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Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Seite 171 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
142 Das Grundbuch im allgemeinen. Im Richtigstellnngsversahren steht das Recht. Widerspruch zu erheben, demjenigen zu, der sich durch die Eintragung eines Belastungsrechtes oder durch die Rangordnung einer Eintragung beschwert erachtet <M 14 und 15 Ges. vom 25. Juli 1871 RGB. Nr. 96). Dagegen ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist im Grundbuchsverfahren gänzlich ausgeschlossen (Z 82 GG.).i) Ebenso findet im Richtigstellungsverfahren eine Wiedereinsetzung

gegen das Versäumen der Ediktalfristen nicht statt (ZZ 6 nud 14 Ges. vom 25. Juli 1871 RGB. Nr. 96). Auch im Grundtrennungsverfahren gibt es keine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist szum Einspruch (Z 5 Ges. vom 6. Februar 1369 RGB. Nr. 18 uud H 4 Ges. vom 11. Mai 1894 RGB. Nr. 126). § 15. Gebühren. In Ansehung der Gebühren ist zn unterscheiden die Gebühr für das Gesuch (ZIVI Geb. G-), die Gebühr für die Urkunde (Z 1 ^ 3 Geb. G.), die Gebühr für das Rechtsgeschäft G 1 ^ Geb. G.) und die Gebühr

für die Eintragung (Z 1 O 2 Geb. G.). Die Gebühr für das Grundbuchsgesuch ist immer und ohne Rücksicht ans den Gegenstand der Eintragung in Stempelmarken zu entrichten. Nach Tar. P. 43 Ut- k und U 17 und 21 des Ges. vom 29. Februar 1864 RGB. Nr. 20 unterliegen die Gesuche, wenn der Wert des einzutragenden oder zu löschenden Rechtes nicht schätzbar ist, oder, falls er schätzbar ist, 200 X übersteigt, für den ersten Bogen der Stempelgebühr von 3 X und für die folgenden Bogen einer Gebühr von einer Krone (Z 1 kais

Ansinaß der Stempelgebühr im Betrage von einer Krone hat auch bei den Tabnlareingaben (Tar. P. 43 k Geb. G. und A 17 Ges. vonr 29. Februar 1864 RGB. Nr. 20), beziehungsweise bei den an die Stelle dieser Eingaben, tretenden Protokollen Platz zu greisen. Die übrigen StempelMe für solche Eingaben per

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Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Seite 172 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
K 15. Gebühren. 143 Die Gebühr sür Eingaben um Snpereàverleibung des exekutiven Pfandrechtes auf einem bereits schon in die öffentlichen Bücher einge tragenen Pfandrechte beträgt für jeden Bogen eine Krone, wenn der Wert des einzutragenden Rechtes ohne Neben gebühren 100 Iv übersteigt (jedoch nicht über 200 X. beträgt), und 24 d, wenn der Wert 100 X nicht über steigt (§ 17 lit. v Ges. vom 29. Febrnar 1864 RGB. Nr. 20).') Diese Ermäßigung kann jedoch ans andere bücherliche Eintragungen, so laut

. P- 43 k der durch das Gesetz vom 13. Dezember 1862 RGB. Nr. 89 geänderten Tarifbestim- muugen normierten Stempeln von je 3 X, beziehungsweise in Gemäßheit des s 17 des Ges. vom 29. Februar 1864 RGB. Nr. 20, falls es sich um die Eintragung eines den Wert von 200 X nicht übersteigenden Rechtes handelt, mit dem Stempel von je 1 X 50 k versehen ist. Nach Anmerknng 1 zur Tar. P. 43 k und Tar. P. 43 u des Ges. vom 13. Dezember 1862 ist ^viel mehr in solchen Fällen die Haupteingabe mit dem Stempel von so oftmai

