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Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
(1843)
Geschichte Oesterreich's, seiner Völker und Länder, und der Entwicklung seines Staatenvereines von den ältesten bis auf die neuesten Zeiten ; 1
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Seite 251 von 325
Autor: Meynert, Hermann / von Hermann Meynert
Ort: Pesth
Verlag: Hartleben
Umfang: VIII, 310 S. : Ill.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;z.Geschichte
Signatur: II 302.552/1
Intern-ID: 500065
242 Städte und Bürgerstand. Da das Weichbildrecht in bischöflichen Stadien, mithin in solchen Orten entstand, die ursprünglich römische Verfassung gehabt, von welcher sich in der einen oder anderen Form Spuren erhalten hatten, so nahm es in diesen Städten sehr bald eine Eigenthümlichkeit an, welche in der Folge mit zu dem Wesen des Weichbildrechtes gerechnet wurde. Die Städte mit ursprünglich römischer Verfassung hatten in dem erhaltenen D ecuri onen- stande eine Gemeinde (dives

), der von ihrer alten Würde wenigstens die Verwaltung des Gemeindegutes, die Polizeigewalt und besonders die den römischen Einrichtungen eigenthümliche Aufsicht bei der Markt- und Hand werkspolizei geblieben war, welche sie durch einen Gemeinderath, vor dem zwölften Jahrhunderte gewöhnlich OivsZ (im vorzüglicheren Sinne), seitdem nach dem Beispiele der lombardischen Städte ordentlicher Weise Qonsàs genannt, ausübte. Aus diesem Rache und den Schöffen der freien deutschen Gemeinde bildete seine Schöffen der Voigt

, welcher an die Stelle des Grafen trat, und der Schultheiß (SelàUi»), welcher die Stelle des ordentlichen öffemlichen Localbeamten einnahm, und gewöhnlich in allen Sachen richtete, die nicht ihrer Natur nach vor das Gaugericht gehört hatten. Diese Verbindung übertrug die römischen Gemeinde-Einrichtungen auch auf die deutsche Gemeinde, und ein aus Beiden zusammengesetzter Rath war mächtig genug, die unabhängige Verwaltung des Gemeindegutes und der Polizei allmälig zu einer selbstständigen Verwalkung

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