habe; das eine ist die Stellung, welche in Bezug auf die Liquidationen einzunehmen ist, und wo man mit solcher Emphase andeutet, daß dem Artikel 24V de« Handelsgesetzbuche« nicht Genüge geschehen sei. Anklagen dieser Art laufen iu der Regel darauf hinaus, die Regierung könne sich nicht zu der Auffassung aufschwingen, daß Aktiengesell schaften eine Art öffentlicher Anstalt sind, mit einer Art übertragenen Wirkungskreises, die ihre Geschäfte unter der Verantwortung der Regierung einstweilen fortführen, bis die Regierung
getroffen wird, ist lediglich im Interesse der Aktionäre, um dieselben vor Schaden zu be wahren. Der Minister begründet nur nach dem Gesetz da« Vorgehen der Regierung gegenüber den Altiengesell- schasten. E« hat die Regierung den bis an die äußerste Gränze ihrer Befugniß gehenden Schritt gethan, den sie nur durch die allgemeine Nothlage rechtfertigen kann, indem sie zur Maßregel der so- genannten Rohbilanz gegriffen hat. Ich glaube, die Herren werden e« zugeben, daß es zum Mindesten sehr zweifelhaft
ist, ob die Regierung berechtigt ist, mitten im Laufe des Jahre« an einem von ihr be liebig gewählten Tage eine Aktiengesellschaft aufzu fordern, eine Bilanz zu machen, und auf Grund dieser Bilanzen, die vielleicht an einem unglücklichen Tag gemacht wurden, von einem der einschneidend- ficn Rechte der Regierung Gebrauch zu machen. Daß also die Regierung in der Pression nicht weiter gegangen ist, da« wird man ihr billiger Weise nicht zum Borwurfe machen können. Gestatten Sie mir, mit wenigen Worten etwa
werden, als eine große Gattung von Papieren, welche die solidesten Werthe repräsentiren, als Objekte der Belehnung anzunehmen. Wenn die Absicht bestünde, hier etwa« für die Börse zu thun, so würde die Regierung gar keinen Anstand nehmen, e« hier ganz offen und ehrlich zu erklären. Dann würde sie e« auch nur thun in der Ueberzeugung, etwa« Gute« zu schaffen, und wenn sie diese Ueberzeugung hätte, dann wäre e« nicht blo« ihr Recht, sondern e« wäre ihre Pflicht, e« zu thun. Ehe zur Abstimmung geschritten
die schwebende Schuld und die Kreditreste vom Jahre 1873 per 30,709.175 fl.; demnach beträgt der Ge- sammtauSsall für 1373 und 1374 73,336.495 fl. Betreffs der Nothstandsvorlage empfiehlt der Finanz ausschuß die Gewährung von Darlehen an die Mu- nizipien, wozu der Regierung 1,000,000 zu bewilli gen wäre. Deutschland. ** München, 11. Dez. (Vor- kommnisse in der Beamtenwelt.) Eine erstaunliche Nachricht brachte dieser Tage ein ultramontanes Blatt, und man kann diese Affaire al« Seitenstück der bekannten