3 X, beziehungsweise 1 X 50 ^ zu versehen, als die Zahl der verschiedenen Ämter beträgt,-) während die weiteren Ausfertiguugeu der Haupteiugabe dem in der Tar. P. 43 n des Ges. vom 13. Dezember 1862 festgesetzten Stempel 3 ^beziehungsweise 1 X 50 à oder 24 Ii bleiben unberührt. (FME. vom 26. Februar 1898 Z. 6118, JMVB. 1893 S. 83 und FME. vom 11. Mai 1898 Z. 24.722 JMVB. 1898 S. 156.) ^) Die begünstigte Gebührenbehandlung nach Z 17 Iii. d Ges. vom 29. Februar 1864 kommt nur jenen Eingaben und Eintragungen

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Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Seite 655 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
626 Das Grundbuch im allgemeinen. Die Zuschreibimg belasteter Grundflächen zu einer anders belasteten Liegenschaft, sowie die Zusammenlegung ungleich belasteter Liegenschaften zu einem Grundbuchskörper ist nach Z 5 Anl. Ges. nur zulässig, wenn die ungleiche Belastung behoben wird, was dann der Fall ist, wenn die Feststellung der Rangordnung der einzelnen Posten durch die Hypothekargläubiger urkundlich ausgewiesen wird. Ungleich belastete Grundbuchskörper können aber auch in eine Einlage

der Hypothekargläubiger bedürfen sollte. Entscheidung des OLG. Wien vom 8. Februar 188? Z. 1806: Das Gesuch des Franz L. um Zusammenlegung des Gutsbestandes der Einlagen 740 und 741 im Grund buche des IX. Bezirkes in Wien in eine Einlage, und zwar in die Einlage 740, wurde vom LG. Wien in der Erwägung abgewiesen, daß nach Z 5 des Ges. vom 2. Juni 1874 RGB. Nr. 88 die Bereinigung mehrerer demselben Eigentümer gehörigen Liegen schaften zu einem Grundbuchskörper nur dann erfolgen kann, wenn dieselben nicht ver schieden

über die Rangordnung der Sätze entstehen könnte, nicht vorliegt, da nach dem Grundbuchsstande das Pfandrecht für 20.000 fl. auf beiden Häusern unter Ordnungszahl 18 des Aastenstandes haftet und die Haftung für das Ärar per 250 fl. ob dem Hause Konfkr. Nr. und Einlage Z. 740 die Ordnungszahl 14 ausweiset, daher nach der Vorschrift des ß IS des Ges. vom 6. Februar 1869 RGB. Nr. 18 dieses letztere Pfandrecht nur eine Ausdehnung in derselben Rang ordnung erhält, weil demzufolge der Fall der im Z 5 des Ges. vom 2. Juni

1874 RGB. Nr. 88 vorgesehenen Verhütung von Zusammenlegung verschieden belasteter Grund buchskörper hier nicht eintritt. °) Entscheidung des OLG. Wien vom 6. März 1889 Z. 3016: Bei Servituten wird nach Z 12 GG. nur der bestimmt bezeichnete Teil des belasteten Gutes getroffen daher W die Übertragung der Lasten nach K 1 des Ges. vom 6. Februar 1863 RGB. Nr. 18 sinngemäß auf die durch Zuschreibung vergrößerte Liegenschaft zu erfolgen; diese Last, weil

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Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Seite 870 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
neue Eisenbahngruno stücke, nachdem die Ermittlung der Eisenbahngrundstücke bereits ur )gefu)r ist, so kann die Zuschreibung dieser Grundstücke zur Eiseubahnemlage nach den Vorschriften des Gesetzes vom 6. Februar 1869, RGB, Nr. 18. e^o gm, oder es ist das Ermittlungsverfahren nach den Bestimmungen e vom 19. Mai 1874, RGB. Nr. 70, für die Ermittlung der Eisenbahngrundswc einer noch nicht im Betriebe stehenden Bahnstrecke 40 Ges. vom 1874. RGB. Nr. 70) durchzuführen.-) Wurde für die nachträglich

