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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1876
Handbuch der Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol
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Seite 172 von 284
Autor: Hoflacher, Anton [Hrsg.] / erläutert, mit Entscheidungen, Verordnungen und Formularien versehen, dann durch einen Anhang einschlägiger Gesetze ergänzt von Anton Hoflacher
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 277 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gemeindeordnung ; f.Quelle
Signatur: 668
Intern-ID: 166213
— 170 § 3. Das Heimatrecht erstreckt sich auf den ganzen Um sang des Gemeindegebietes. Wird daher eine Gemeinde mit einer anderen zu Einer Gemeinde vereiniget oder durch Einverleibung eines Theiles einer anderen Gemeinde erweitert, so wird das Heimairecht, welches bisher nur in einem Theile der in solcher Weise ver größerten Gemeinde zustand, auf den ganzen Umfang der letzteren von selbst ausgedehnt. § 4. Wird eine Gemeinde in zwei oder mehrere Ge meinden getrennt oder mit einem Theile

einem anderen Ge- meindegebiete einverleibt, so sind die Heimatberechtigten dieser Gemeinde mit allen ihnen im Heimatrechte folgenden Per sonen jener Gemeinde als heimatberechtigl zuzuweisen, welche in dem Besitze desjenigen Gebietes ist, in dem sie zur Zeit der Trennung, beziehungsweise Einverleibung, wohnten, oder falls sie sich zu dieser Zeit in der Gemeinde nicht mehr auf hielten, vor ihrem Abzüge aus derselben Zuletzt gewohnt hatten. In soweit die Zuweisung nicht nach diesen Bestimmun- gen durchgesührt

werden kann, ist für dieselbe der Wohnsitz Maßgebend, den derjenige, welchem die Zuzuweisenden im Heimatrechte folgten, zuletzt in der Gemeinde hatte. Heimalberechtigte, bei welchen auch dieser Anhaltspunkt fehlt, sind, in soferne nicht zwischen dm betreffenden Ge meinden eine Vereinbarung zu Stande kommt, einer dieser Gemeinden durch die politische Behörde zuzuweisen. II. Abschnitt. Bon der Begründung, Veränderung und dem Verluste des Heimairechtes. § 5. Das Heimatrecht wird begründet: 1. Durch die Geburt

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1876
Handbuch der Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol
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Seite 181 von 284
Autor: Hoflacher, Anton [Hrsg.] / erläutert, mit Entscheidungen, Verordnungen und Formularien versehen, dann durch einen Anhang einschlägiger Gesetze ergänzt von Anton Hoflacher
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 277 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gemeindeordnung ; f.Quelle
Signatur: 668
Intern-ID: 166213
gesetzten Falle aber der Gegenstand der Entscheidung des SLaatsministeriums unterzogen. § 41. Gegen die in den Angelegenheiten dieses Ab schnittes ergangenen Entscheidungen der politischen Bezirks behörde steht der Jnstanzenzug an die politische Landesstelle offen. Gegen zwei gleichlautende Entscheidungen findet eine Berufung an das StaLtsministerium nicht statt. 8 42. Wenn die Gemeinde die Ertheilung eines Hei matscheines verweigert (§ 34), so kann sich die hiedurch be schwerte Partei

an die politische BeZLrksbehörde wenden, welche, wenn das Heimatrecht des Beschwerdeführers in der Gemeinde durch ein rechtskräftiges Erkenntniß außer Zweifel gesetzt ist, die Gemeinde zur Ausfertigung des Heimaischeines zu verhallen hat. 8 43. Keine Gemeinde darf gegen Personen, deren Hei mat unbekannt, zweifelhast oder streitig ist, bevor ihr Heimat- recht nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes end gültig festgestellt wurde, mit einer Abschiebung in eine andere Gemeinde

, oder wenn eine solche dennoch geschehen wäre, mit einer Znrückschiebung bei Haftung für alle Schäden und Kosten Vorgehen. Wurde jedoch die Uebernahme von der hiezu nachmals als verpflichtet erkannten Gemeinde ohne Grund verweigert, so hat dieselbe allen durch eine solche Weigerung verursachten Aufwand zu ersetzen. Sowohl über die Verpflichtung zum Ersätze, als über den Betrag desselben haben die politischen Behörden zu er kennen. ß 44. Einen Anspruch auf Versorgung kann der Arme gegen eine Gemeinde im Rechtswege

nicht geltend machen. Derlei Ansprüche an die Gemeinde, in welcher der Arme

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1876
Handbuch der Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol
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Seite 47 von 284
Autor: Hoflacher, Anton [Hrsg.] / erläutert, mit Entscheidungen, Verordnungen und Formularien versehen, dann durch einen Anhang einschlägiger Gesetze ergänzt von Anton Hoflacher
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 277 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gemeindeordnung ; f.Quelle
Signatur: 668
Intern-ID: 166213
j§u de« ©csttcinbcg u tc ber ersten Art gehören GeMKkde- Wege, Ge»emdebrückm, Brunne», Spaziergänge re., kurz Me ObZ jekte, derm Natur und Zweck einen ausschließenden Gebrauch im Interesse der Gemeinde, oder auch selbst nur der einzelnen GeZ meindeglieder nicht zulassen. Sie gehören -u den eigentlichen Gemcindeanstalten, aus deren Benützung Z^ennann in der Gemeinde ohne Unterschied, ob er Mitglied derselben ist oder nicht, nach Maß der bestehenden Eins richtungen. z. V. gegen Entrichtung

