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Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Seite 90 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
Z 8. A Berechtigung zum Ansuchen 61 müssen. Das Recht, lnn dessen Eintragung der Berechtigte einschreitet, muß ihm freiwillig eingeräumt sein; der Fall der exkutiven Eintragung ist in Z 78 GG. nicht vorgesehen.-) Diese Bestimmung des Z 78 GG. hat aber durch Z350 EO. Abs. 3 eine Erweiterung insoferne erfahren, als der betreibende Gläubiger die Eintragung eines ihm zugesprocheneu bücherlichen Rechtes auf eine Liegeuschast oder auf ein Recht, iu Ansehung deren die Eintragung für den Verpflichteten

Zuständig ist. ist, was im vorliegenden Falle nicht geschah, daß in den §Z 61—71 GG. die Fälle der Streitanmerkuiig allerdings taxativ angeführt sind, darunter aber der in Frage stehende Fall nicht ausgezählt ist. Siehe Pitreich, Studien aus dem österr. Grundbnchsrecht (Gerh. 1882 Nr 10? und 103). °) a) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. Mai 1882 Z. 4783 ^ur. Z. 1882 Nr. 32, Gl. U> 8996): Das OLG. wies das Gesuch der Finanzprokuratur um Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erben

um Trennung der Parzelle und Jntabnlierung des B. als Eigentümers derselben von dein letzteren ermächtigt worden sei G 77 GG.), und weil B. ein Pfandrecht für seme Forderung ihm nicht eingeräumt hat G 78 GG.). Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung aus deren Gründen und in der weiteren Erwägung, daß der K 78 GG. eine Ausnahme von der im § 77 GG. statuierten Regel enthält, daher xor luàg-à auf den Fall, wo das Pfandrecht im Wege der Exekution eingeräumt wird, nicht ausgedehnt

werden kann. Ebenso die Entscheidungen Gl. U. 5247, 5315, 5769 (S 59 Note 3l^), 6565, siehe auch die entgegengesetzten Entscheidungen Gl. 11. 6745 und 9019. 6) Gemeinsamer Bericht des Permanenzausschusses beider Häuser des Reichsratcs S. 11: Die Bestimmung des H 350 EO. findet auch auf den Fall Anwendung, daß der Exekutionstitel die Belastung eines Gruudbuchskörpers oder eines darauf haftenden Rechtes zugunsten des betreibenden Gläubigers ausspricht, das zu belastende Recht aber für den Verpflichteten einstweilen

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