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Jahr:
1885
¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
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Seite 144 von 176
Autor: Niederösterreichische Advocatenkammer / hrsg. von der niederösterr. Advocatenkammer
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: 169 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: I 100.868
Intern-ID: 351504
Statuten der ìvitwrn- und Waisen - Pensionsgesellschaft des juri dischen DoctorcncoUegiums in Nlien. Gin-leltttns. I. Die auf Grundlage der Statuten vom 24. Mai 1760 er richtete mit der juridischen Facultät der Wiener Universität verbundene Witwen- und Waisen-Bersorgungssocietät (Witwen- Unterhaltungssocietät der juridischen Facultät), welche später die Benennung „die mit dem Doctorencollegium der juridi schen Facultät an ■ der Wiener Universität verbundene Witwen- und Waisensocietät

' angenornmen hat, sohin laut Einleitung der Statuten vom 23. September 1855 unter der Benennung: „Witwen- und Waisen-Pensionsgesellschaft des Doctoren- collegiums der juridischen Facultät in Wien' fortbestand wird nunmehr über die erfolgte Abtrennung des Doctoren- eollegiums von der Wiener Universität den Namen: Witwen- und Waisen - Pensionsgesellschaft des juridischen Doctoren- collegiums in Wien' führen. II, Die gegenwärtigen Statuten treten mit dem ersten Tage des auf die Zustellung ihrer Genehmigung

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Bücher
Jahr:
1885
¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
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Seite 146 von 176
Autor: Niederösterreichische Advocatenkammer / hrsg. von der niederösterr. Advocatenkammer
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: 169 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: I 100.868
Intern-ID: 351504
können in die Pensionsgesellschaft in der Regel nur diejenigen Doctoren der Rechte ausgenommen werden, die entweder schon vor dem 21. Juni 1873, an welchem Tage das Gesetz vom 27. April 1873/ Nr. 63 R. G. B. in Wirksamkeit trat, Mitglieder des Doctorencolleginms der ju ridischen Facultät der Wiener Universität waren, oder seither als wirkliche Mitglieder in das juridische Doctorencollegium aufgenommen worden sind, oder in Zukunft in dasselbe auf genommen werden. Ausnahmsweise kann aber von dein Ausschüsse der Ein tritt

in die Pensionsgesellschaft auch solchen an einer Universität der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder nach Ablegung der Rigorosen zu Doctoren der Rechte promovirten ■ Ausnahmswerbern bewilligt werden, denen vom Ausschüsse oder über Berufung gegen dessen Beschluß von der General versammlung des Doctorencolleginms ' die Ausnahme in dieses letztere verweigert worden ist. Ausgeschlossen von der Aufnahme sind: ») Diejenigen, welche das 70. Lebensjahr zurückgelegt haben ; h) Diejenigen, deren Gattin

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Jahr:
1885
¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
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Seite 101 von 176
Autor: Niederösterreichische Advocatenkammer / hrsg. von der niederösterr. Advocatenkammer
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: 169 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: I 100.868
Intern-ID: 351504
der juridischen Facultät in Wien angeordnet, oder der Obsorge derselben anvertraut worden sind, insoweit diese Stiftungen auch seither von dem juridischen Doctorencollegium unabhängig von dem Umversitäts- Consistorium und dem Rector verwaltet und verliehen worden sind; ferner die Obsorge und ' Oberverwaltung aller jener Stiftungen, welche seither Zn Gunsten des Doctoreneollegiums der juridischen Facultät der Wiener Universität errichtet wurden oder in Zukunft für das juridische

- oder Staatswissenschaften, oder um die Justizpflege besondere Ber- \ dienste erworben haben, jedoch nur dann zu Ehren-Mit gliedern ernennen, wenn dieselben bereits das juridische Doctorsdiplom einer Universität besitzen. Art. IV. Zur Verwirklichung des ersten im Art. I bezeichneten Zweckes kann von dem Collegium das Schiedsrichteramt (Art. VIII) und die Ertheilung von Rechtsgutachten über nommen, können ferner in demselben Borträge und Debatten

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