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Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1938
¬Das¬ "Mädchen von Spinges" : eine historische Untersuchung
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Seite 195 von 218
Autor: Klaar, Karl / von Karl Klaar
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: p.Lanz, Katharina <Freiheitskämpferin>
Intern-ID: 441974
ab zum General -Postdirektor bestimmt wurde, führte in einem Bericht vom 12. Jänner 1808 an die Bayrische Regierung folgendes aus: „Da in Tirol die Posten immer unter Regie der Landesherrschaft standen und die vortrefflichsten Verordnungen z. B. vom 1. September 1770 bestanden, so ist es wirklich eine sehr ahndungswürdige Nachlässigkeit der Königl. Behörden, daß sie die Boten nicht mehr beschrankten und dadurch für das Königl. Post- ärarium einen unberechenbaren Schaden verursachten

. Es waren z. B. vom Landgericht Brixen Boten auf den Postrouten aufgenommen und ihnen er laubt, weniger an Tax zu nehmen, als der Posttarif vorschrieb. Die Posthaker in den Städten waren zugleich Lohnkutscher und nahmen den kleinern auf dem Lande allen Verdienst weg und veranlaßten, daß die Königl. Postkassen ihnen immer mehr und mehr Gehalt zulegen mußten, damit sie nur den Post stall nicht aufkündeten.' Dem vom Kgl. Bayrischen Gubernium zu Innsbruck auf das Kgl. Reskript vom 22. Juni 1807 erstatteten Bericht über das Boten

zu der Post betreffend', die zwölf Paragraphen enthält und im Regierungsblatt 1808, Seiten 1537 ff. veröffent licht wurde, erhielt nun auch sogleich für Tirol Geltung. Eine Erläuterung hierzu wurde durch die Ah. E. vom 16. Dezember 1809 gegeben, worin für § 4 und § 8 bestimmt wurde, daß auch Pakete bis 15 Pfund offen und ohne Geldinhalt, ferner Viktualien, offene Kästen und chemische Präparate frei gegeben sind. Die strenge Durchführung der Vorschriften stieß auf verschie dene Schwierigkeiten. Deshalb

hatte das Kgl. Geheime Finanzministerium am 25. November 1808 an sämtliche Kgl. Kreis-Finanzdirektionen besondere Be stimmungen erlassen „wegen Beschwerden mehrerer Kgl. Stellen, daß Stockun gen eingetreten seien'. Die acht Punkte dieser Bestimmungen seien kurz an gedeutet: 1. Die Kgl. Ämter und Kreis-Finanzdirektionen haben sich bei Ver sendung herrschaftlicher Effekten, Akten und Gelder der Post zu bedienen. 2. Nur wenn Postkurse nicht alle Wege erreichen, dürfen die bisherigen Amts- boteri verwendet

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