¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
des Eigentumsrechtes der ganzen Liegenschaft oder des nämlichen Liegenschaftsanteiles für Verschiedeue Erwerber, sind unzulässig, da solche Ein tragungen sich gegenseitig ausschließen, und es gegen das Prinzip der Schaffung eines klaren Grundbuchsstandes verstoßen würde, wenn dieselbe Liegenschaft Zwei verschiedenen Eigentümern zugeschrieben wäre, von welchen wieder jeder für sich diese Liegenschaft Zu belasten berechtigt wäre, und da der im Grundbnchs- g esche (Z 49) allein zulässige Fall, daß sowohl
der einverleibte, als auch der vorgemerkte Eigentümer die Liegenschaft belasten können, als eine Ausnahme keine analoge Anwendung finden kauu, iudem der Zeitraum, für welchen eine verschiedene Belastung möglich ist, ein durch das Gesetz beschränkter ist, während für den durch die gleichzeitige Einverleibung widersprechender Eigen tumsrechte geschaffenen. Fall eiue zeitliche Beschränkung in der Daner eines solchen Zustandes nicht besteht. Aber abgesehen davon ist die Abweisung solcher gleichzeitiger Gesuche run