erworbenen Liegenschaften das Ermittl g verfahren durchgeführt, so ist nach Beendigung dieses Verfahrens vom r ^ buchsgerichte die Abschreibung im Grundbuche zu bewilligen im um ^ ^ schreibung dieser Liegenschaften zur Eisenbahneinlage der Gerichtshof, we o Keller im Grundbuche Einlagen zu eröffnen <M 1 uà 20 Ges. vom Nr. L6) und sie als besondere Grundbuchskörper zu behandeln (8 4 Ges. vom >;iln ^ Nr. 88), so ist es doch nicht ausgeschlossen, daß in Fällen, in erun^^^ ^ Grunde erbaute Keller

mit dem auf eigenem Grunde erbauten Preyh 5 ^ »ini^raaen sammenhängt, die Erbauung des Kellers bei dem Preßhause im ^undbuche mgettagen werde, wonach es auch möglich wird, dem weiteren Ansuchen und der àscy ! Ges. vom 2. Juni 1874 zu entsprechen und die erworbene Servitut un Grun herrschenden Gute ersichtlich zu machen. ^Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 15. Juli 1897 Z. . Das OLG. hat das Verfahren zur Ergänzung des Grundbuches jedoch bloß ur ) des unter der Parzelle X gelegenen Eiskellers gemäß

der im Plane bezeichnete Teil der Parzelle X bereits im Grundbuche in er 'M age . inneiiegt, somit hiesiir die Boraussetzungen zur Ergänzung des Grundbuches nich or a ^ sind und Gesuchsteller, wenn er auf diesen Parzellenteil Anspruch erhebt, ^sen Eigentümer besonders geltend zu machen hat. Der Oberste Gerichtshof hat diese n s )ei bestätigt, weil das im K 37 Ges. vom 2. Juni l8?4 bezeichnete Verfahren Ergänzung des Grundbuches nur die Eintragung einer Liegenschaft, welche noch in keinen? run n eingetragen

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Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Seite 909 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
ist die Feststellung, daß und hinsichtlich welcher Liegenschaften ') Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. März 1897, Z. ZMi- Die zweite Instanz hat den erstrichterlichen Beschluß, mit welchem dem Landesausschusse im Namen des Landesstraßenbausonds aufgetragen wurde, die Einverleibung des Eigentums rechtes des Landesstraßenbausonds auf die Wegparzelle X zu bewirken, behoben und der ersten Instanz aufgetragen, dem Landesausschusfe nach dessen Einvernehmung im Sinne des 3 Ges. vom 23. Mai 1883 RGB

. Nr. 82 eine Frist zur Herstellung der Grundbuchsordnung durch Abschreibung des zur Straße verwendeten Grundteiles als Straßenparzelle zu erteilen aus nachstehenden Erwägungen'. Im Sinne der Vorschrift des H 3 Ges. vom 23. Mai 1833 ist diejenige Partei, welche ein die Grundlage für die Grundsteuer bildendes dingliches Recht erworben hat, zur Herstellung der Grundbuchsordnung zu Verhalten, wobei das Gesetz keinen Unterschied macht, ob die Liegenschaft, an welcher das Eigentumsrecht erworben wurde bestimmt

abgeändert wurde, der Revisionsrekurs sich als ein a. o. darstellt und weil die Poraussetzungen des Z lk des k. Pat. vom 9. August 1854 RGB. Nr. 208, welcher qemäß H 43 Ges. vom 23. Mai 1883, RGB. Nr- 83 und K 3 Absatz 3 des Ges. vom 23. 1883 RGB. Nr. 82 hier Anwendung findet, nicht vorliegen, indem darin, daß die beiden unteren Instanzen der Anschauung sind, die Verpflichtung zur Herstellung der Grundbuchsordnung obliege dem Landesausschusse, im gegebenen Falle weder eine Nullität noch eine offenbare

Gut ist und daher einen Gegenstand der Landtasel oder des Grundbuches nicht bildet, nicht stattfindet, weshalb auch der vom Straßenkonkurrenz- bezirksausschuß vertretene Fonds als Erwerber des abMschrààu Parzellenteiles nach 8 3 Ges. vom 23. Mai 1883, RGB. Nr. 82 nicht aufgefordert werden kann, daß vielmehr im

