Handbuch der Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol
j§u de« ©csttcinbcg u tc ber ersten Art gehören GeMKkde- Wege, Ge»emdebrückm, Brunne», Spaziergänge re., kurz Me ObZ jekte, derm Natur und Zweck einen ausschließenden Gebrauch im Interesse der Gemeinde, oder auch selbst nur der einzelnen GeZ meindeglieder nicht zulassen. Sie gehören -u den eigentlichen Gemcindeanstalten, aus deren Benützung Z^ennann in der Gemeinde ohne Unterschied, ob er Mitglied derselben ist oder nicht, nach Maß der bestehenden Eins richtungen. z. V. gegen Entrichtung
des Brückengeldes rc., und na mentlich mit Beobachtung der polizeilichen Borschristen, z. B. daß aus den Wegen keine Last geschleift, über Brücken nicht schnell ge fahren werden darf rc., Anspruch hat. Zeile der Gemeinde eigenthümltchen Sachen, welche il§§ zum Gebrauche bet Ge»«ndeglieder dienen, bilden das Gemeinde- g u t i m e n g e r « n Sinn e. Dahin gehören B. Viehweiden, insoweit jedes Gemeinde- glied berechtiget ist, sein Lieh darauf zu treiben. Ebenso sind die der Gemeinde gehörigen Wälder, Auen, Wiesen
u. s. w. ©emelndegut, wenn deren Nutzen unter die ein zelnen ©emeindeglieder verthetlt wird. Die Nutzungen Mancher Gemeindegüter bedecken nicht nur den Bedarf aller ©emeindeglieder, sondern es erübrigt noch ein Arträgniß, daß sohin für die Bedürfnisse der Gemeinde verwendet Werden und daher in die Gemeindekasse stießen muß. Dies ändert aber nichts in der Natur der Sache, sie bleibt Gemeindegut, weil ihr: erste Bestimmung die ist, zum Gebrauche der Gemeindeglieder zu dienen. Zum ©emeindeeigenthume
können nicht jene Sachen gerechnet Verden, welche gewissen Klassen von Gemeindegliedein angehören. So haben in manchen Gemeinden bloS die Bauern mit Aus schluß der HäuSler den Genuß gewisser Waldungen und Weiden; ln andern Gemeinden wieder nur gewisse Klaffen von Gemeinde- oder die Besitzer gewisser Hauser rc. ein eigenes Zu dem (If»finitglitt gehören auch, wie oben erwähnt, ©emeindewälder. Wenn t! sich nun überhaupt um die Frage ug-rechte- aus denselben bandelt, so entscheidet hierüber t.»» 10, M PuM
, | und 30 ».«O. in I. Instanz der Gemeinde * und in U. Instanz lit V«irkSvertrelung, respektive der La»