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Newspapers & Magazines
Volksblatt
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Page 6 of 8
Date: 11.12.1918
Physical description: 8
. 3. Die Schadenanmelduug be ginnt am 10. Dezember 1S18 und endigt am 31. Jänner 1919. 4. Für die Anmeldungen werden genaue Vorschriften den Seite des HandelSgremiums in Bozen herausgegeben und können dieselbe» ab heute in der Gremialkanzlei behoben werden. 5. Die unter Punkt 1 genannten AnmeldungSberechtigteu, die noch nicht destimmt wissen, ob Güter, die ste erwartet haben, abgegangen find, sich aber doch bedingterweise als Geschädigte erachten, wird mit geteilt, daß bereits Schritte bei dem kgl. italieni schen

werden. Die Begleitschreiben müssen einheitlich sein und würden als Drucksache vom Gremium ausgegebeu wcrden. 6. Das Komitee behält sich das Recht vor, Schaden anmeldungen abzulehnen, ohne Bekanntgabe des Grundes. Das Komitee wird die Interessenten über die weiteren Schritte stets auf dem Laufenden hatten. Fahr- n«d Reitverbot. Das Kommando der kgl. ital. 26. Division hat, einer Bitte der Bozner Fremdenverkehrskommission folgegebend, ver boten, daß die Promenade-Wege, wie dies in letzter Zeit auch von Zivilpersonen

seiner Stelle enthoben und Dr. Antsu Zampedri znm Zivilkommissär ernannt. — In Bozen wurde der frühere ital. Landtagsabgeordnete Keter- longo von Trient als Zivilkommissär eingesetzt. Zur Beförderung vo« Gefangenen- Karten. Das Bozuer Rote-Kreuz-Bureau!Lauben 30) macht darauf aufmerksam, daß die kgl. ital. Feldpost nur solche für Kriegsgefangene in Italien bestimmte Feldpostkarten befördert, welche durch das Rote Kreuz-Bureau ausgegeben werden und den Stempel des Roten Kreuzes tragen. Im Sinne

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Newspapers & Magazines
Der Burggräfler
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Page 2 of 10
Date: 21.12.1918
Physical description: 10
des kgl. ital. Heeres, .der! Heere der Entente,'der rückkehrenden Kriegsgefangenen! oder der von den verschiedenen Grenzen Durchziehen den sich befinden, werden frei in ihren Händen! belassen oder können über- Verlangen der In I teresseuten von den Militärkassrn in ital. Währung! zum Betrage (Wechselkurse) von Lire 0 40 für jedes Krone umgewechselt werden. 2. Die gleiche Behandlung wird den österr.-ung. Geldbeträgen zuteil, welche im Besitze der Zivil-1 Internierten aus dem Königreiche

und den besetzten Gebieten sind. 3. Jede andere Person, welche, sich in^die vom kgl. Heere außerhalb der ital. Relchsgreüzen besetzten Gebiete begibt, kann keine höheren österr.-ungar. Geldbeträge hereinbringen als 200 ZT gleich 100 Lire. Die Beträge, welche diese äußerste Grenze über schreiten, werden beschlagnahmt und wenn der Zweck der absichtlichen Einbringung, gegen die Bestimmun gen des ersten Absatzes deS Art. 5 der genannten Verordnung erwiesen wäre, werden die Besitzer in Arrest gesetzt, vors

, die Arbeiterpartei 100, die Liberalen 105 , Das oberste Kommando hat die Verordnung vom . die Sinn-Feiner 66 und die irischen Nationalisten 26. November hinsichtlich der Geldverkehres in den 26 . Stimmen. Me lebhafteste Wahlbewegung hat' vom kgl. Heere außerhalb der ital. Rekchsgrenzen tn Jrland geherrscht, wo die Sinn-Feiner einen besetzten Gebiete erlassen. Geldoerkehr. Kommando der italienischen I. Armee, Listen, immer im Wechs^kurse vow L>re 0 40 für jede Krone, gleich 2 50 Kronen für jede Lire. schönen Sieg

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