des Brückengeldes rc., und na mentlich mit Beobachtung der polizeilichen Borschristen, z. B. daß aus den Wegen keine Last geschleift, über Brücken nicht schnell ge fahren werden darf rc., Anspruch hat. Zeile der Gemeinde eigenthümltchen Sachen, welche il§§ zum Gebrauche bet Ge»«ndeglieder dienen, bilden das Gemeinde- g u t i m e n g e r « n Sinn e. Dahin gehören B. Viehweiden, insoweit jedes Gemeinde- glied berechtiget ist, sein Lieh darauf zu treiben. Ebenso sind die der Gemeinde gehörigen Wälder, Auen, Wiesen

u. s. w. ©emelndegut, wenn deren Nutzen unter die ein zelnen ©emeindeglieder verthetlt wird. Die Nutzungen Mancher Gemeindegüter bedecken nicht nur den Bedarf aller ©emeindeglieder, sondern es erübrigt noch ein Arträgniß, daß sohin für die Bedürfnisse der Gemeinde verwendet Werden und daher in die Gemeindekasse stießen muß. Dies ändert aber nichts in der Natur der Sache, sie bleibt Gemeindegut, weil ihr: erste Bestimmung die ist, zum Gebrauche der Gemeindeglieder zu dienen. Zum ©emeindeeigenthume

können nicht jene Sachen gerechnet Verden, welche gewissen Klassen von Gemeindegliedein angehören. So haben in manchen Gemeinden bloS die Bauern mit Aus schluß der HäuSler den Genuß gewisser Waldungen und Weiden; ln andern Gemeinden wieder nur gewisse Klaffen von Gemeinde- oder die Besitzer gewisser Hauser rc. ein eigenes Zu dem (If»finitglitt gehören auch, wie oben erwähnt, ©emeindewälder. Wenn t! sich nun überhaupt um die Frage ug-rechte- aus denselben bandelt, so entscheidet hierüber t.»» 10, M PuM

, | und 30 ».«O. in I. Instanz der Gemeinde * und in U. Instanz lit V«irkSvertrelung, respektive der La»

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1876
Handbuch der Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol
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Seite 127 von 284
Autor: Hoflacher, Anton [Hrsg.] / erläutert, mit Entscheidungen, Verordnungen und Formularien versehen, dann durch einen Anhang einschlägiger Gesetze ergänzt von Anton Hoflacher
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 277 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gemeindeordnung ; f.Quelle
Signatur: 668
Intern-ID: 166213
vom 24 . August 1872 Z. 13.902 geistliche Benestzien nicht als Corporationen anzufehen sind, und daher auch nicht zu § 6 G.-W.-O. gchören. Der Gemeinde kommt als solcher im eig enen Ge meind e gebiete, auch wenn sie dort unbewegliches Vermögen besitzt, und davon Steuer zahlt, ein Ge meinde Wahlrecht nicht zu. Dieses geht aus folgendem Falle hervor, welcher nebst den ergangenen Entscheidungen hier angeführt wird. Die Stadtge meinde K. bezahlt von ihrem unbeweglichen Eigenthume die größte Steuer in der Gemeinde

und war zum Behufe der Neuwahl des Gemàdeausschusses unter die Wähler des I. Wahlkörpers aufge- nommen. Dagegen hat Josef W. mit mehreren Genossen Einwen- dungen in der Richtung eingebracht, daß die Gemeinde K- in Bezug auf das eigene Gememdegebiet nicht als ein Gemeindemitglicd an gesehen werden könne, daher aus der Wählerliste ausZuscheiden sei- Diese Einwendung hat die Reklamationskommission als un begründet abgewiesen, dagegen die Bezirkshauptmannschaft der ein- gebrachten Berufung Folge gegeben

, und zwar aus nachstehenden Gründen: „Ob zwar die Gemeinde ein Rechtssubject, eine moralische Person sei, und als solche (Person) auch ein Vermögen besitzen könne, so könne ihr dessenungeachtet in der eigenen Gemeinde-Ge markung das Wahlrecht nicht zukommen, weil es widersinnig wäre, der Gemeinde — als der Gemeinschaft der Gemeindemitglieder (der Gemeindeangchörigen und Genossen) — ein Recht zuZuerkennen, welches die Gemeindemitglieder selbst ausüben sollen. In diesem Falle müßte die Gemeinde den Gemeindemitgliedern

gleichgestellt, und entweder den Gemeiudeangchörigen oder Gemeindegenossen zugezählt werden. Nachdem die Gemeinde aber weder zu den Ge meindeangchörigen, noch zu den Gemeindegenossen gezählt werden könne, konnte ihr das Gesetz auch das Wahlrecht in der eigenen

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1876
Handbuch der Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol
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Seite 128 von 284
Autor: Hoflacher, Anton [Hrsg.] / erläutert, mit Entscheidungen, Verordnungen und Formularien versehen, dann durch einen Anhang einschlägiger Gesetze ergänzt von Anton Hoflacher
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 277 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gemeindeordnung ; f.Quelle
Signatur: 668
Intern-ID: 166213
— 126 Gemarkung nicht zusprechen. Der 8 7 der G.-W -O-, auf welchen sich die Reklamationskommission berufe, beziehe sich blos auf die im 8 1 Absatz 3, Alinea 2 angeführten moralischen Personen. Wenn das Gesetz der Gemeinde das Wahlrecht hätte eins räumen wollen, so hätte dies im § 6 der G.--W.-O. ausgesprochen werden müssen. Die Rechte, welche die Gemeinde genieße, seien derselben entweder vom Staate oder von der Gesammtheit der Ge meindemitglieder übertragen, und dieselbe übe diese Rechte blos

im Namen des Staates und der Gemeindemitglieder aus. Unter diesen übertragenen Rechten sei aber das Wahlrecht nicht inbegriffen, son dern dieses Recht üben die einzelnen Gemeindeglieder persönlich aus, und nur aus der Wahl der einzelnen Gemcindemitglieder und Mer zu den Mitgliedern der Gemeinde zugerechneten Personen gehe jenes Organ hervor, welches als autonomer Veiwaltungskörper sich darjtelle und die Gemeinde nach außen vertrete. Nur die ein zelnen Gememdeglieder geben diesem Organe die Berechtigung

