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Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Seite 534 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
§ 62. Voraussetzungen zur Vormerkung. 505 des § 161 Abh. Pat. ist die Vormerkung des Pfandrechtes zur Sicherstellung einer Vermächtnisforderung nicht zulässig, weil das Vermächtnis bloß einen Forderungstitel, aber keinen Titel zum Pfandrechte gewährt.^) Auf Inhaber lautende Anteilscheine, in welchen die Haftung einer Realität ausgesprochen ist, die Bezeichnung der an dem Rechtsgeschäfte beteiligten Personen aber fehlt, find zur Vormerkung des Pfandrechtes nicht geeignet und den Bestimmungen

des Gesetzes vom 24. April 1874 RGB. Nr. 49 bezüglich der bücherlichen Behandlung von Hypothekarrechten unterworfen.') Auf Grund solcher öffentlicher Urkunden, die einen Exekutionstitel gewähren, kann, soweit es nach der Exekutionsordnung zulässig ist, nur die Exekution Zur Sicherstellung durch Vormerkung des Pfandrechtes, nie aber die Vormerkung schlechthin bewilligt werden, weil ihnen der nach § 36 GG. erforderliche Titel mangelt, indem sie bloß einen Titel zum richterlichen Pfandrechte enthaltend

) Ein Rechtsgrund ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Löschung eines Rechtes vorgemerkt werden soll. Zur Vormerkung des Wiederkaufs-, Vorkaufs- und Bestandrechtes fordert das Gesetz (Z 37 GG.), daß nicht bloß der Bestand des Rechtes, sondern auch die Einwilligung zur Eintragung hinlänglich bescheinigt werde/) titel zu deren Sicherstellung durch ein Pfand ist daher schon im Gesetze gelegen 449 a. b- GB.); es bedarf demzufolge der Bescheinigung eines anderweitigen Pfandrechtstitels nicht mehr

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