, Schiffahrtsmittel, ob Privat- ober Staatsbesitz, werden den k. u. k. militärischen Konrman- den übergeben. 2. Art der Waffenablieferung: Jeder Montene griner liefert die bei sich befindliche Waffe u. dgl. in nachstehenden Orten ab: Podgorioa, Niksic, Koläschw, Danilovgrad, Savnik, Andrijevica, Goransko. Di« montenegrinische Regierung trägt die Verantwortung, daß niemand der Ablieferung fernbleibt. — DurchftA rung der Hauptsache nach binnen drei Tagen, in kom- munikationsarmen Gebirgsgegenden nach längstens
6 Tagen nach Unterzeichnung des Protokolles. Von diesen Orten werden die Waffen u. dgl. durch monte negrinische Transportmittel, wenn solche nicht ausrei chen, durch österreichisch-ungarische, in die Orte NM, Danilovgrad, Podgorioa geschafft, wo sie nach Ermesse« der k. u. k. Militärstellen bewacht und gesichert werden. Notwendige Transportmittel spricht die montenegrini sche Regierung unter Angabe des Ortes und des Transportgewichtes bei den k. u. k. Vesatzungsdetache- ments an. Offiziere dürfen
ihre Seitenwaffen deHal ten. Mit Schußwaffen können «ausgerüstet werden: Die notwendigsten Polizei- und GeMaOnerieorgcme aller Bezirke, Grenzwache gegen Albanien. Weiters wird es gestattet, daß in den Grenzgebieten gegen Al banien und teilweise gegen Sandschak Vertrauensleute der Behörden Revolver tragen. Jeder zum Tragen von Waffen berechtigte Montenegriner mutz stets die,vM der montenegrinischen Regierung «uf die Person a«s- gestellte Legitimation bei sich tragen, widrigenfalls er nach Ablauf der im Punkte
2) genannten Termine Äs feindlich Gesinnter bekämpft oder nach Entwaffnung her mMä^MPerMMen.. UeHM>h^M - wird. Die MntenegÄnische Regierung -wiM M« .M Anzahl der in Waffen zu belassenden Personen dem k. u. k. Militärkommando in Eetiirje einen konkreten Vorschlag machen und auch bekanntgeben, wie dich Organe äußerlich gekennzeichnet sind bezw. sein werden. 3. Da die k. u. k. Truppen bereits fast das ganze montenegrinische Territorium besetzt haben, steht es ihnen frei, bis zum Friedensschlüsse
ihre Operationen fortzusetzen. Hiebet werden sie seitens der Montene griner weder behindert, noch beunruhigt werden. Die montenegrinische Regierung wird ihrerseits den k. u. k. Truppen bei diesem Vorgehen jede mögliche Unter stützung angedeihen lassen und zwar: betreffend Unter kunft, Holz, Wasser und Transportmittel, insoweit dies die bescheidenen Verhältnisse des Landes zulassen werden. 4. Die nwntenegrinische Regierung übernimmt, soweit es in ihrer Macht liegt, die Garantie, daß alle wehrfähigen Männer