Geschichte Oesterreich's, seiner Völker und Länder, und der Entwicklung seines Staatenvereines von den ältesten bis auf die neuesten Zeiten ; 1
Grundbesitz. Gruiàvel. Erbadel. 253 ein durchaus anderer , als heut zu Tage, er war lediglich auf den Grund besitz basirt, mit dessen Verluste er sofort erlosch, und als erblicher Stand war er noch nicht vorhanden. Die Rangordnung unserer Vater ruhte auf dem Besitzstaude, nicht auf der Person; sie war objectiv, nicht, wie heute, subjectiv. Das konnte auch nicht anders geschehen, weil dazumal, den socialen Zuständen nach, alle Glieder der Gemeinde gleich waren, ungleich dagegen
nach dem Landbesitze. Landbesitzer waren nur allein die Glieder der Gemeinde, und alle Uebrigen, selbst Frauen und Kinder, waren Haushörige, kurzab Hörige. Deutlich spricht sich diese Rangord nung in der Wehrgeldrolle (Verzeichniß der Währungen, Taren) aus. Darnach hat der Edle ein Wehrgeld von sechszig Werthen, wenn der Freiling dreißig, der Lent (Lazze) fünfzehn Werthe steuert, aber auch das Recht, von der Allmande (Gemeindebesitz) sechszig Theile zu benutzen, wenn dem Freiling dreißig , dem Lent fünfzehn Theile