, daß dasselbe den Willen des Gememdekörpers bestimme und diesen Willen auch ausführe." Der gegen diese Entscheidung vom Bürgermeister in K. Na mens der Gemeinde ergriffene Rekurs wurde von der böhmischen Statthalterei unterm 12 . Februar 1875, Z. 4815, aus den Gründen der bezirkshauptmannschaftlichen Entscheidung zurückgewiesen. Im Ministerialrekurse des Bürgermeisters Namens der Ge meinde und der Reklamationskommission in K- wurde geltend ge macht : Die Begründung der Entscheidung der ersten, beziehungs weise zweiten

Instanz, treffe wohl dort zu, wo es sich um eine Ge meinde, als Gemeinschaft aller Gemeindemitglieder ohne jedes Ver mögen handle, welche lediglich die Interessen der Gemeindeglieder durch ihren Vorstand und Ausschuß zu wahren hat. Die Auffassung der untern Instanzen entbehre aber jener Grundlage, wenn die Gemeinde, wie hier, ein bedeutendes Stammvermögen besitze und jährlich an direkten Steuern 533 fl. zahle. Einer solchen Gemeinde müsse doch für ihre Leistung an den Staat dasselbe Recht zukom men

, welches das Gesetz jedem österreichischen Staatsbürger, der die geringste Steuer zahle, einräumt. Es könne daher kein Zweifel obwalten, daß die Gemeinde als eine moralische Person gemäß § 7 G.-W.-O. berechtigt sei, das Wahlrecht durch den Gemeindevorsteher auSzuüben. (8 55 G--O.) Gleichwie für den Staat und das Land als Besitzer von Grundstück« re. das Wahlrecht bei den Wahlen in den Reichsrath

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1876
Handbuch der Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol
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Seite 10 von 284
Autor: Hoflacher, Anton [Hrsg.] / erläutert, mit Entscheidungen, Verordnungen und Formularien versehen, dann durch einen Anhang einschlägiger Gesetze ergänzt von Anton Hoflacher
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 277 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gemeindeordnung ; f.Quelle
Signatur: 668
Intern-ID: 166213
imb andere Gebäude, nebst den dazu gehörigen Gärten und Parkanlagm (Ari. I des Gesetzes vom 5. Marz 1862). Zweites Hauptstück. Bo» de« Persoue« m der Gemeinde. 8 7. In der Gemeinde unterscheidet man: 1 . Gemeindemitglieder; 2. Auswärtige (Fremde). Gemeindemitglieder sind jene, welche », die Eigenschaft eines Gemeindemitgliedes dermalen schon besitzen; b. das Eigenthum unbeweglicher Güter von einem Ge- Meindmritgliede in auf- oder absteigender BeMandt- schastslime erwerben; o. von ber Gemeinde

als GemeindemiLglieder allfgenommeir werdm; ä. in der Gemeinde heimatberechtigt (Gemcittdeangehvrige) sind. Alle übrigen Personen in der Gemeinde werden Aus wärtige (Fremde) genannt. Diese Bestimmungm sind wichtig und besonders auch in Be zug auf das Wahlrecht zu beachten, denn dasselbe kommt unter den im 5 1 Z. 1 Gem.-W.-O. aufgcführtm Bedingungen allen Ge- Meinde»itgliedern zu. 8»b b) dieses Paragrases wird nur die Erwerbung des Eigen- thumes unbeweglkcher Güter von einem Gcmeindcmitgliede

in auf- oder absteigender Derwandtschaftslinie verlangt, eS ist also gleichviel, ob es burch Erbschaft oder Vertrag, als wie: Schenkung, Kauf, Tausch bl s. w. geschieht. Nach 8 9 des provisorischen Gemeindegesetzes re« 17. März 1819 war es zur Ausübung de- Gemeindebürgers rechtM «»thwmdigL daß der Besitz von Realitäten in einer Gemeinde durch da- Erbrecht in auf- oder absteigender Linie erworben wurde. Die «ml d) dieses Pa rag rase- aufgeführten Gemeindemitglieder, »ämlich die Heimatberechtigten müssen

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1876
Handbuch der Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol
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Seite 177 von 284
Autor: Hoflacher, Anton [Hrsg.] / erläutert, mit Entscheidungen, Verordnungen und Formularien versehen, dann durch einen Anhang einschlägiger Gesetze ergänzt von Anton Hoflacher
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 277 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gemeindeordnung ; f.Quelle
Signatur: 668
Intern-ID: 166213
— 175 IY. Abschnitt. Bon der der Gemeinde obliegenden Armenver sorgung. 8 22. In den Einrichtungen und Verpflichtungen der bestehendm Armen- und Wohlthätigkeits-Anstalten und Stif tungen wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert. Soweit die Armenversorgung in der Gemeinde die Pflichten und Mittel dieser Anstalten und Stiftungen über steigt, ist es Aufgabe der Gemeinde, ihre Heimatberechtigten im Verarmungsfalle zu unterstützen. Der Landesgesetzgebung bleibt es unbenommen, Einrich

tungen zu treffen, wodurch den Gemeinden die ihnen gesetzlich obliegende Verpflichtung der Armenversorgung erleichtert wird. 8 23 . Diese Obliegenheit der Gemeinde besteht auch nur in soweit, als nicht dritte Personen nach dem Civilrechte oder nach anderen Gesetzen zur Versorgung des Armen verpflich- tet sind. Sind diese Personen vermögend, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen, so sind sie im Weigerungsfälle hiezu im gesetz mäßigen Wege zu verhalten; inzwischen hat aber die Ge meinde die Versorgung

zu übernehmen, vorbehaltlich des Rechtes, den Ersatz des gemachten Aufwandes von dem hiezu Verpflichteten zu verlangen. Z 24. Die der Gemeinde obliegende Armenversorgung beschränkt sich auf die Verabreichung des nothwendigen Un terhaltes und die Verpflegung im Falle der Erkrankung. Die Armenversorgung der Kinder begreift auch die Sorge für deren Erziehung. ß 25 . Die Art und Weise der Armenversorgung be stimmt innerhalb der bestehenden Gesetze Me Gemeinde. Der Arme kann eine bestimmte Art jber Unterstützung