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Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Seite 817 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
auch zu erheben, wem die Erhaltung des Daches obliegt: das erhobene Rechtsverhältnis ist in der Guts beschreibung ersichtlich zu machen 37 Abs. 5 VV.). In eine Ermittlung anderer dinglicher Rechte als der oben erwähnten Servituten und Reallasten, ist nicht einzugehen, diese Rechte, insbesonders Hypothekarrechte, bleiben dein Richtigstellungsversahren vorbehalten (§ 23 Z. 6 Abs. 3 Anl. Ges.). Die Grundlage für die Identifizierung der Liegenschaften bilden die im alten Kataster (Transportbuch, Verzeichnisse

zu bilden (H 27 Anl. Ges.). Die Ergebnisse der Erhebungen und die wesentlichen Erklärungen der Parteien sind zu Protokoll zu bringen (Z 28 Anl. Ges., ZZ 41—46 VV.). Nach Beendigung der Parteienemver- nehmung sind die erforderlichen Erhebungen an Ort nnd Stelle vorzu nehmen. In welcher Weise dabei vorzugehen ist, normiert Z 39 VV. Bei der Änderung der Parzellen durch Teilung, Vereinigung, Bildung oder Auf lassung von Bauparzellen, durch Bildung oder Auflassung von Wegparzellen, durch Zuwachs

sind die entsprechenden Änderungen in der Parzellenbezeichnung vorzunehmen. Die diesfälligeu Vorschriften sind in Z 40 VV. enthalten. Die Besitzbogen. Nach Beendigung der Erhebungen in einer Katastral- gemeinde sind die Besitzbogen, und zwar für jeden Alleinbesitzer, sowie für jeden Mitbesitzer anzulegen (Z 29 Anl. Ges.). Eigentliche Besitzbogen sind jedoch nur ausnahmsweise in dem Falle anzulegen, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die vorzuuehmeudeu Eintragungen vor der Eröffnung des Grundbuches

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Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Seite 941 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
im Grund buch inneliegen 22 Aul. Ges.). Dagegen ist es empfehlenswert, nicht sofort mit der Verfassung der Grundbuchsemlagen vorzugehen, sondern vor erst die Besitzbogen allenfalls nach Einvernehmung der Beteiligten, wie dies öfter vorkommt, anzufertigen, um einerseits den Parteien die Möglichkeit zu geben, allfällige Einwendungen gegen den Inhalt der Besitzbogeu zu erheben , nnd anderseits allfällige Unrichtigkeiten in den Daten der Agrarbehörden beseitigen oder inzwischen eingetretene

vornehmend) Der Gang des Verfahrens ist derselbe wie bei der Anlegung der Grundbücher: daher sind die Akten vor der Ver fassung der Grundbuchsemlagen dem Präsidium des Gerichtshofes zur Über prüfung vorzulegen. Nach Verfassung der Einlagen ist der Entwurf des neuen Grundbuches dem Oberlandesgerichte wegen Einleitung des Richtigstellungs verfahrens vorzulegen. Mit Rücksicht darauf, daß die Bestimmungen des An- legungs- und Richtigstellungsverfahrens sinngemäß (Z 37 Anl. Ges. und M 21, 22, Ges

. über das Richtigstellungsversahren), daher wesentlich vereinfacht an zuwenden find, kann es keinen Anstand bilden, wenn die Erhebungsakten erst nach Verfassung der Grundbuchseinlagen dem Präsidium zur Überprüfung und Weitervorlage an das Oberlandesgericht behufs Einleitung des Richtig stellungsversahren vorgelegt werden. In den im Richtigstellungsverfahren zu erlassenden Edikten können, da es sich um die Wiederherstellung des unbrauchbar gewordenen Grundbuches handelt, im Sinne des Z 21, Ges. vom 25. Juli 1871, RGB

