Antholzer Vogthöfe Differenzen erhoben. Der Richter von Bruneck wollte nämlich jenem von Rasen die Gerichtsbarkeit — die hohe und die niedere — nur über die Behausungen dieser Vogthöfe, innerhalb ihrer Dach traufe, zugestehen. Der Richter von Rasen beanspruchte für seine Gerichtsgewalt auch sämtliche zu den Vogthö fen gehörigen Ländereien, d. h., daß eventuelle Rauf händel, die „außer dem tropfstall“, wie sie es nannten, von ihm abgestraft werden konnten. Ein endgültiger Entscheid
, dem Stadtrichter zu Bruneck übertra gen, während mit Neurasen die Herren von Welsberg belehnt wurden. Aus einer Urkunde vom Jahre 1320 erfahren wir zum erstenmal, daß eine Gerichtsbarkeit des Hochstifts im Tale Antholz bestanden habe, die damals von den Amtsleuten der Grafen von Görz bestrit ten wurde, aber sicher ohne dauernden Erfolg. Vielmehr hatte, wie das Brixner Urbar von ca. 1400 angibt, fast jeder Hof in Antholz dem Amtsmann zu Bruneck ein „Malgeld“ zu reichen und dieser dafür die Aufgabe
, für die Veranstaltung der „Elichtaiding“ (Gerichtssitzung) zu sorgen. Das Weistum für das Gericht Antholz, das jedenfalls noch im 15. Jahrhundert entstanden ist, spricht vom bischöflichen Richter in Antholz, läßt aber deutlich erkennen, daß derselbe, ebenso der Fronbote, nicht im Tale seinen ständigen Aufenthalt hatte, sondern zu den Amtshandlungen aus Bruneck herbeigerufen wurde. Im Urbarbuch des Amtes Bruneck von 1493 wird bei den in Antholz gelegenen Gütern der Vermerk „Gericht Ant holz
zur Verfügung. Mußte der Fronbote von Bruneck eigens nach Antholz, erhielt er 6 Kreuzer, bei einem Hausbesuch dortselbst einen, bei einer Pfändung zwei Kreuzer. Vielleicht ist es auch ganz interessant zu wissen, wie in Antholz die Gerichtsbarkeit ausgeübt wurde. Eine, Urkunde aus der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts gibt folgende Hinweise: Der Stadtrichter von Bruneck ließ die Antholzer jährlich einmal zur „elich-taiding“, also zu einer allgemeinen Gerichtsversammlung, einberufen. Dieselbe wurde