¬Der¬ Streit des Cardinals Nicolaus von Cusa mit dem Herzoge Sigmund von Österreich als Grafen von Tirol : ein Bruchstück aus den Kämpfen der weltlichen und kirchlichen Gewalt nach dem Concilium von Basel
Kraft bleibe, sollen alle Unterthaneu des Gotteshauses Trieut dem Herzoge die Aufrechthaltung derselben für ewige Zeiten beschwören. Auch sollen in Zukunft diese Eide so oft erneuert werden, als oft ein Fürst-und Herr der Grafschaft zum Besitze des Landes, und ein Bischof von Trient zun, Besitze des Bisthums gelangt. Hingegen sollen Herzog Sigmund, seine Erben und Nachkommen, als Vögte und Schirmer, den Bischöfen von Trieut, dem Dom kapitel, und allen Städten, Schlößern, Leuten und Gütern
des Gotteshauses Schutz und Beistand gewähren, und sie bei ihren Ehren, Rechten und alten Herkommen handhaben. Sollten aber zwischen dem Herzoge Sigmund, seinen Erben und Nachkommen, und dm Bischöfen von Trieut Stöße und Zwistig- leiten entstehen, und sollten sie sich nicht vereinigen können, so sollen beide Theile bei einem Obmanne mit gleichen Zusätzen bleiben, so daß, wenn die Klage von den Bischöfen ausgeht, der Obmann, der ein Wappengenosse sein müsse, genommen werde aus den Rathen des Herzogs; ging
die eingegangenen Verpflichtungen nichtsdestoweniger ans ewig gehalten werden und in Kraft bleiben. 13 ) Obgleich Bischof Georg vor dein Abschluße dieses Vertrages vom Herzoge alle Temporalien und besetzten Plätze zurückerhalten hatte, glaubte er dennoch um seiner eigenen Sicherheit willen, denselben im Besitze einiger festen Punkte noch weiter belaßen zu sollen. Herzog Sigmund scheint zu diesem Zwecke den 12) Urk. ZZ. Trient, Monwg nach Quusinioilogeniti (29. April) 145-1 in (Shme1 ? Material. IT. 67.— Selbe