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Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Seite 294 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
ß 29. Das Pfandrecht im allgemeinen. 265 Werden, weil nach Z 15 Ges. vom 6. Februar 189^ RGB. Nr. 18 das Pfandrecht sich auf die zuzuschreibenden Grundstücke von selbst ausdehnt, ebenso, wenn zu einer unbelasteten Liegenschast belastete Grundstücke Zugeschrieben werden, dehnt sich das Pfandrecht auf die unbelasteten Teile ails, well es wenigstens nach ö. Recht nicht zulässig ist, daß einzelne physische Teile einer Liegenschaft besonders belastet sind. Das auf ideellen Anteilen hastende Pfand

recht dehnt sich jedoch auf andere vom Schuldner nachträglich erworbeue ideelle Anteile nicht aus (siehe oben S. 245)?) Gebühren: Die Gebühr für ein Darlehensgeschäft ist gemäß Tar. P. 36 in der Regel nach Skala II u. zw. nach Z 4 Geb.G. und Z 6 L Ges. vom 13. Dezember 1862 RGB. Nr. 89 in Stempelmarken auf der Urknndr zu entrichten. Übersteigt diese Gebühr den Betrag von 40 K, ohne den nach der kais. Vdg. vom 17. Mai 1859 RGB. Nr. 89, rücksichtlich nach Z 2 des Ges. vom 13, Dezember 1862 RGB

. Nr. 89 zu entrichtenden außerordentlichen Zu schlag, so hat der Gebührenpflichtige die Wahl, die Gebühr entweder mittels Stempelmarken oder unmittelbar zu entrichte«. Die Gebühr sür die Eintragung des Pfandrechtes beträgt nach -^ar. P. 45 La, wenn der Dartehensbetrag 100 fl. — 200 X übersteigt, ^ Prozent und außerdem noch ^ Prozent dieser Gebühr als außerordentlichen Zuschlag gemäß III. 8d der kais. Vdg. vom 17. Mai 1859 RGB. Nr. 89 und § 2 Ges. vom 13. Dezember 1862 RGB. Nr. 89. Zur Bemessung dieser Ge bühr

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Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Seite 656 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
K 86. Grundbücherliche Ab- und Zuschreibungen. 627 Zur Übertragung des der zugeschriebenen Parzelle zustehenden Servi- tutsrechtes auf die Einlage, zu welcher zugeschrieben werden soll, muß das ausdrückliche Begehren der Partei vorliegen (Siehe S. 617 n. 626 Note 2). Die Übertragung der aus dem Gute hastenden Lasten auf das Trennstück gemäß Z 1 des Ges. vom 6. Februar 1869 RGB. Nr. 18 ist aber nur über ausdrückliche Einwilligung der Käufer des Trennstückes iu tabularmäßiger Form Zulässig

.^) Beschränkungen in der Teilung der Grundbuchskörper. Durch die Aushebung der Teilungsbeschränkungen') ist die im K 16 des Ges. vom 6. Februar 1869 vorgesehene politische Bewilligung zur Grundtrennung entfallen. Nur bei der Abschreibung insolge Veräußerung unbeweglichen Gemeindevermögens oder Gemeindegutes ist die Genehmigung desLandesansschusses (der Bezirksvertretung) erforderlich^). Sonst unterliegt der Eigentümer keinen gesetzlichen Schranken, wenn er seinen Besitz zerteilen will ^), Allein

für den bisherigen Eigentümer nur dann be willigt werden, wenn diese Grundteilung durch das wirtschaftliche Interesse des Eigentümers gerechtfertigt ist '), da eine mißbräuchliche, durch nichts gerecht- bestimmt begrenzt, durfte nicht erweitert werden, und konnte demnach nur in dem Ausmaße, als sie aus dem zugeschriebenen Stücke sich befand, übertragen werden; nach Z 1 des Ges. vom 6. Februar 1869 RGB. Nr. 18 ist nur à amtswegige Übertragung von Lasten, nicht aber von Rechten vorgesehen, bei Abgang

von un beweglichem Gute bis zu 6000 X ist ein Beschluß des Stadtrates genügend (Z 59 lit. Ic, 74, 78 des Ges. v. 24. März 1900 LGB. sür N.-O. Nr. 17). ') Bezüglich der Austeilung'von Wäldern siehe Z 21 Forstgesetz; § 31 kais. Pat. vom ö. Juli 1853 RGB. Nr. 130 und die JMV. vom 4. Mai 1886 JMVB. Nr. 16 und vom 29. November 1903 JMVB. Nr. 33. ') Entscheidung des OLG. Wien vom 30. Dezember 1895 Z, 17.947: Das Begehren um Teilung der einen länglichen Streifen darstellenden, mitten im Felde von jeder Kommunikation

