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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 289 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
aufhören und als Grundlage der Geldwert des Bruttoertragnisses dienen. Wurden damit die bisher bestehenden Standes vorrechte beseitigt, so nahm man zugleich auch darauf bedacht, die herr schaftlichen Unterthanen gegen eine übermäßige Belastung zu schützen. Vom Hundert des Grundertrages sollten dem Besitzer 70 °/ 0 zur Bestreitung der Culturkosten. der Aussaat, des eigenen Unterhaltes und der Gemeinde- abgaben. W\% zur Deckung seiner Leistungen an den Grundherren frei gelassen, als Steuer an den Staat

gezahlt werden. Nachdem der neue Kataster, freilich in übereilter Weise und oft fehlerhaft vollendet worden war, wurde am 10. Februar 1789 das Grundsteuerpatent be kanntgemacht. das am 1. November in Kraft treten sollte. Die Erhebung der Steuer wurde den Grundherrschaften entzogen und den Gemeinden übertragen. Wie die Veranlagung der Steuern, so wurde auch die Einhebung derselben nunmehr ganz allgemein vervollkommnet, indem. Joseph IL mit dem bisher bestehenden Pachtsystem brach. Im Jahre 1781 wurde

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 348 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
über diese Zweige der Gesetzgebung enthalten. Der Reichstag sollte aus zwei Häusern, einem Ober- und einem Unterhause bestehen und jährlich berufen werden. Das Unterhaus sollte durch direct e Wahl gebildet werden und auf 100.000 Einwohner wenigstens ein Abgeordneter entfallen. Wahlberechtigt sollten alle Reichs- o bürger sein, welche vermöge ihrer persönlichen Eigenschaften das Gemeinde wahlrecht besaßen oder eine direete Steuer von 10—20 Gulden zahlten. Das Oberhaus sollte halb so viele Mitglieder

als das Unterhaus haben und diese durch die Landtage gewählt werden; und zwar sollte jeder Landtag zwei Vertreter aus seiner Mitte, die übrigen nach der Volks zahl auf das Land entfallenden Mitglieder aber aus den Höchstbesteuerten (die eine direete Steuer von wenigsten 500 Gulden zahlten) wählen. Da durch sollte nicht nur den durch das Jahr 1848 um ihre privilegierte Stellung gebrachten höheren Gesellschaftsclassen eine entsprechende Interessenvertretung gewahrt werden, sondern zugleich auch die individu elle

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