bei dein Landgerichte zu erscheinen, alle an dern zur Reserve Bestimmten aber laben binnen obiger Zeit, nämlich mit Rücksicht ibrcs Aiifciitbaltcs binnen 4 oder 8 Wochen ihren Auscntbaltsort auhcr anzuzeigen, widrigenfalls die Erster» unbedingt, die Lcl'-Icru aber, wenn sie IN! Verkaufe der Stellung die Reibe zur wirk lichen Einreibung treffen sollte, als Renitenten bcbandclt werden würden, deren Strafen in folgenden besiehe»: :>. in der Verlängerung der Kapitulationszcit von 8 auf 19 Jahre; b. in der Abgabe
. Für Knapp Anten '.'IN Mühlwald die Loszahl 49. Diese Jünglinge haben, wenn sie sich in der Provinz Tircl und Vorarlberg befinden, binnen vier Wochen, wenn sie sich aber außer dieser Provinz aufhalten, binnen acht Wochen ihren Aufenthalts?« um so gewisser dem gefertig ten Landgerichte anzuzeigen, als sie bei Unterlassung dessen, so fern auf sie im Verlaufe der Stellung die Reihe zur wirklichen Assenlirung treffen sollte, als Widerspenstige be handelt werden. Die Renitenzstrafen bestehen
von Pankratzenberg, Nr. >7, 4. Gottfried Stei'nberger von Fügen, Nr. 29. La die jwel Erstgenannten zur wirkliche» Einreihung, die zwei anderen als Reserveminner bestimmt sind, f» babc» sie binnen vier Wochen, wenn sie in der Provinz Tirol sind, sonst aber binnen acht Wochen sich bei die sem Landgerichte persönlich zu stellen, widrigenfalls sie als Rcnircnlen behandelt würden. Die Renitenzstrafen sind: 1) Verlängerung der Kapitulationszeit von acht aus zehn Jahre, 2) Abgabe zum Kaifcrjägcr-Rczimcttt
, Nr. 58, Hcchcnblaikncr Jobann, Nr. 32, Jäger Eustach, Nr. 43, Kandier Alois, Nr. >9, Kandler Franz, Nr. 44. Im III. Losuiigsdi strikt, Margrektter Peter Paul von Buch, Nr. 16, Ortner Josepb von dort, Nr. 48, Tnsch Joseph von Eben, Nrl 62. Die abwesenden Jünglinge werden hienn't aufgcfordcrt, hinnen 4 Wochen, wenn sie sich inucrkalb der Provinz Tirol und Vorarlberg, lind binnen 8 Wochen, wenn sie sich im Auslande befinden, über ihren Aufcutbalt dem unterzeichneten Landgerichte Auskunft zu ertheilen, wi drigenfalls
, sich längstens binnen 4 Wochen, wenn sie sich in der Provinz Tirol nud Vorarlberg aufkalten, und binnen längstens acht Wccheu, wenn sie außer derselben sich befinden, um so gewisser dahier zu stellen, als sie widrigenfalls die Renitenzstrafen zu gewärtigen haben. Die übrigen haben ihre» Aufenthalt binnen 4 und S Wochen, je nachdem sie sich in der Provinz Tirol und Vorarlberg, oder außer derselben aufbalten, um so gewisser dem unterzeichnete» Landgerichte anzuzeigen, als sie bei unterlassener Anzeige