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Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Seite 654 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
K 86. Grundbttcherliche Ab- und Zuschreibmigeu. 625 der Abschreibung und Eröffnung einer neuen Einlage die Zustimmung der Hypothekarglänbiger nach K 1 Ges. vom 6. Februar 1869 nicht erforderlich sei, und diese Ausnahmsbestimmung auf andere Fälle nicht ausgedehnt werden könnet) Auch bei der Zusammenlegung gleich belasteter Grundbuchskorper in eine Einlage fordert man in der Regel die Zustimmung der Hypothekargläubiger, weil eine Zusammenlegung bestehender Grundbuchskorper

Gesetze normierte Aufforderungsverfahren ^ à NMmmuna Diese Abweisung wurde von dem OLG. mit Rücksicht auf die au. r ich . ' des Z 2 des Ges. vom 6. Februar 1869 RGB- Nr. 18. und in der Erwägung be wug , daß, wenn auch der Grundbuchsstand der in Frage kommenden Reàten ganz gì H l , doch der Nachweis der ausdrücklichen Einwilligung sämtlicher Hypothekars 6 . umgangen werden kann, weil infolge des geänderten räumlichen Umsauge , ^ Psàbjà möglicherweise eine Veränderung des Wertes derselben und hiedurch

Min ? eine Tangierung der Interessen der Hypothekargläubiger eintreten könnte. -) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 21. Juli (Not. Z. 1903 Nr. 35, Geller 1903 S. 897): In zweiter J^anz wurde ws Richter bewilligte Gesuch um Zusammenlegung gleichbelastettt Grün u )s P Grundbuchskörper in einer Einlage abgewiesen. Der Oberste Gericht Hof h àcks- rekurse keine Folge gegeben, weil die Zusammenlegung zweier àr körper nicht unter die Bestimmung des Z 1 des Ges. vom K.Februar ^ ' somit zufolge

der Bestimmung des 8 2 dieses Gesetzes die ausdruöbche Emw üg g Hypothekarglänbiger voraussetzt. Dagegen hat- das OLG. Wien nnt der EM che dung v m 21. Mai 1389 Z. 6942 diese Zustimmung der Pfandglànbiger sur vncht erforÄerliche in der Erwägung, daß bei der Ab-- und Zuschreibuug lediglich die Vorschriften des Ges. vom 6. Februar l869 RGB. Nr. 18 im Auge zu behalten sind, da,z nach ^ 1 und lo dieM Gesetzes eine lastenfreie Zuschreibung einer Liegenschast zu einem belasteten Gute ohne dre Gläubiger

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Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Seite 49 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
Gerichtshofes vom 19. Dezember 1888 Z. 12.157 (Ger. Z. 1389 Nr. 4, Gl. U. 12.489): Nach den Bestimmungen der ZK 16, 21 und 28 Ges. v. 25. März 1874 Nr. 28 LGB. für Steiermark und den ZZ 3, 12 und 26 JMB. v. 13. Mai 1874 Nr. 33 des LGB- für Steiermark hat den behufs Anlegung neuer Grundbücher zu pflegenden Erhebungen die Beischaffung einer Kopie der Katastral mappe vorauszugehen, die Erhebungen selbst haben sich auf die Prüfung der Richtigkeit der Katastralmoppen zu erstrecken, die erforderlichen

ausdrücklich anerkannt wird, einen integrierenden Bestandteil des Grundbuches bildet, und deshalb erscheint auch im A 11 des Ges. vom 23. Mai 1883 RGB. Nr. 83 der Grundsatz der Übereinstimmung des Grundbuches mit dem Kataster aufgestellt und angeordnet, daß allenfalls vorfallende Änderungen in der Darstellung einzelner Grundobjekte aus der Mappe, im Kataster, sowie im Grundbuche durchzuführen sind. Daraus ergibt sich aber, daß die Grundbuchsmappe, ihre Richtigkeit vorausgesetzt, den Zweck