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1876
Handbuch der Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol
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Seite 129 von 284
Autor: Hoflacher, Anton [Hrsg.] / erläutert, mit Entscheidungen, Verordnungen und Formularien versehen, dann durch einen Anhang einschlägiger Gesetze ergänzt von Anton Hoflacher
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 277 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gemeindeordnung ; f.Quelle
Signatur: 668
Intern-ID: 166213
— 127 — und den Landtag, also auch im eigenen Staats- und Landesgebiete die berechtigten Vertreter ausüben, so müsse auch die Gemeinde berechtigt sein, in ihrem eigenen Gebiete das Wahlrecht auszuüben. Das Verhältmß des Staates zur Reichsvertretung und des Landes zur Landesvertretung sei identisch mit jenem der Gemeinde Zur Gemeindevertretung. Jn's Gewicht fallend sei ferner der Umstand, daß, im Falle der Gemeinde im eigenen Gebiete das Wahlrecht nicht zukommen sollte, die Gemeinde auch gemäß

8 5 des Landes gesetzes vom 17. Jänner 1870, Nr. 8 L--G.-Bl. bei der Wahl in den Landtag nicht wahlberechtiget wäre, während sie bisher immer dieses Wahlrecht ausgeübt habe. Wollte man der Gemeinde im eigenen Gemeindegebiete das Wahlrecht absprechen, so würde derselben consequent ein Wahlrecht nicht zukommen, was aber doch nicht der Fall sein könne, nachdem kein einziger Paragraf der G.-W.-O. die Gemeinde vom Wahl rechte ausschließe. Das Ministerium des Innern fand dem Rekurse unterm 6. Juni 1675, Z. 5471

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1876
Handbuch der Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol
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Seite 171 von 284
Autor: Hoflacher, Anton [Hrsg.] / erläutert, mit Entscheidungen, Verordnungen und Formularien versehen, dann durch einen Anhang einschlägiger Gesetze ergänzt von Anton Hoflacher
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 277 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gemeindeordnung ; f.Quelle
Signatur: 668
Intern-ID: 166213
169 — III. Anhang einschlägiger Hesehe und Verordnungen zur Kemeinde- HrdnuUg Nud Gemeinde-Wahlordnung für die gefürstete Grafschaft Wrol. M. I. Gesetz vom 3. December 1863, betreffend die Regelung dev Heimatverhältntsse*). Wirksam für Böhmen, Dalmatien, Galizien mit Krakau, Oesterreich unter und- ob der EnnS, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Krain und die Bukowina, Mahren, Schlesien, Tirol, Vorarlberg, Görz und Gradiöka, Istrien und die Stadt Triest mit ihrem Gebiete. In Ausführung des Artikels

II des Gesetzes vom 5. März 1862 (R.-G.-Bl. Nr. 18) finde Ich zur Regelung der Hei matverhältnisse in den Königreichen und Ländern, für welche dieses Gesetz gilt, mit Zustimmung beider Häuser des Reich s- rathes Nachstehendes festzusetzen: I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. 8 1. Das Heimatrecht in einer Gemeinde gewährt in derselben das Recht des ungestörten Aufenthaltes und den Anspruch auf Armenversorgung. 8 2. Nur Staatsbürger können das Heimatrechl in einer Gemeinde erwerben. Jeder Staatsbürger

soll in einer Gemeinde heimatbe- rechtiget sein. Das Heimatrechl kann ihm aber nur in Einer Gemeinde zustehen. *) SR. -©.-BI. 1863 Nr. 105 Seile 368

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1876
Handbuch der Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol
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Seite 135 von 284
Autor: Hoflacher, Anton [Hrsg.] / erläutert, mit Entscheidungen, Verordnungen und Formularien versehen, dann durch einen Anhang einschlägiger Gesetze ergänzt von Anton Hoflacher
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 277 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gemeindeordnung ; f.Quelle
Signatur: 668
Intern-ID: 166213
133 oder gewerbliche Gehilfen einen selbstständigen Er werb nicht haben. Die hier aufgeführten Personen find nur von der Wähl barkeit ausgenommen und können daher das Wahlrecht, wenn ihnen ein solches überhaupt zukommi, ohne Anstand ausüben. ad 1. Zu den Bediensteten der Gemeinde gehören die förmlich angestellten Gemeindebeamten, wie: Sekretäre, Kanzelisten, Ge- meindewaldaufseher und Kassabeamten, wo solche bestehen, ebenso Gemeindearzte, die gegen Gehalt oder Wartgelder bestimmte Ver

richtungen in der Gemeinde zu leisten haben. Bezüglich der Letzteren liegt eine Entscheidung des Ministeriums des Innern vom 22. No vember 1872 Z. 17.221 über einen speziellen Fall vor, welche die Richtigkeit des Angeführten bestätiget. Umgekehrt wurde aber in einem Falle dem Kanzleivorsteher einer städtischen Sparkasse das Wählbarkeitsrecht zugesprochen. Da es sich hiebei wesentlich um die Stellung und Statuten der be treffenden Sparkasse handelt, wird die einschlägige Entscheidung des Ministeriums

des Innern vom 30. August 1873 Z. 14.920 (öster reichische Zeitschrift für Verwaltung 1873 Nr. 45) hier näher auf geführt: „Denn wenngleich — heißt cs in derselben — die Spar kasse in H. gemäß § 2 der Statuten von der Gemeinde H. unter ihrer Haftung errichtet worden ist, so sagt doch der 8 4 ausdrück lich, daß diese Sparkasse selbstständig und mit der Gemeinde H. nur durch deren Jngcrenz auf die Bestellung des Curatoriums (8 30 der Statuten) verbunden ist, und der 8 32 Punkt 7 be stimmt

