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Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1853
Geschichte der Ereignisse in der österreichischen Monarchie während der Jahre 1848 und 1849 in ihren Ursachen und Folgen
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Seite 299 von 738
Autor: Meynert, Hermann / von Hermann Meynert
Ort: Wien
Verlag: Gerold
Umfang: IV, 730 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich ; z.Geschichte 1848-1849
Signatur: II A-6.673
Intern-ID: 178666
294 Die Verfassungsurklmbe vom 25. April. wählt werden. Die Kammer der Abgeordneten - besteht aus 383 Mit gliedern; die Wahl ihrer sämmtlichen Mitglieder beruht auf der Volks zahl und auf der Vertretung aller staatsbürgerlichen Interessen. Das definitive Wahlgesetz wird von dem versammelten Reichstage beschlossen. Die Sitzungen beider Kammern find öffentlich, eine Ausnahme davon kann nur durch Beschluß der Kammer statt finden. Kein Kammermit glied kann während des Reichstages

, ohne ausdrückliche Zustimmung der Kammer, welcher es angehörtden Fall der Ergreifung auf der That ausgenommen, gerichtlich verfolgt oder verhaftet werden. Ein Kammermitglied, welches eine vom Staate besoldete Dienststelle annimmt, hat sich einer neuen Wahl zu unterziehen; die Regierung wird keinem gewählten Mitgliede den Eintritt in die Kammern verweigern. Alle Gesetze bedürfen der Zustimmung beider Kammern und der Sanktion des Kaisers. Die jährlichen Bewilligungen zur Ergänzung des stehen den Heeres

eines Gesetzentwurfes antragen; sie können Petitionen annehmen und zur Verhandlung bringen ; jedoch dürfen solche Petitionen von Privaten und Eorporationen nicht persön lich überreicht, sondern müssen durch ein Mitglied der Kammer vorgelegt werden. Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist in jeder Kammer die An wesenheit von wenigstens 30 in dem Senate, und von 60 in der zwei ten Kammer erforderlich. In beiden Kammern wird die Regierung durch die verantwortlichen Minister oder von ihrem, den Kammern zu bezeichnenden

Regierungs-Commiffäre vertreten. Entscheidende Stimme steht beiden aber nur dann zu, wenn sie Mitglieder der Kammern sind. In den einzelnen Ländern haben Provinzial-Stände zur Wahrnehmung der Provinzial-Jnterefsen und zur Besorgung der für diese Interessen sich ergebenden Erfordernisse, soweit solche nicht unter den allgemeinen Staatserfordernissen begriffen sind, zu bestehen. Den bisherigen Pro vinzial-Ständen wird, insofern die Verfassungs-Urkunde keine Aenderung enthält, ihre Einrichtung

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