Ordnung für das Landschaftliche Lagerhaus Innsbruck nebst den Bestimmungen für das Schiedsgericht und dem Allgemeinen Gebühren-Tarif
unter 50 Kilogramm werden nicht in Be rechnung gezogen. III. Ausgelegte Stempel, Porti, Spesen zc. werden besonders berechnet. IV. Für verausgabte Frachten, Zölle, Spesen zc. werden nach dem ersten Monate die Zinsen mit 5 '/o pro armo berechnet. V. In jenen Fällen, wo die Partei eine niedri gere Lagerung ihrer Waare, als solche von der Lagerhaus-Verwaltung angeordnet wurde, verlangt, hat sich dieselbe einem er höhten Tarifsatze zu unterwerfen, welcher von Fall zu Fall, nach Maßgabe
des vor handenen Raumes, vom Verwalter mit der Partei schriftlich bereinbart wird. VI. Der Anstalt bleibt es vorbehalten, an dem Reglement und den Tarifen Aenderungen vorzunehmen, und treten solche Aenderun gen vierzehn Tage nach demjenigen Tage ' in Kraft- an welchem dieselben in den Geschäftslokalitäten des Lagerhauses affi- chirt worden sind. VII. Das Lagerhaus wird an Wochentagen ge öffnet sein: Im Sommer von 7 Uhr Früh bis 12 Uhr Mittags und von Halb 2 Uhr Nachmittags bis 7 Uhr Abends. Im Winter von 8 Uhr