, daß die Sparkassebeamten von dem Curatorium und nicht von der Gemeinde ernannt werden. Auch beziehen dieselben ihre Besoldung aus dem Sparkassefonde und nicht aus dem Gemeinde vermögen. JBft ferner« die Geschäfte eines Sparkassebeamten, selbst wenn die Sparkasse als ein Gemeindeinstitut angesehen werden sollte, keine Gemcindegeschäfle im Sinne des 8 10 Punkt 1 der W.-O. sind, so fehlen hier zwei der im Gesetze ausgesprochenen Bedingungen zur Ausnahme von der Wählbarkeit, nämlich die Be sorgung von eigentlichen

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1876
Handbuch der Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol
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Seite 173 von 284
Autor: Hoflacher, Anton [Hrsg.] / erläutert, mit Entscheidungen, Verordnungen und Formularien versehen, dann durch einen Anhang einschlägiger Gesetze ergänzt von Anton Hoflacher
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 277 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gemeindeordnung ; f.Quelle
Signatur: 668
Intern-ID: 166213
— 171 — 4 durch die Erlangung eines öffentlichen Amtes rs io). 8 6. Eheliche Kinder erlangen in jener Gemeinde das Heimatrecht, in welcher der Vater zur Zeit ihrer Geburt heimatberechtigt ist, oder, falls er früher verstorben, zur Zeit seines Ablebens heimatberechtigt war. Uneheliche Kinder sind in jener Gemeinde heimatberech- tiget, in welcher ihrer Mutter zur Zeit der Entbindung das Heimatrecht zusteht. Legitimirte Kinder, in soferne sie nicht eigenberechtigt sind, werden in jener Gemeinde

heimatberechliget, in welcher ihr Vater zur Zeit der stattfindenden Legitimation das Hei matrecht besitzt. Durch Annahme an Kindesstatt oder Uebernahme in die Pflege wird das Heimatrecht nicht begründet. 8 7. Frauenspersonen erlangen durch die Verehelichung das Heimatrecht in der Gemeinde, in welcher ihr Ehegatte heimatberechtigt ist. § 8. Das Heimatrecht wird durch ausdrückliche Aus nahme in den Heimatverband erworben. Ueber das Ansuchen hierum entscheidet mit Ausschluß jeder Berufung lediglich die Gemeinde

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1876
Handbuch der Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol
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Seite 175 von 284
Autor: Hoflacher, Anton [Hrsg.] / erläutert, mit Entscheidungen, Verordnungen und Formularien versehen, dann durch einen Anhang einschlägiger Gesetze ergänzt von Anton Hoflacher
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 277 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gemeindeordnung ; f.Quelle
Signatur: 668
Intern-ID: 166213
hatte. H 17. Das Heimatrecht in einer Gemeinde erlischt durch die Erwerbung des Heimatrechtes in einer anderen Gemeinde. Die Berzichtleistung auf das Heimatrecht ist ohne Wir kung, so lange nicht der Verzichtleistende anderwärts ein Hei matrecht erworben hat. III. Abschnitt. Bon der Behandlung der Heimatlosen. ß 18. Heimatlose, d. i. solche Personen, deren Heimai recht zur Zeit nicht erweislich ist, werden nach den Bestim mungen der folgenden Paragraphe einer Gemeinde zugewiesen, in welcher sie so lange

als heimatberechtigt zu behandeln sind, bis das ihnen zustehende Heimatrecht ausgemittelt ist oder bis sie anderswo ein Heimatrecht erworben haben. ß 19. Die Heimatlosen sind in nachstehender Reihen folge zuzuweisen: 1. derjenigen Gemeinde, in welcher sie sich zur Zeit ihrer Abstellung zum Militär oder ihres freiwilligen Eintrittes-in dasselbe befunden haben; 2. derjenigen Gemeinde, in welcher sie sich vor dem Zeit punkte des zur Frage gekommenen Heimatrechtes am längsten, wenigstens aber ein halbes Jahr, ununter

12
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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1876
Handbuch der Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol
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Seite 5 von 284
Autor: Hoflacher, Anton [Hrsg.] / erläutert, mit Entscheidungen, Verordnungen und Formularien versehen, dann durch einen Anhang einschlägiger Gesetze ergänzt von Anton Hoflacher
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 277 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gemeindeordnung ; f.Quelle
Signatur: 668
Intern-ID: 166213
Gesetz, Wirffam für die gefürstete Grafschaft Tirol, W»«it eine Hemeindeordnung und eine Gemeinde- Watzsordnnttg erkassen Werden. Mit Zustimmung des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Tirol finde Ich auf Grundlage des Gesetzes vom ■5. März 1862 Z. 18 R.-G.-Bl. die angeschlossene Gemeinde ordnung und die dazu gehörige Gemeinde-Wahlordnung zu erlassen und zu verordnen, wie folgt: Durch das bezogene Reichsgesetz vom 5. März ! 862 (R.-G.-Bl. 1862 Nr. 18 Seite 36) wurden die grundsätzlichen

