Systematisch geordnete Sammlung der in der Provinz Tirol und Vorarlberg bis Ende Juni 1845 erflossenen und noch in Wirksamkeit bestehenden Gesetze und Verordnungen im Sanitätswesen, nebst einem chronologisch geordneten Nachtrage der von Ende Juni 1845 bis Ende Juni 1847 für dieselbe Provinz kundgemachten Sanitäts-Verordnungen : zum Gebrauche dür ämmtliche angestellte und nicht angestellte Aerzte und Wundärzte, Apotheker, reisämter und Landgerichte
Mk Gegend wachsende Arzneimittel, als: Kräuter, Blumen, Wurzeln, Samen, ist dem Wundärzte erlaubt, sich selbst zu sammeln. §. 17. Es ist ihm aber, wenn er auch geeigenschaftet ist, eine Hausapotheke zu füh ren, verbothen, zubereitete und zusammengesetzte Arzneien, welche zum innerlichen Gebrauche gehören, selbst zu verfertigen, sondern er muß die selben. von einem ordentlichen Apotheker kaufen, und sich jederzeit darüber mit einem, von dem Apotheker gefertigten Verzeichnisse, worin der Name