¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
, daß ein bestimmtes Rechtsverhältnis bereits vorliegt, aus welchem die sicherzustellenden Forderungen entstehen; es müsseil also die Rechtssubjekte Zwischen denen, und die esWA,, aus der die Forderung entstehen soll, bekannt sein.^) . Arteu der Hypothek. Im § 14 Abs. 2 GG. sind nun die Fälle, in Welchen die Eintragung des Pfandrechtes für einen Höchstbetrag erfolgen kann, bezeichnet, und zwar ist dies zulässig für Forderungen aus einein Kredit, aus einer übernommenen Geschäftsführung, ans dem Titel
der Gewährleistung oder aus dem Titel des Schadenersatzes. Die gerichtliche Praxis nimmt an, daß diese Fälle im Gesetze taxativ aufgezählt find, und daher eine An wendung auf andere als die im Gesetze bezeichneten Rechtsverhältnisse nicht gestattet ist.-) Beschaffenheit der Forderungen. Es ist die Frage, ob das Pfand recht auch für schon bestehende, oder nur für erst künftig entstehende Forderungen eingetragen werden kann. Nach § 14 Abs. 2 soll die Sicherstellung für For derungen, die entstehen können, erfolgen