Bestimmungen zur Regelung des GemernoewesenS vorgezeichnet, auf deren Gmnd- Iflge die Gemeind« rdrmngen durch Landesgefetze zu erlassen warm. A r t i k e l I. Die Gemeindcordnung und die dazu gehörige Gemeinde- Wahlordnung gelten für alle Gemeinden Meiner gefürsteten Grafschaft Tirol, welche ein eigenes Statut nicht besitzen. Hier ist zu erwähnen das frühere provisorische Gemeindegefetz vom 17. März 1849 (R.-G-Dl. 1849 Nr. 170 Seite 203) und das Wemeiadegefetz vom 21. April 1859 (N.-G.-Bl. 1859

Nr. 58 Seite 95), von welch' letzterem jedoch nach Art. XI. deß Einfüh- mngspatenteö nur die 32—5 l und 55—57, betreffend die Zu ständigkeit zu einer Gemeinde in Wirksamkeit, aber durch daS im % 8 Gem.-Ord. erwähnte Gesetz, über die 'Heimatverhältniffe vom 3. Dezember 1868 wieder außer Kraft getreten sind. Eigene Statute haben in Tirol die Landeshauptstadt InnS- druck, dann die Städte: Bozen, Trient und :ttove«do. A r t i k e l II. Die Bestimmungen des n'sten, zweiten und dritten Hauptstücke

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1876
Handbuch der Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol
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Seite 222 von 284
Autor: Hoflacher, Anton [Hrsg.] / erläutert, mit Entscheidungen, Verordnungen und Formularien versehen, dann durch einen Anhang einschlägiger Gesetze ergänzt von Anton Hoflacher
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 277 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gemeindeordnung ; f.Quelle
Signatur: 668
Intern-ID: 166213
— 220 — obiger Anordnungen zu wachen und in Ermangelung eines Angestellten Flurwächters (Saliner) für die erforderliche Zeit ein oder mehrere Individuen als Aufseher zu bestellen, welche, wenn nothwendig, aus der Gemeindekasse zu entlohnen sind. ß 8. Grundbesitzer, Pächter und Fruchtnießer, welche Unterlassen, oder sich weigern, den ihnen durch die Bestim mungen dieses Gesetzes, oder durch die innerhalb derselben von der Gemeinde-Borstehung erlassenen Anordnungen auf erlegten Verpflichtungen

nachzukommen, verfallen in eine Geld- strafe von 1—10 fl. zur Gemeindekasse. Bei Unterlassung der nach diesem Gesetze obliegenden Arbeitsleistung hat der Gemeinde - Vorsteher außerdem auf Äoftot der säumigen Parteien diese Arbeiten vornehmen zu lassen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit kann die ver wirkte Geldstrafe nach § 57 der Gemeinde - Ordnung *) in Arreststrafe, die erwachsenen Kosten aber in Arbeitsleistungen zu Gemeindezwecken umgewandelt werden, wobei für die Ar beit eines Tages der ortsübliche

Taglohn angercchnct wird. meindeordnung gegen jene Personen, welche nach dem vor hergehenden Paragrafe einer Strafe verfallen, längstens binnen acht Tagen nach erfolgter Anzeige das Straferkenntniß nach dem Formulare A, Die Straf betrage und die Kosten für durch dritte Personen geschehene Leistungen werden nach ß 81 der Gemeinde-Ordnung voll der Gemeinde-Vorstehung einge trieben. Das Straferkenntniß ist der Partei entweder in schrift licher Ausfertigung gegen Empfangsschein zuzustellen

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1876
Handbuch der Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol
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Seite 46 von 284
Autor: Hoflacher, Anton [Hrsg.] / erläutert, mit Entscheidungen, Verordnungen und Formularien versehen, dann durch einen Anhang einschlägiger Gesetze ergänzt von Anton Hoflacher
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 277 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gemeindeordnung ; f.Quelle
Signatur: 668
Intern-ID: 166213
— 44 1. Jede Verfügung Wer das Stammvermögm und MaWMgul der Gemeinde; 2. d« Bestimmung über die Art der Benützung des- 3. d« Voranschlag der Einnahmen und der Ausgaben, sowie die Borsorge für die Bedeckung des Abgänge-; à die Erledigung der Jahresrechnung; 5. überhaupt alle Angelegenheiten, welche nicht zur ge wöhnlichen Bermögensverwaltung gehören. ss 1 und 2. lieber die Begriffe Gemeindevermögen und Ge- memdegut enthält die mit Ministeri alerlaß vom 11. Dezember 1950 Z. INN lundgemachte

Anleitung über die Verwaltung des Ge- memdeelhenthumS die nöthigen Bestimmungen. Darnach heißt Gemeindeeigenthum alles, was der Ge§ meinde zugehört, alle ihre körperlichen und unkörperlichen Wachen. DieS Heilt sich in G emeindevermögen und Gemeindcgut. Unter Gemeindevermögen begreift man alle der Ge meinde eigenthümlichen Sachen, deren Einkünfte zur Bestreitung der Gememdeauslagen bestimmt sind. dieser Sachen ansprechen; jeder Ruhen, den sie abwerfen, kommet der Gemeinde als moralischer Person zu Guten

und ist be stimmt, die Bedürfnisse und Auslagen derselben, z. B. die Desol- dmig des Schreiber-, des ' Wächters, die Erhaltung der Fmerlösch- Nequifitm u. dgl. zu bedecken. ES ändert übrigen- nichts am Begriffe des GemeindevermA« gens, ob der Ertrag aus der Sache unmittelbar in die Gemeinde kaffe streßt, oder ob sich der Nutzen der Sache für die Gesammt- hat dadurch ergibt, daß durch ihre Verwendung eine Auslage in j gebracht wird, die sonst von der Tommune bestritte« i müßte. So |. B. gehört das zur Wohnung

des Wächter- Gemeindehaus zum Gemeindevermögrn, weil durch desse« für die Wohnung des Wächters die Gemeinde dm Miel-zia- erspart, den fie sonst -ezahlm müßte. Dagegen bilden da-Gemeindegutimwcit « r e n S i n n e ale lut Ökmcvtibc eiLenthümlichen Sachen, die entweder zum Oe« Jeden in der Gemeinde, oder au-schlietzend nur zu« »er dienen.

