Beiträge zur Stadtrechtsgeschichte Kufsteins bis zum Ausgang des Mittelalters.- (Forschungen zur inneren Geschichte Österreichs ; 9)
damit entgegenkomme]!, daß er die einlaufenden Buß gelder den Bürgern zum Bau und zur Erhaltung der Stadtmauern abzuliefern versprach. Die Bestimmung über die Freiheit der Bürger, ihre „hhrieg Un zucht oder uflauf. . . an recht' zu schlichten, scheint der Ausgangs punkt gewesen zu sein für die Entstehung einer den Wirkungskreis des Stadtrichters einengenden Gerichtsbarkeit des Rates, wie eine solche auch in Kitzbühel 5 ), München 15 ), Landshut 7 ) und anderen deutschen und bayerischen Städten
8 ) sich ausgebildet hat. ') Ciiaf und Dietherr, Deutsche Rechtssprich würter, S. 42ö. 2 ) Anhang Nr. V. ■'') Anhang Nr. VII. ■») Anhang Nr. VIII. 5 ) Kogler a. a. 0, S. 2!J f. 9 ) Weimer, (.Gerichtsverfassung der Stadt München. S. 10. 7 ) Rosenthal, Beiträge zur deutschen Stadtrechtsgeschichte, S. 04 f. s ) v. Below, Entstehung der deutschen Stadtgememde, S. 75 f. Rosen thal, (..Gerichtswesen u. Verwaltung.<organi*ation ßaierjis I, S. 374 f.