Urkundliche Beiträge zur Geschichte des deutschen Ordens in Tirol
fünf Procente für das Invaliden-Institut', abgezogen werden. Auch soll linier Obigem des ausser Land gebende Vermögen der Beamte« und Diener des deutschen Ordens , ingleichen der Deutschordens-Ritter und Geistlichen, selbst wenn solche-auf erhaltene Erlaubniss au Gunsten änderet Personen und nicht des Ordens tesliren, keineswegs einbegriffen seinsondern ersteres allzeit-, letzteres aber im erwähnten Falle dein Abfahr ts~ Gel de unterliegen. . - - . ' Was die angehängten Beschwerden
des deutschen Ordens betreffe, ward der Bescheid: auf 1) dürfte sieli der deutsche Orden der-von Sr. päpstlichen Heiligkeit verwilligten oder noch zu verwiegenden Zehent- oder sogenannten Türkcnsteüer keines wegs'entschlagen, 2) In Betreff, dass der Orden die Erbsteuer reluiren wolle, erwarte k. k. .Majestät ein Anbot der Reluirungs- Summe, worauf der weitere Entscheid folgen werde. 3) Dürfen die in den Erblanden ansässigen oder in allerhöchsten Diensten stehenden Deutschordens-Ritter oder Priester
sich so wenig als andere Unterthanen geistlichen oder weltlichen Standes einer Befreiung von den- allgemeinen Abgaben an masseti. 4) Falle ein an den deutschen Orden durch--Kauf oder Tauseh, gelangen des Gul unstreitig ad manus mortuas, mithin sei dazu die Dis pensation a Pragmatica erforderlich und dafür die gewöhnliche Taxe -zu entrichten, 5) Erstreckten sich die angeführten Ordens- Privilegien von frühern Fürsten theils nicht auf alle k. k. Erb lande, iheils wären solche bei seit 100 Jahren