sss Jntelligeyz Bwtt zum Miroler Bothen. S. Nov. 185Z. K u n d in achun g. Nr.. SS50 Bezüglich der Behebnng des städtischen Aufschlages zur Deckung der städtischen Anslagen im Ver- waltnngsjahre 18 werden folgende Vorschriften zum Wissen und Benehmen hiemit bekannt gemacht:. 8. 1. Nachstehende (5onsnmtions-Gegenstände unterliegen dem städtischen Aufschlage, als: Wein, Obstmost, Branntwein und Weingeist, geistige Getränke, Essig, Vier, Holz, Fleisch, Würste, Salami und geselchtes Fleisch, Wachs
, Unschlitt nnd Seife. 8. 2. Die Vorräthe von Consuintioils-Gegeuständeu, wofür bisher eine Abfindung des städtischen Aufschlages bestand, und worüber nicht eine neuerliche Abfindung für das künftige Venvaltungsjahr 18 55/^ eintritt, werden dnrch Fassionen erhoben, deren Controlle sich dÄ Magistrat vorbehält. Alle jene Gewerlsleute, welche im Besitze solcher aufschlagpflichtiger Gegeustäude sich besiudeil, sind ver pflichtet, bis längstens 8. k. Mts. November die Vorräthe nach Maß und Gewicht
, je nach dem Ge genstande, im städtischen Aufschlag'Amte im Magistratsgebände gewissenhaft anzuinelden, nm sie dem Aufschlage zu uuterziehen, falls sie nicht vor Ablanf dieser Frist eine Abfindung erzielt habeu. Jene anfschlagpflichtigen Gegenstände, welche die Gewerbsleute noch vor deiu 3. f. Mts. absetzen, oder doch ans ihren Magazinen und 'Aufbewahrnngsplatzen, in welchen sie sich bis l. k. Mts. befan den, anslagern wollen, müssen noch vor der Auslagernng beim städtischen Anfschlag-Amte fatirt werden, nnd dürfen
erst, nachdem hierüber die Aufschlags - Bollette gelöst ist, entferut werden. 8. 3. Jede Partei und jeder Gewerbsmann ist sogleich beim Bezüge des anfschlagpflichtigen Gegeustandes znr Anmeldung beim städtische!« Aufschlag-Amte und znr Entrichtung des städtischen AnfschlageS verpflichtet. Die Unterlassung der Anmelduttg macht die saumselige Partei strafbar. Ueber Gegenstände , welche im Innern der Stadt erzeugt werden, muß, mit Ausnahme der Bier- Erzeugung, über welche besondere Vorschriften
. 8. 6. Jede vom städtischen Aufschlag-Amte ausgestellte Bollette ist sogleich zahlbar. 8. 7. Das Bier, welches von Außen in die Stadt eingeführt wird, ist sogleich beim Eintritte über die Linie dem städtischen Aufseher der Quantität nach anzumelden, wofür von demselben nach richtig befundener Angabe eine Anfschl.igs-Bvllette ausgestellt wird. Der Eintritt des Bieres in die Stadt darf jedoch nur zur.Tagszeit, das ist in den Monaten November bis einschließlich Februar von 7 Uhr früh bis 6 Uhr Abends, in den Monaten März