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Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
[1869]
Albert III. und letzte der ursprünglichen Grafen von Tirol. - (Zeitschrift des Ferdinandeums für Tirol und Vorarlberg ; F. 3, H. 14)
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Seite 62 von 148
Autor: Ladurner, Justinian / von Justinian Ladurner
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: S. [5] - 146.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Graf;s.Geschichte
Signatur: II Z 3.299/F. 3, H. 14
Intern-ID: 360449
- Ol - sollen alle, welche innerhalb dieser Gränzen sich befinden, all gemein diesen Frieden beschwüren. Wenn Jemand wissentlich dawider handelt, soll er vom Frieden ausgeschlossen sein und Niemand wegen seiner als Friedensstörer angesehen werden. — Jedermann soll sein Eigenthum oder Lehengut., welches er recht und billig in ruhigein Besitze hat, auch künftig nach Vorschrift der Gerechtigkeit besitzen. Wird er von Jemanden angefochten, so soll ihn dieser vor dem Richter belangen

; sonst hat er den Frieden verletzt. — Falls einer Jemanden tödtet. ohne sich dar über recht- und gesetzmäßig verantworten zu können, so soll er enthauptet werden. Hat einer Jemanden verwundet, so soll ihm die Hand abgehauen werden, wenn er sich gleichfalls da rüber nicht verantworten kann. Entzieht sich Jemand solcher Händel wegen dein Gerichte, nachdem er ordentlich dazu vor gerufen worden, so soll der Richter all sein Hab und Gut in Beschlag nehmen, davon dem unbillig Beschädigten Genugthuung leisten

und alle, welche den Frieden beschworen, sollen den Thäter verfolgen und wer ihn ergreife, vor Gericht stellen. Alle Kaufleute und Reiseode sollen auf offener Strasse Frieden und Sicherheit gemessen. Wer sie beleidigt, ihnen ei was nimmt oder sie pfändet, ohne den Richter darüber befragt zu haben, der soll als Friedensstörer angesehen und als Strassen- rauber bestraft sverde». Jeder soll sein Eigenthum, Lehen, seine Güter und Ehre ruhig besitzen: wird er aber hierin von Jemand wider Recht und Billigkeit'beschwert

, so soll der Be schädigte seine Klage vor dem Richter anbringen, und wie der Beschuldigte von dem Richter gemahnt innerhalb 15 Tagen dein Beleidigten keine Geniiglhuung leistet, so ist er als Frie densstörer zu betrachten. — Hat Jemand gegen einen andern Feindschaft, so soll er ihn doch auf keine Weise beleidigen, beschweren oder gefangen nehmen als nur mit Bewilligung des Richters; Unit er's dem ungeacht, so wird er als Friedensbrecher 'angesehen. Nach Verordnung dieses Friedens soll auch innerhalb der angezeigten

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Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1871/73
¬Die¬ Vögte von Matsch später auch Grafen von Kirchberg
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Seite 537 von 675
Autor: Ladurner, Justinian / von Justinian Ladurner
Ort: Innsbruck
Umfang: 291, 235, 158 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Enth.: Abt. 1. 1871. Abt. 2. 1872. Abt. 3. 1873
Schlagwort: p.Matsch <Familie> ; z.Geschichte
Signatur: II 93.279/1-3
Intern-ID: 165615
Herzog Sigmund in dem langwierigen Streite, welchen Georg von Stain, seit 1463 Pfandinhaber des Schlosses tind der Herrschaft Steir, seit dem Tode des Erzherzogs Albrecht mit dein Herzog Sigmund wegen angeb licher Entschädigung und nicht erfüllter Versprechen führte und in welchem endlich besagter v. Stain am 10, März 1466 auf 3, 5 oder 7 tirolische Landesleute compromittirt hatte, nnsern Vogt Ulrich i, J, 14.68 zum Richter bestellte. Bereits am 20. mod 21. März 1468 eri äs st Vogt Ulrich v. Matsch

, Gr. z. K. einen Gerichtsbrief in dem Streite zwischen Herzog Sigmund und Jörgen v. Stain. (Lichn, 7 B. Reg. 1252.) — Am 7. Juni 1468 von Blomberg aus schreibt des Jörgen v. Stein Bruder Conrad an H. Sigmund : da von Sr. Gnaden Richter, dem Vogte Ulrich, Grafen zu Kirchberg, ihm als ein Vogt und Fürsprech za than erkannt worden in'zwölf Wochen und sechs Tagen ; dies aber wegen der Kriegsl&nfe mit den Eidgenossen nicht sein könne, so bitte er, ihm in Schwaben einen Richter aufzustellen. (Fontes 2 B. S. 213.) In Folge

dessen that am 20. Juni 1468 Ulrich, Vogt v. Matsch, kund, da der Rechtstag im Streite zwischen H., Sigmund und Jörgen v. Stain bis auf den heu tigen Tag mit Urthei! verschoben worden, sei obiger Brief des Conrad v. Stain als Anwalt seines Brade» vorgebracht worden. Dieweil er aber als ein Richter dieser Sachen gesessen den Stab in der Hand, und habe richten wollen, habe er in Würdigung jener Schrift des Conrads v. Stain mit Verwilligang des Herzogs diesen 'Gerichtstag auf künf-

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