Kanzler Bienner und sein Prozess.- (Quellen und Forschungen zur Geschichte, Litteratur und Sprache Österreichs und seiner Kronländer ; 5)
102 — liehen Propositionen nicht selbst vorztmehinen, sondern dem kleinen Ausschuss zu überlassen, über das Unterfangen, die hohen Bestanten der Regierung aufs Kerbholz zu setzen, wäh rend die Lässigkeit der Stande die Schuld daran treffe. Die Eia Wendungen der Stande gegen, die landesfürstlichen Steuer forderungen wurden als „unziemliche anzeigen“ gerügt. Die Bestentenfrage brachte jene Aenderung in der Steuererhebung wieder in Erinnerung, welche, aus dem Jahre 1573 datirend, die Einziehung
der „doppelten“ Steuer entledige, ergieng an die Regierung und Kammer ein Hofdekret, welches energisch Abhilfe forderte. Es wird, so lesen wir darin, wiederholt geklagt, dass fast bei allen Gerichten des Landes „die particularexactionen und wustungen, wie man sie zu nennen pflegt, übermässig einreissen und unter dem nainen und mantel der landsteuern bedeckt werden wollen, so dass in einzelnen geirichten wie in Laudegg die Untertanen verhalten sind, elffache Steuer zu zahlen“ ; diesen Misstlnden ist *) Hirn