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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 325 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
, andere Herren später auf die Gerichtsherrlich keit verzichteten, weil sie die Kosten für die Anstellung eines geprüften Richters nicht mehr tragen wollten oder konnten. In den westlichen Provinzen wurden nach der Restauration der österreichischen Herrschaft als Gerichte erster Ins t a n z in Oberösterreich und Salzburg Pfleg gerichte, in Tirol und Vorarlberg Landgerichte, in den illyrischen Gebieten Bezirkscommissariate und in Dalmatien wie den italienischen Provinzen Präturen eingerichtet

und diesen auch die politische Verwaltung und die Steueradministration übertragen. In diesen Provinzen traten ferner an die Stelle der früheren Land rechte „Stadt- und Landrechte' (in Linz, Salzburg, Innsbruck Klagenfnrt. Laibach. Görz, Triest und Rovigno, Trient und Fiume), welche nicht bloß wie jene die Civilgerichtsbarkeit über den Adel und die Geist lichkeit ihres Landes, sondern auch die gesammte Oriminalgerichtsbarkeit in ihrem Lande oder Kreise und die Civiljurisdiction über die betreffende Stadt übten. Endlich

führte die Erwerbung Westgaliziens nach der dritten Theilung Polens 1796 zur Errichtung eines Appellationsgerichtes in Krakau, wie zweier Landrechte in Krakau und Lublin. Die Bukowina erhielt bei der Neuorganisation ihrer Gerichtsverfassung 1804 ebenfalls ein Landreeht, das 1826 nach Ablösung eines eigenen Criminalgerichtes in ein Stadt- und Landreeht umgewandelt wurde. Der sprachlichen und nationalen Eigenart der italienischen Provinzen wurde 1816 dadurch Rechnung getragen, dass

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 344 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
OOl OOi Provinzen (in dem aber aus Böhmen und Galizien keine Vertreter erschienen waren), der vom 10. bis 17. April in Wien tagte, nahm die Provinzial- stände nicht zum Ausgangspunkte der neuen Verfassungsentwicklung, sondern sprach sich, ohne das Eecht der Krone auf Octroyierung der Verfassung zu bestreiten, für eine aus der Volkswahl hervorgehende Reichs vertretung aus. Dieselbe sollte aus zwei Kammern bestehen und die Mit glieder der ersten aus den höchstbesteuerten Grundbesitzern

der einzelnen Provinzen, die der zweiten auf Grund eines sehr niedrigen Census gewählt werden. Bedeutungsvoll für die Verfassungsfrage inusste es übrigens werden, dass die Regierung den böhmischen Stünden gegenüber, welche bereits vor Ausbrach der Revolution (11. März) ihre autonomistiscben Forderungen in einer Adresse (Wenzelsbad-Adresse) formuliert hatten, nachdem diese dann von neuem in noch erweiterter Form vorgebracht worden waren, durch Cabinetsschreiben vom 8. April bedeutsame Con- cessionen machte

'. Aber außer den zum deutschen Bunde gehörigen Provinzen wurden nur Dalmatien und Galizien unter den Ländern aufgezählt, für welche die Verfassung gelten sollte, Lombardo-Venetien und die ungarischen Länder stillschweigend übergangen. Der Reichstag sollte aus zwei Kammern, dem „Senat' und der „Kammer der Abgeordneten', der „Senat' aus den Prinzen des kaiser lichen Hauses nach vollendetem 24. Jahre, aus den vom Kaiser auf Lebens zeit ernannten und aus 150 von den bedeutendsten Grundbesitzern für die Dauer