. Z. 1894 S. 78, Gerh. 1394 Nr. 45, Links 3541): Nach Z 11 des Ges. v. 25. Juli 1871 RGB. Nr. 96 haben die bei Eröffnung des neuen Grundbuches bestehenden, im Richtigstellungsverfahren nicht widersprochenen Eintragungen die Wirkung einer grundbücherlicheu Eintragung. Diese Wirkung äußert sich nicht nur bezüglich des Eigentums-, sondern auch des Gutsbestandblattes, und sind die im letzteren eingetragenen.

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Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Seite 110 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
Z 10. Urkunden. 81 Urkunde eingehalten sein. So verlangt das Gesetz die Ausnahme eines Notariatsaktes bei Ehepakten, bei Kaus-, Tausch-, Renten- nnd Darleihen verträgen zwischen Ehegatten, bei Schenkungsverträgen ohne wirkliche Übergabe und bei Urkunden über Rechtsgeschäste unter Lebenden, welche von Blinden oder Tauben, die nicht lesen, oder von Stummen, die nicht schreiben können, errichtet werden (Z 1 des Ges. vom 25. Juli 1871 RGB. Nr. 76).^) Bei dem Mangel der notariellen Forin eiuer

, in Österreich ob und unter der Enns, in, Schlesien, in Steiermark, in Briest, dann in den Sprengeln der Gerichtshöfe zu Trient und Roveredo am 3. November 1371 (Ges. vom 2S. Juli 1871 RGB. Nr. 76), in Dalmatien (MB. v. 7. Oktober 1872 RGB. Nr. 141) und in Vorarlberg (MB. v. 18. Oktober 1872 RGB. Nr. 148) am 1. Jänuer 1873, in Kärnten und Krain am I. März 1873 (MB. v. 16. Dezember 18<2 RGB, Nr. 143), in der Bukowina am 1. Oktober 1838 (MV. v, 5. Augnst 1888 RGB. Nr. 14l), in Salzburg am 1. Jänner 1900

über die zur Gültigkeit der Urkunden erforderliche Form zur Pflicht gemacht. Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. Juli 1836 Z. /941 und 7S42 (Not. Z. 1886 S. 180 Nr. 33 und Nr. 46, Gl. U. 11.111 und 11.112): Wenn auch nach § 833 a. b. GB. Verträge im allgemeinen vor Gericht errichtet werden können, so gilt dies doch nur insoweit, als bezüglich der Gültigkeit bestimmter Verträge nicht eine andere Form für die Errichtung derselben durch das Gefetz ausdrücklich vorgeschrieben ist. Dazu gehören die im 1 Ges

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Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Seite 820 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
- und Wasserleitungsservituten, wenn sie sich auf Ersitzung gründen, der Eintragung in das Grundbuch nicht bedürfen, öaß daher bei ihnen die im K 5 Ges. vom 25. Juli 1371 RGB. Nr. 96 angegebene Rechtsfolge des Versäumens der ersten Ediktalfrist im Richtig stellungsverfahren nicht eintritt, und daß diese Rechtsfolge hinsichtlich aller anderen Grunddienstbarkeiten bei der ursprünglichen Anlegung der Grundbücher erst zehn Jahre nach Ablauf des zweiten Ediktaltermiues eintritt, wofern die Erwerbung der Grunddienstbarkeit sich auf die Ersitzung gründet

und die Ersitzung schon vor dem Tage der Eröffnung des Grundbuches vollendet war (Art. I., II. Ges. vom 17. März 1897, RGB. Nr. 77 u. § 72 VV.). Das zweite Edikt muß auch noch die Belehrung enthalten, daß im Falle einer Verwechslung der deu Gegenstand des Rechtes bildenden Liegenschaft bei Erhebung des Widerspruches gegen die erwirkte Eintragung während der zweiten Ediktalfrist der Berechtigte innerhalb einer fechsmonatlichen Frist, welche vom Ende der zweiten Ediktalfrist läuft, sein Recht neuerlich anmelden

