¬Die¬ Idee des deutschen Erbreichs und die ersten Habsburger : eine Studie
[613] Diu Idee dos doutsclieii lirbroicU; 'und die ersten Halibut gor. 41 die Kurfürsten anerkannten, dass ihr Wahlrecht von Rom stamme. Ich vennuthe weiter, dass dieser Passus vom Papste vorgeschrieben wurde im Zusammenhang der zwischen ihm und Rudolf betriebenen Pläne speciell zu dem Zweck, die Wege zu ebnen für den einen Theil des Gesammtplans, für die Herstellung der Erblichkeit des deutschen Reichs. Die Theorie, deren Anerkennung von den Kurfürsten verlangt wurde, nach der ihr Wahlrecht
von Rom stamme, liess doch unfraglich auch die Schlussfolge zu, dass der, welcher das Recht verliehen, dasselbe auch 'wieder zurücknehmen könne. Schon lnnocenz J II. hat in der Decretale Venerabilem deducirt, dass, weil das Wahlrecht der deutschen Fürsten eigentlich von der Kirche stamme, die das Kaiserthum von den Griechen an die Deutschen gebracht habe, auch die Fürsten - das Recht der Kirche, die Person des zum König und künftigen Kaiser Ge wählten zu prüfen, anerkennen müssten. 1 Ich verweise