¬Das¬ Optantendekret : italienischer Originaltext und deutsche Übersetzung ; [Gesetzesdekret vom 2. Februar 1948, Nr. 23]
Seite 50 von 92
Autor:
Deflorian, Josef [Hrsg.] / erläutert von Josef Deflorian
Ort:
Innsbruck [u.a.]
Verlag:
Verl.-Anst. Tyrolia
Umfang:
99 S.
Schlagwort:
g.Südtirol / Option <1939> ; f.Quelle
Signatur:
D II 106.526 ; II 106.526
Intern-ID:
149465
als volljährig erklärten minderjährigen Kinder, über welche die Person, welche die Erklärung abgibt, dìe väterliche Gewalt ausübt, sowie für die nicht gesetzlich getrennte Gattin, vorausgesetzt, daß sie dieselbe Staats bürgerschaft wie der Vater bzw, Gatte besitzen. Diese Bestimmung findet auf die Gattin, die im Sinne des Gesetzes vom 21 . August 1939 Nr, 1241 und der italienisch-deutschen Abkommen des Jahres 1939 und der folgen den Jahre persönlich das Oplionsrccht ausgeübt
, wonach sowohl gerichtlich getrennte Ehefrauen wie lediglich getrennt lebende Ehefrauen, die sich selbst erhielten, über ihre Staatsangehörigkeit selbständig zu entscheiden hatten, ist es in ein-' zelnen Fällen vorgekommen, daß der Ehemann italienischer Staatsbürger geblieben ist 15 , während die Ehefrau vom Deutschen Reich eingebürgert - - IW ' • • . 14 Im Italienischen heißt auch der Kurator eines Entmündigten Vormund (tutore). . 15 weil er. für Italien. oder ^ überhaupt nicht optiert hat oder wohl