Über die staatsrechtlichen Beziehungen des italienischen Landestheiles von Tirol zu Deutschland und Tirol
Der Bischof willigt ein, daß im Falle, wenn er oder jemand anderer von seinetwegen diese seine sowie auch seines Vorgängers Verschreibungen nicht halten und gegen die gnädige Herrschast von Oesterreich und Tirol handeln würden, der Hauptmann mit seinen Dienern und Knechten, auch das genannte Schloß Buon- Consiglio sammt der Stadt Trient und alle andern Städte, Schlösser, Klausen, Aemter, sowie auch diejenigen, welche solche inne haben, und alle andern Gotteshausleute und Unterthanen
ihm gegen seine gnädige Herrschast von Oesterreich und Tirol keine Hilfe und keinen Beistand leisten, sondern sich ruhig und neutral halten sollen. Würde es aber geschehen, daß der Bischof Hilfe und Unterstützung von fremden Landen und Leuten erhielte, und dieselben feindselig gegen die gnädige Herrschaft handeln'würden, alsdann hat diese das'Recht, das Schloß Buon-Consiglio sammt der Stadt Trient und alle andern Städte, Schlösser, ' Klausen und Aemter des .Gottes- Hauses gegen ihre Feinde zu gebrauchen und zu Hilfe