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1876
Handbuch der Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol
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Seite 70 von 284
Autor: Hoflacher, Anton [Hrsg.] / erläutert, mit Entscheidungen, Verordnungen und Formularien versehen, dann durch einen Anhang einschlägiger Gesetze ergänzt von Anton Hoflacher
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 277 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gemeindeordnung ; f.Quelle
Signatur: 668
Intern-ID: 166213
(gültig für Vorarlberg) in Betreff des S t r a s r e ch t e § d e r G e m ein de - V orst e h er in ben n a ch d er Semeindeordnung vom Jahre 1864 (L.-G.- u. V.-Bl. S e i t e 22) neu k o n ft i t u i r t e n Gemeinde n Vorarlberg- u. V.-Bl. 1865 Nr. 26 Seite 19). „Zum Bebufe eines gleichmäßigen Vorganges hinsichtlich des durch die Gemeindeordnung vom Jahre 1864 festgesetzten Straf- rechtes der Gemeinde v o r su b e r wird zu Folge Staatsmmisterial- Masses vom 21. März 1865 Z. 2272 bemerkt

, daß die In den neu konstituirten Gemeinden dem Gemeindevorsteher mit zwei Gemeinde- «then zukommende richterliche Thätigkeit sich nicht nur aus die vom Gemeindeausschusse oder dem Gemeindevorsteher selbstständig, unter der ihnen in der Gemeindeordnung gestatteten Strafandrohung er lassenen lokalpolizeilichen Vorschriften, sondern auch auf die Unter suchung und Bestrafung der Uàriretungen jener Gesetze erstrecke, welche übet die zum Wirkungskreise der Gemeinde gehörige Orts- tzolizei bestehen, insoweit

diese Gesetze eine Strafsanktion au-, sprechen. und die Uebertretungen derselben nicht unter das Straf gesetz fallen, daß ferner dieses Strafrecht in allen Fällen, sowohl hei den bestehenden ortspolizeilichen Gesetzen, als bei den selbst ständig erlassenen Vorschriften der Gemeinde stets nur im über- Iragenen Wirkungskreise und sonach mit Offenlassimg des Be schwerderechtes an die politische Bezirksbehörde ausgeübt werde. Das erwähnte Strafrecht des Gemeindevorstehers erstreckt

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1876
Handbuch der Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol
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Seite 92 von 284
Autor: Hoflacher, Anton [Hrsg.] / erläutert, mit Entscheidungen, Verordnungen und Formularien versehen, dann durch einen Anhang einschlägiger Gesetze ergänzt von Anton Hoflacher
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 277 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gemeindeordnung ; f.Quelle
Signatur: 668
Intern-ID: 166213
ist nach dem zweiten Punkte außer Gehalt und Pension auch noch das Ein kommen aus dem Grundbesitze in so weit ausgenommen, als es mit Zurechnung des Gehaltes die Congrua nicht übersteigt. Der Ueberfchuß von diese»! und anderes im Gesetze gar nicht erwähntes Einkommen genießt keine Befreiung von den Umlagen. Hinsicht lich der im dritten Punkte erwähnten Personen ist es gleichgültig, ob es Angehörige der Gemeinde oder Fremde sind. Wenn sie in der Gemeinde nicht wohnen, kann anderes, als aus einem Real besitze

oder einer Gewerbsuntermhmung fließendes Einkommen von den Gemeindeumlagen nicht getroffen werden. Renten oder überhaupt Kapitalszinse würden beispielsweise ein solch' befreites Gnkommen bilden. § 74. Jnsoserne die §§ 65 und 69 nicht zur Anwendung kommm, oder nicht andere aus rechtlichen Verhältnissen be ruhende Gepflogenheiten bestehen, hat die Zutheilung der Zu schläge zu den direkten Steuern im ganzen Umfange der Gemeinde nach einem gleichen Ausmaße zu geschehen. _ Die bezogenen §§ 65 und 69 G.-O. handeln von den Fällen

, No in Gemeinden, die aus mehreren Fraktionen bestehen, getrennte Vermögenheiten und abgesonderte Bedürfnisse vorhanden sind, dann wo sich Gemeinden mit Vorbehalt des Eigenthums zu einer OrtS- gemeinde vereiniget haben. Weder in diesen Fällen, noch bei an dern auf rechtliche Verhältnisse gegründeten Gepflogenheiten können direkte SteuerZuschläge für die ganze Gemeinde in gleichem Aus maße, sondern nur nach Maßgabe dieser Verhältnisse umgelegt werden, weil Bedarf und eigene Einkünfte in den Fraktionen vsWedea

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1876
Handbuch der Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol
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Seite 183 von 284
Autor: Hoflacher, Anton [Hrsg.] / erläutert, mit Entscheidungen, Verordnungen und Formularien versehen, dann durch einen Anhang einschlägiger Gesetze ergänzt von Anton Hoflacher
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 277 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gemeindeordnung ; f.Quelle
Signatur: 668
Intern-ID: 166213
181 bereits erworben waren, verbleiben in solange in Kraft, bis sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verloren gehen. Z 50. Durch das gegenwärtige Gesetz wird an denjeni gen gesetzlichen Bestimmungen nichts geändert, welche das vom Heimatverbande unabhängige Recht zum Aufenthalte in einer Gemeinde (Gesetz vom 5. März 1862, R.-G.-Bl. Nr. 18, Art. III), sowie zum Gewerbebetriebe in derselben (W 0, 45—48 der Gewerbeordnung vom 20. Dezember 1859, R.-G.-Bl. Nr. 227) betreffen

. % ■' Der Staatsminister ist mit dem Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. - Schönbrunn, 3. Dezember 1863. Franz Josef m. p. Erzherzog Rainer m. p. • Schmerling m. p. Lasser m. p. Auf Allerhöchste Anordnung: Freiherr von Ransonnet m. p. Formulare. Land .......... Politischer Bezirk . H ei m a tsch ei tt, womit von der Gemeinde N. N. bestätigt wird, daß Name .......... Charakter oder Besch ästigung . . .. .. Alter . ... Stand (ledig oder verheiratet) ...... in dieser Gemeinde das Heimatrecht besitzt

. . .... . den ...... 18 , . Eigenhändige Unterschrift der Partei : Für die Gemeinde: (Folgen die Unterschriften.)