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 331 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
31.8 Auch ein neuer Entwurf für eine neue Civilprocessordnung wurde schon unter Iv. Leopold II. in Angriff genommen, da die allge meine Gerichtsordnung von 1781 manche Mängel gezeigt hatte. Derselbe wurde in kurzer Zeit vollendet und ebenfalls 1796 zunächst als „allge meine Gerichtsordnung für W e s t g a 1 i z i e n' publicirt. 1803 wurde diese auch in den neu erworbenen venetianischen Provinzen, 1807 in Ostgalizien und der Bukowina. 1814—1816 in den zurückgewonnenen Provinzen Tirol

und Vorarlberg, Istrien, dem lombardisch-venetianischen Königreiche („italienische Gerichtsordnung'), in Salzburg und Dalmatien eingeführt, während in den anderen Provinzen die allgemeine Gerichts ordnung von 1781 in Kraft blieb. Auch an einer neuen Oivilprocess- ordnung für alle nichtungarisehen Länder wurde seit 1798 gearbeitet und 1820 der Entwurf einer „Process- und Concursordnung' dem Kaiser vorgelegt, der sie aber nicht sanctionierte, Man beschränkte sich auf die Erlassung einzelner Verordnungen

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 282 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
auf clie deutsch-böhmischen Länder, sondern dehnte sie auch auf Ungarn und die niederländischen Provinzen aus. Als Haupthindernis für seine Pläne erkannte er frühzeitig die ständischen Sonderverfassnngen in den einzelnen Ländern. Um nicht die Verfassung von Ungarn und Böhmen beschwören zu müssen, ließ er sich zum Könige dieser Reiche gar nicht krönen, ja die Kronen in die kaiserliche Schatzkammer nach Wien bringen. Mit ähn licher Absicht verzichtete er auch in den übrigen Ländern auf die Huldi

gung der Stände. Die ungarischen Stände wurden während seiner ganzen Regierung nie einberufen. In den nichtungarischen Provinzen wurden die den Ständen zu kommenden Eechte, besonders die Verwaltung der Landesfonde, für ge wöhnlich ohnehin durch die Landesausschüsse oder Verordneten ausgeübt. 17S3 wurden vom Kaiser auch dies© aufgehoben und die wichtigsten Geschäfte derselben der Landesregierung, dem Gubernium. übertragen. Freilich wurden dieser zwei ständische Abgeordnete als Rath e („ständische

, welches die Abgaben für den Grundbesitz bleibend festsetzte, wurde auch das Steuerbewilligungsreeht der Stände thatsächlich beseitigt. Auch di e Verfii s-un ff über die Landesfonde wurde ihnen entzogen. Ohne Anzeige an die Hofkanzlei und die Bewilligung der Hofkammer durfte auch nicht der kleinste Gehalt angewiesen werden. Eine durchgreifende Centralisation ward 1782 bei den Länder stellen durchgeführt, indem solche mehrerer kleinerer Provinzen ohne Rücksicht auf deren historische Eigenart vereinigt wurden

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 287 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
den frühen Tod des Kaisers verhindert, und an den meisten Orten blieb es beim Alten. Aucli in Ungarn und {Siebenbürgen war 1785 das Gerichts wesen in ähnlicher Weise wie in den deutsch-slavischen Provinzen organi siert worden. Der obersten Justizstelle entsprachen die Septemviral- tafel in Ofen und das Landesgubernium in Hermannstadt, den Appellationsgerichten die königlichen Tafeln an den beiden ge nannten Orten. Mit den Landreehten hatten die Districtualtafeln (fünf in Ungarn und Croatien

und zwei in Siebenbürgen) Ähnlichkeit, indem wichtigere Processe adeliger Personen in erster Instanz von ihnen entschieden wurden: doch fungierten sie zugleich als zweite Instanz für Criminalsaehen Unadeliger. Weitere Gerichte erster Instanz blieben die Comitatsgerichte. die Magistrate der königlichen freien Städte und privilegierten Märkte, die Berg'gerì cht.e und für das Landvolk (den Ortsgerichten in den westlichen Provinzen entsprechend) die Herr eil st ühle. Die Oriminalgerichtsbarkeit wurde

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 286 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
und die Ausstellung von Eligibilitätsdecreten für Bewerber um besoldete Eaths- stellen bei den Magistraten und Obrigkeiten zu. Als dritte Instanz wurde unter Aufhebung aller Länderrevisorien für alle deutsch-erbländischen Provinzen die oberste Justizstelle in Wien bestimmt. Doch durfte an diese nur dann appelliert werden, wenn die Entscheidungen der beiden unteren Instanzen nicht übereinstimmten. Was die Competenz anlangt, so galt im allgemeinen der Grund satz, dass in Streitsachen, sofern

