Nr. 70. Annoncen und Verwaltung: Bozen, Waltherplatz Nr. IS. Telephon Nr. 180. Ausgabe täglich L Uhr nachmittags. Einzelnummer 25 Cent. Nr. 243 Samstag, 27. u. Sonntag, den 28. Oktober 1933 31. Jahrg. Die uns heute zugekommene Gazzetta Ussi- cialeNr.2IV enthält das kgl. DMret vom 1.Oktober 1923 Nr. 2185, mit welchem in allen unseren Volksschulen noch in diesem Schuljahre mit der ersten Klasse beginnend die italienische Unterrichtssprache eingeführt wird. 40 0 deutsche Schulen sind dem Untergänge geweiht
-Nicowss;, Dr. v. Walther, Dr. Tinzl Graf Toggenburg. Vis Unterdrückung der öeutsihen Volksschulen. Was uns ein Trientiner Blatt unter diesem Titel in den letzten Tagen angekündigt hat, ist in dem kgl. Dekret, das die Gazzetta Uffieiale vom 24. Oktober veröffentlichte, tatsächlich aus gesprochen. Unsere Vorstellungen und Proteste, die Notschreie unseres Volkes sind unbeachtet geblieben. Mit der ersten Klasse Heuer beginnend wird die deutsche Schule im ganzen Lande bis hinauf zum Brenner und hinein
. Das ist der Stoff, der unsern Müttern und Vätern in diesen Tagen das Herz schnür macht. Im Nachfolgenden bringen wir, soweit dies heute technisch möglich, eine Auswahl der wich tigsten Artikel in Uebersetzung: Das kgl. Dekret vom 1. Oktober betreffend die Einrichtung und den Lehrplan für de uVolksschulunterricht verordnet: Art. 1. Ter Volksschulunterricht Zerfällt in drei Abstufungen: den Vorbereitungsunterricht, die Un terstufe und die Oberstufe. Tie Vorbereitungsstufe hat normalerweise eine Dauer von drei
Jahren, die Unterstufe von gleichfalls von drei Jahren, die. Oberstufe von mindestens zwei Jahren. Art. 2. Die Klassen über der fünften erhalten den Namen Fortbildungsklassen für die berufliche Ausbildung. Dort wo zur Zeit der Veröffentlichung dieses Dekretes eine 6. Volksschulklasse existiert, wird sie durch 3 Jahre lang als Fortbildungsklasse er halten. - Während dieser drei Jahre wird der kgl. Stu dienprovisor über die endgültige Beibehaltung ent scheiden, wenn die Schüle genügende Frequenz
als notwendig erweist, nach einem einheitlichen Stundenplan und mit ein- aber sind sie immer, und zwar unbeachtet ihres Studienjahres, in Klassen oder Gruppen auszu teilen, was den Unterricht und die Übungen in der beruflichen Fortbildung betrifft. . Gewerbliche Volksschulen, welchen Titels immer, die Nicht wesentliche Teile einer, gewerblichen Mittel schule sind, können vom kgl. Studienprovisor als den Fortbildungsklassen (6. bis 8.) einer Schule gleich gestellt anerkannt werden. Solche Schulen