kann und daß gegen solche nachträgliche Anmeldungen binnen einer vom Ende der eben erwähnten sechsmonatlichen Frist laufenden weiteren Frist von drei Monaten Widerspruch erhoben werden kann (Art. VIII. Ges. vom 17. März 1897, RGB. Nr. 77 und ß 72 VV.). Die Edikte sind in der ini ß 73 VB. vorgeschriebenen Weise zu verlaut baren. Die Anmeldungen und Widersprüche sind schriftlich einzubringen, sie können aber auch auf Anstichen der Partei vom Grundbuchsgericht zu Protokoll genommen werden. Derartige Eingaben und Protokolle genießen

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Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Seite 940 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
der General- und Spezialteiluug im bestehenden Grundbuchs aufgetragen. Laut Geueralaktes wurde die Gemeinde gemäß Z 20 Z. 4 Ges. vom 3. Juni 1886 LGB- für Niederösterreich Nr. 39 als Teilgenosse angesehen, weil die Gemeinde im Grundbuche als Eigentümer der der Teilung unterzogenen Grundstücke eingetragen war. Das Bezirksgericht hat jedoch, ohne sich gemäß § 130 Ministerialverordnung vom 8. Februar 1887 LGB. für Niederösterreich Nr. 20 an den Lokalkommissär zu wenden, nach Einver nehmung der Interessenten

hat dem Rekurse keine Folge gegeben, weil die angefochtene obergerichtliche Entscheidung in den bezüglichen Gesetzen, insbesonders im K 12 des Gesetzes vom ?. Juni 1883 RGB. Nr. 9, dann Z 108 Ges. vom 3. Juni 1886 LGB. für Niederösterreich Nr. 39 und § 130 MB- vom 8. Februar 1887 LGB. für Niederösterreich Nr. 20 begründet ist und auch eine neuer liche Mitteilung an die Landeskommission für agrarische Operationen sich als überflüssig herausstellt, als diese auch nach Mitteilung der angeregten Bedenken

auf der Durchführung der begehrten Grundbuchsrichtigstellung bestanden hat. § 31 33 des Ges. vom 2. Juni 1874 RGB- Nr. 88 für Niederösterreich und die entsprechenden Paragraphs der übrigen Anlegungsgesetze.

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Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Seite 349 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
320 Das Grundbuch im allgemeinen. zu bezahlenden Forderungsrest jedoch nie um mehr als 5 Prozent übersteigen (§ 4 dess. Ges.). Der Grund für diese Ausnahmsbestimmung zugunsten der Pfandbriefanstalten liegt darin, daß der Kurs der neuen Pfandbriefe mit niederer Verzinsung Zumeist unter Pari stehen wird, die Zuzählnng des Darlehens an den Schuldner aber eben in Pfandbriefen nach deren Nominalwert erfolgt. Die Eintragung des neuen Pfandrechtes kann nur gleichzeitig mit der Löschung

des neuen Pfandrechtes in der Rangordnung des älteren nur dann bewilligt und die Rechtswirksamkeit des neuen Pfandrechtes und dessen Eintritt in die frühere Rangordnung nur dann ausgesprochen werden, wenn die Belastung gelöscht oder mit Zustimmung der Beteiligten auf das neue Pfandrecht übertragen wird (ß 7 dess. Ges.). Wenn das Zu löschende Pfandrecht simultan auf mehreren Grundbuchskörpern haftet, muß die Löschung von allen Einlagen erfolgen, damit die Eintragung des neuen Pfandrechtes in der Rang

ordnung des älteren bewilligt werden kann s§ 8 dess. Ges.). So wie im ersten Falle muß auch hier zur grundbücherlicheu Eintragung nebst der erforderlichen Urkunde zum Nachweise der Höhe der zu konvertierenden Forderung ein legalisierter oder amtlicher Buchauszug beigebracht werden (§ 3 des Gesetzes). Es hat sich die Frage ergeben, ob die zwischen der zu konvertierenden und der neuen Post bestehenden Pfand gläubiger zu verständigen find. Es geschieht in der Regel

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