Criminalgerichte auf und ließ in sämmt- lichen deutschen und böhmischen Provinzen wie in Galizien nur 66, in der Regel eines in jedem Kreise (theilweise der Magistrat der betreffenden Stadt) bestehen, die dem Appellationsgericht der betreifenden Provinz als Griminal-Obergerieht, wie dieses der obersten Jnstizstelle untergeordnet wurden. Doch wurde die vollständige Ausführung dieses Planes durch l h Doch gab es in den deutschen und böhmischen Ländern und in Galizien nur sechs, das niederösterreichische in Wien

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 283 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
Gründe davon abgebracht hätten. Über diesen Centraistellen stand endlich das kaiser liche Cabinet, welches vom Kaiser ohne bestimmte Norm aus einzelnen vertrauten Rüthen (Staats- und Oonferenzminister, zum Theil auch »Staats rathe) gebildet ward. Außerdem gab es zur Erledigung außerordentlicher Geschäfte, die besonderes Vertrauen oder speeielle Kenntnisse erheischten, eigene Hofcommissionen mit Filialcommissionen in den Provinzen. Letztere standen zu den Länderstellen in einem ähnlich coordinierten

Ver hältnisse wie die ersteren zu den Hofstellen. Auch in den Provinzen wurden die verschiedenen Yerwaltungszweige im Gubernium coneentriert und dem Chef derselben eine größere Gewalt eingeräumt, derart, dass er im Präsidial-Wege oder unter Beiziehung einzelner von ihm ausgewählter Räthe viele wichtige Geschäfte entscheiden konnte. Die Kreisämter erlangten unter Joseph II. noch größere Wichtig keit als bisher. Nicht bloß das Steuerwesen, das Conscriptions- und Recruüerungssystem und die Aufsicht

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 340 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
des Krieges zwischen Russland und der Türkei im Juni 1878 in Berlin zusammentrat, ertheilte im Vertrage vom 13. Juli (Artikel XXY) auf Antrag Englands Öster reich-Ungarn den Auftrag, die Provinzen Bosnien und Herce gowina, welche sich schon 1875 gegen die türkische Herrschaft erhoben hatten, zu besetzen und zu verwalten. Österreich-Ungarn ließ nun die schon früher bereit gehaltenen Truppen in diese Länder einrücken, wo aber die Muhammedaner und die meisten mit ihnen Hand in Hand gehenden nichtunierten

Griechen einen so hartnäckigen Widerstand leisteten dass erst nach dem Aufgebote größerer Heeresmassen Ende September die Unterwerfung dieser Gebiete vollendet werden konnte. Nach einer zwischen Österreich-Ungarn und der Türkei am 21. April 1879 in Gonstantinopel abgeschlossenen Convention sollten die Souveräni tätsrechte des Sultans über diese Provinzen auch fortan aufrecht bleiben, wogegen dieser die Verwaltung derselben und auch die. militärische Be setzung des Sandschakates Novibazar

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 289 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
über eine zielbewusste Handelspolitik eingeleitet. Wenn auch die früheren Unternehmungen nach Ostindien ohne Erfolg blieben, so gelang es doch, unter Ausnutzung der politischen Lage bei der Pforte Handels- begtinstiguugen durchzusetzen und mit Russland einen Handelsvertrag ab zuschließen. Auch die Anknüpfung einer Handelsverbindung mit Nord amerika fällt in diese Zeit. Viele kleine oder nur in einzelnen Provinzen erhobene A bgaben wie die Privatmauten wurden abgeschafft. Dagegen wurden

auch das Lotto, zwei Jahre darauf (1783) das Tabakmonopol in staatliche Eegie übernommen. 5. Die Reformen Josephs II. auf socialem Gebiete. 1 ) Um die Stellung der bäuerlichen Bevölkerung zu siehern, erließ der Kaiser am 1. September 1781 das Unterthanspatenfc, welches die Verhältnisse zwischen den Herrschaften und ihren Unterthanen in den deutschen und böhmischen Provinzen und in Galizien regehe. Wenn ein Unterthan an seinen Grundherrn eine Forderung zu stellen hatte oder '') Domin-P etrushevecz, S. 145

