Normalien-Nachschlagebuch für Direktoren, Professoren und Lehrer der österreichischen öffentlichen Gymnasien und Real-Gymnasien
Textes: Artikel I. Das Recht zur Bestimmung der Unterrichtssprache in den Volksschulen steht denjenigen zu, welche die Schule erhalten. Artik. II. Wenn eine Volksschule einen Beitrag aus öffentlichen Fonden bezieht, dann wird das Recht zur Bestimmung, welche Sprache, ob polnische oder ruthenische, die Unterrichtssprache sein soll, von der Gemeinde gemein schaftlich mit der Landesschul-Behörde in der Art ausgeübt, daß die Beschlüsse der Gemeinde der Genehmigung der Laudesschulbehörde unterliegen
. Artik. III. In jeder Volksschule, in welcher ein Theil der besuchenden Jugend der polnischen, ein Theil dagegen der ruthenischen Sprache sich be dient, .wird diejenige Sprache, welche nicht die Unterrichtssprache ist, innerhalb der der Schule angemessenen Grenzen einen obligaten Lehrgegenstand bilden. Bon der dritten Klasse an allen höheren Volksschulen angefangen ist die deutsche Sprache ein obligater Lehrgegenstand. Artik. IV. In Mittelschulen, welche ausschließlich aus Privatfonden, fei