¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
die angegebenen Stellen gewählt sind, erforderlich.') Es gibt aber auch Urkunden, welche zu ihrer Rechtsgültigkeit der Mit- sertigung des bestellten Aufsichtsorganes bedürfen. Dies ist der Fall bei Urkunden, welche von solchen Anstalten, die unter staatlicher Aufsicht Pfand briefe ausgeben, ausgestellt werden. Ans Grund von Urkunden solcher An stalten kann eine Eintragung in den öffentlichen Büchern nur dann erfolgen, wenn die Urkunde von dem Regierungskommissär mitgefertigt ist (ZH 1 und 5 Ges. vom 24. April
der Löschung ausgestellte Urkunden von diesen Personen gefertigt sein. Urkunden ^der allgemeinen Versorgungsanftalt in Wien müssen von einem Administrator und dem Direktor oder seinem Stellvertreter gezeichnet sein; Urkunden der Kasse (also Löschungsquittungen) firmiert ein Administrator, der Direktor oder sein Stell vertreter und der Kassier oder Kassekontrollor. Wie dies in kleineren Städten der Fall ist. -) Dieser Ausweis entsällt dann, wenn die zur Vertretung berechtigten Personen den. Gerichten
bei jedem Wechsel in der Vertretungsbefugnis bekanntgegeben werden, wie dies bei dem Beanitenverein, dem juridischen und medizinischen Dvktorenkvllegium in Wien der Fall ist. Bei Sparkassen, die nicht protokolliert sind, da sie zur Firmenprotokvllierung laut Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9. November 188? Z. 12.47Z JMBB. 1888 Nr. 309, Gerh. 1338 Nr. 6 S. 47 und Ger. Z. 1888 Nr. 15 S. 115 und auch nach Entscheidung des OLG. Wien vom 16. März 1386 Z. 4002, Not. Z. 1886 Nr. 1K S. III