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 266 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
m er durch, wenn sie auch ihren eigenen Präsidenten behielt. 1776 wurde das Commerciale wieder mit der Hofkanzlei vereinigt. Auch die Com m e r ci en cons es se in den einzelnen Provinzen wurden 1772 aufgehoben und ihre Geschäfte einer eigenen Commission beim Gubernium übertragen. Für die 1772 erworbenen polnischen Gebiete wurde 1774 eine eigene „g'alizisch-lodomei'ische Hofkanzlei' errichtet. Doch wurde sie schon 1776 mit der böhmisch-österreichischen vereinigt und diese in zwei Senate, einen für die Angelegenheiten der böhmischen

Länder und Galiziens, einen für die der deutschen Provinzen und des Temesvarer Banates getheilt. 1 ) Auch die Kreiseintheilung wurde auf Galizien ausgedehnt. Wie bereits bemerkt, wurde Ungarn von diesen Neuerungen im allgemeinen nicht berührt. Maria Theresia hatte bei ihrer Krönung im ■Jahre 1741 die ungarische Verfassung beschworen und konnte daher ohne Verletzung derselben keine Abänderungen ohne Zustimmung der Stände treffen. Der auf dem Landtage dominierende Adel hielt aber unbedingt

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 323 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
und Entschiedenheit eines leitenden Systems. Die Rivalität ihrer hervorragendsten Mitglieder, Metternichs und Kolowrats, führte zu dem Ergebnis, dass eine Unthätigkeit eben in Dingen zu Tage trat, deren Wichtigkeit ein energisches Eingreifen dringend verlangt, hätte. 2. Die Provinzialverwaltung. Die Ein th ei lung der Provinzen und ihrer Verwaltung erfuhr naturgemäß infolge der territorialen Verschiebungen während der Kriegs zeiten mit Abtrennung der westlichen Länder durch die Friedensschlüsse von Pressburg

ob der Enns vereinigt und unter die Regierung von Linz gestellt. Die Gebiete, die 1809 an Prankreich gekommen waren (die -illyrischen Provinzen'), wurden 1814 dem Kaiserthum Österreich einverleibt-, und zwar wurde das östliche Pusterthal wieder mit Tirol ver einigt. das Königreich „Dalmatien' erhielt eine eigene Verwaltung, aus den übrigen Gebieten wurde 1816 das „Königreich 111 y r i e n' geschaffen, welches in zwei Gubernien, das von Laibach und das von Triest, zerfiel. Zu jenen gehörten Krain

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 268 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
Bass cler 1760 neugeschaffene Staats rath auch die ungarischen Verhältnisse in den Kreis seiner Berathungen zog, ist bereits früher bemerkt worden. 3, Das Ständewesen unter Maria Theresia. Durch die früher besprochenen Beforinen und neuen Einrichtungen wurde die Macht der Stände bedeutend eingeschränkt. Allerdings blieben die Formen des Stände we sens auch unter Maria Theresia er halten, 1 ) ja in Galizien wurde nach dem Muster der übrigen Provinzen ein Landtag, bestehend aus Herren. Bittern

und Vertretern der Städte, und ein ständischer Ausschuss, bestehend aus drei Herren und drei Rittern, 1775 neu eingeführt. Die Landtage der deutseh-böhmisehen Provinzen entsagten aber ihrem wichtigsten Beeilte, dem der Bewilligung der Contri bution, durch die 1748 mit der Regierung theils auf zehn, theils auf drei Jahre geschlossenen Recesse, wodurch die Grundsteuer fixiert wurde, was nach Ablauf der betreffenden Periode erneuert wurde. Es war eine bloße Formalität, wenn trotzdem die vereinbarten Steuern

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