Fortsetzung der Schlußansprache des Dr. Haßlwanter hinsichtlich der Grundentlastung
ist; und es genügt also gegen 20 oder 60, oder noch mehr Em solches Gesuch, während sonst so viete Klagen , als Rückstand »er waren, nötdig fielen. Es muß mm aber auch dem angegebenen Rückständner möglich werden, seine allfäl ligen Einwendungen anzubringen; daher leitet der Richter über ein solches Anlangen etwa nicht sogleich die Erekutiou ein, sondern ordnet ans kurze Zeit eine Tagsatzung an, und verständiget davon jeden einzelnen Rnckständner mit dem, daß wenn er nicht erscheint
, er als der Schuld geständig erachtet, und znr Zahlung derselben, bei Vermeidnng der Erekution verhalten werden würde. Die Verständigung geschieht durch den Gerichtsdiener einfach dadurch , daß er mit dem einen Ausweise von Rück ständner zu Rückstäudner geht, jedem die seine Schuld betref fende Stelle und den Bescheid lesen, und dann durch Unter schrift sich bestätigen läßt, daß er dieß getüan habe. Jenen Partheien, welche zu der angeordneten Tagsatzuug richtig erscheinen, eröffnet der Richter
die gegen sie gestellte Forderung, und fordert ihnen ihre Aeußernng hierüber ab. Ueber die Aenßernngen aller erschienenen Partheien nimmt der Richter nur Ein Protokoll auf, gibt aber kurz für jeden Einzelnen an, ob er die Schuld anerkannte, oder ob er Ein wendungen erhob, ohne diese Einwendungen selbst näher zu entwickeln» Am Schlüsse schreibt der Richter gegen jene, welche die Schuld anerkannten, den Bescheid in das Protokoll, daß sie die Zahlung ihres anerkannten Schuldbetrages binneu !4 Tagen um so gewisser
zu leisten haben, als widrigens auf weiteres Anlangen des Bezugsberechtigten darauf die Ereku- kution würde ertheilt werden. Jenen Ruckstäudnern, welche Einwendungen erhoben haben, schreibt der Richter im Protokolle den Bescheid dahin, daß sie zu erwarten haben, im ordentlichen Rechtswege be langt zu werden. Die Partheien unterschreiben das Proto koll bloß zur Bestätigung, daß ihnen diese Bescheide m üjnd-