alle Vordejiannlen binnen der gesetzlichen Zeit, also die jenige» , welche sich in Tirol vier Vorarlberg aufholten, innerhalb vier Wochen, und die sich außer dieser Pro vinz befinden, längstens in zwei Monaten dem gefertig ten Landgerichte ihren AusentballSorl anzuzeigen, widri ge»« dieselben, wenn sie im Verlause der Konlingentö- stellung die Reihe zur wirkliche» Assenrirung träfe, in die Slraseii, welche gegen Widerspenstige gesetzt sind, verfallen würden. Diese bestehen: a) In der Verlängerung
Nr. 4 als Reservemann bestimmt ist, so hat derselbe, wenn er sich in der Provinz Tirol und Vorarlberg aufhält, binnen vier Wochen, wenn er sich aber außer dieser Provinz befindet , binnen acht Wochen sich bei diesem gefertigten Landgerichte so gewisser zu stel len, als er widrigens die Strafen der Nenilenz zu gewar tigen hätte. . . Die übrigen voraufgeführten Individuen aber haben diesem Gerichte ihren Aufenthalt, wenn sie in der Pro vinz Tirol und Vorarlberg sind, binnen vier, wenn sie sich aber außer
« haben, wenn sie sich in der Pro vinz Tirol aufhalten, binnen vier Wochen, wenn sie sich außer drr Provinz aufhalten, binnen acht Wochen ihren Aufenthaltsort diesem Landgerichte anzuzeigen, widri- genS sie, wenn sie im Laufe der Stellung die Reih« zur wirklichen Assentirung träfe > ohne weiterS als Wider spenstige behandelt werden würden. Die Strafen der Widerspenstigkeit sind: s) Verlängerung t,r KapitulalionSzeit von acht auf zehn Jahre; . . b) Abgabe zum Kais,rjäger - Regiment auch nach Ver laus deS militärpflichtigen
dieser Pro vinz aushalle», binnen acht Woch«n so gewiß bei dem gefertigten Landgerichte sich zu stellen, als er widrigenö alS Renitent behandelt werden würde. Alle übrige oben angezeigte LoSpklichlige haben ih ren Aufenthaltsort, wenn selber ,'n dieser Provinz ist, eben so binnen vier Wochen, außer der Provinz aber bin nen acht Wochen diesem Landgerichte anzuzeigen, widri genö sie, wenn im Laufe der Stellung sie das Lo« zur zur wirklichen Einreibung treffen sollte, ohne ander» alS Renitenten