¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
60 Das Grundbuch im allgemeinen. erwirkt hat, Md daß er selbst, nicht sein Vormmm') einem Dritten cms diese Liegenschaft oder ans dieses Recht ein Recht, also ein Pfandrecht oder eine Servitnt eingeräumt hat-); er darf aber nicht dasselbe Recht weiter über tragen, denn dann wäre nicht der Fall des Z 78 GG., sondern jener des H 22 GG. gegeben. Zur Eintragung ,des Rechtes des Vormannes müssen die erforderlichen Erwerbsnrknnden beigebracht werden-'), welche auch zur Einverleibung
mit folgender Begründung: Der tz 73 GG. behandelt nur den Fall, daß von demjenigen, an welchen eine Liegenschaft oder ein bücherliches Recht lsornit ein in dein Grundbuche bereits eingetragenes Recht) außerbücherlich gelangt ist, einem anderen ein Recht darauf eingeräumt worden ist. Dieser Fall aber ist nicht vorhanden, da ein bücher liches Recht, uin es mit einer Superpränotation belasten zu können, erst begründet werden soll. Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 2. Oktober 1873 Z. Ill.ZM «Ger