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1876
Handbuch der Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol
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Seite 83 von 284
Autor: Hoflacher, Anton [Hrsg.] / erläutert, mit Entscheidungen, Verordnungen und Formularien versehen, dann durch einen Anhang einschlägiger Gesetze ergänzt von Anton Hoflacher
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 277 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gemeindeordnung ; f.Quelle
Signatur: 668
Intern-ID: 166213
Statthalterei in Innsbruck vom 11. Oktober 1665 Z. 19.860, und vom 16. April 1668 Z. 4799 aus, wovon die erster« das Sitzgeld des I. H. zu Graun und die letztere die Jncolatgebührm in Lienz betrifft. Es kommen in dieser Beziehung die verschiedenartigsten Falle vor. Ein Beamter, der Kraft seiner Ernennung und seines Amtes die Zuständigkeit in der Gemeinde des Amtssitzes erlangt hatte, mußte Sitzgeld bezahlen, weil er ein Bauernanweseu erwarb und durch die Bewirthschastung

desselben an den Nutzungen des Gemeindegutes Antherl nahm. Eine in der Gemeinde N. zuständige Besitzerin eines größeren Haus- und Gutsbesitzes, welchen sie von ihren Angehörigen ererbte, hat sich mit einem anderswohin zustän digen Manne verehelicht, der sich auf ihrem Anwesen niederließ. Er mußte nun mit seiner Gattin Sitzgeld bezahlen, weil diese als dem Domicile des Mannes folgend, die Zuständigkeit in der Ge meinde verloren hatte. Bezüglich der Höhe dieser Abgaben soll das Recht und das Maß der Theilnahme

an dem Gemeindegute die Grundlage bilden und daher ein gleicher und kein willkührlicher Maßstab zur Anwendung kommen. Falle, wo neben den Sitz geldern noch Einkaufsgelder gefordert werden, dürften wohl selten Vorkommen, weil eben die ersteren die Zinse der letzteren re- präsentiren. 8 64 . Das Berwaltungsjahr der Gemeinde fällt mit jenem des Staates zusammen. Das Berwaltungsjahr des Staates beginnt nach § 2 der Verordnung des Finanzministeriums und der obersten RechmmgS- und Controlbehörde vom 17. Oktober 1863

(Seite 277 Verord- nungSblait für den Dienstbereich des Finanzministeriums) mit 1. Jänner und endigt mit 31. Dezember. 8 65 . Alljährlich sind die Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde und der Gememdeanstalten und Fonde für das nächstfolgende Verwaltungsjahr vom Gemeinde vorsteher zu verfassen und vom Gemeindeausschusse längstens erneu Monat vor Eintritt dieses Jahres feftzustellen. Längstens drei Monate nach Beendigung des Verwal tungsjahres hat der Gemeindevorsteher die Rechnungen über Ä.-O. u. G.-W.-O. 6

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1876
Handbuch der Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol
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Seite 40 von 284
Autor: Hoflacher, Anton [Hrsg.] / erläutert, mit Entscheidungen, Verordnungen und Formularien versehen, dann durch einen Anhang einschlägiger Gesetze ergänzt von Anton Hoflacher
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 277 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gemeindeordnung ; f.Quelle
Signatur: 668
Intern-ID: 166213
in allen der Gemeinde nicht vom Staate über tragenen Angelegenheiten, wo aber keine Bezirks-, Gau- oder Kreis- ifriTctmig errichtet wird, oder insoweit diese Geschäfte der Bezirks-, Gau- oder Krcisvertretung nicht zugewiesen werden, habe der Land tag dieselben durch seinen LandeSauSschuß zu besorgen, den v o m Staate den Gemeinde n übertragenen An -eiten gebe hingegen die Berufung an die Staatsbehörden. Für die staatliche Compelcnz in der vorliegenden - bewilligungSangelegenheit beruft sich die k. k. Regierung

auf d 8 5s des Tiroler-Gemeindegesehes, demzufolge die Handhabung der Ortspolizei einschließlich der Baubcwilligung dem Gemeindevor steher obliegt, dann auf die 8 38 Absatz 2 und S 93 desselben Ge- 'zehes, Zufolge welchen über Beschwerden gegen Verfügungen der Ortsvorftehung, wenn behauptet wird, das Gesetz sei verletzt oder wnnchtig angewendet, die politische Dezirrsbehörde zu entscheiden wird hinzugesügt, hieran könne durch den Umstand, daß der Gemeinde-Vorstand aus irgend einem Motive einen Beschütz

des Gemeindeansschusses hervorruft, und sich demselben confmmirt nichts geändert werden. ^jedoch^ was zunächst die Compctenzen inner- ^ .Emeinde anbelangt, Zu beme-lcn. daß in Sach« des MlWltafiljtgfn SBMutifl«freifte der Gemeinden zufolge des be reits bezogenen § 29 des strolischen Gemeindegesetzes der Gemeinde- aus schuß das ^ beschließende, hingegen die Gemeinde-. Vvrstehung zufolge 8 48 lediglich das v e r w alte n d e und v v l l z i e h e n d e Gtgm ist. E4 kann daher auch die Bestimmung de- 8 üb Absatz

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