Provinz sich befinden, binnen acht Wochen bei dem ge fertigten Landgerichte so gewiß sich zu stellen, als widri- genö die Renitenzstrafen gegen sie in Anwendung kom men würden. Alle übrigen oben aufgeführten Abwesenden haben ihren Aufenthaltsort, wenn solcher in der Provinz Ti rol und Vorarlberg ist, binnen vier Wochen, außerdem aber binnen acht Wochen dem untersertigten Landgerichte so gewiß anzuzeigen, als sie bei Unterlassung dessen, so ferne im Laufe der Stellung das Lo» zur wirklichen
, wenn er sich aber außer dieser Provinz befindet, binnen acht Wochen bei dem unterzeichneten Landgerichte um so gewisser sich zu stellen, als er widrigenfalls als widerspänstig behan delt, und den Renitenzstrafen unterworfen werden müßte. Die übrigen in dieser Vorladung benannten Mili tärpflichtigen werden angewiesen, ihren Aufenthalt, wenn sie sich in Tirol und Vorarlberg befinden, binnen vier Wochen, wenn sie sich aber außerhalb dieser Ge- biethsrbeile aufhalten, binnen acht Wochen dem unter zeichneten Landgericht
,, mit LoS Nr. 67. . Nußbanmer Johann, Schneidergeselle von Briren, mit LoS Nr. t>S. Da Franz Bergmeister mit LoS Nr. > zur wirklichen Einreihung bestimmt Ist, so hat er, wie die übrigen Ab wesenden, wenn fie sich in ver Provinz aufhalten, binnen vier Wochen,, wenn sie aber außer derselben sich befinden, binnen acht Wochen ihren Aufenthalt diesem Landgerichte um so gewisser anzuzeigen. als fie sonst, wenn fie die Reihe znr wirklichen Einreihung treffen sollte. ohne weiters als Widerspänstige behandelt
befin det, ^binnen vier, und wenn er fich außer der ProviUz aufhallet, binnen acht Wochen fich bei diesem Landge richte zu stellen. widrigenS derselbe als Renitent behan, delt werden würde. Eben so haben auch die übrigen Abwesenden, wenn fie in der Provinz Tirol und Vorarlberg find, binnen vier, wenn fie aber außer derProviuz find, binnen acht Wochen diesem Landgerichte ihren Aufenthalt um so gewisser an zuzeigen, als sie im Falle, wenn in der Folge fie die Reihe zur wirklichen Einreihnng treffen
van VulpmeS daS Los Nr. 4. Da dieselben unwissend wo abwesend sind, so haben sie, wenn sie sich in dieser Provinz bcfinden, binnen vier, wenn sie sich aber außer dieser Provinz aushalten, binnen acht Wochen bei Vermeidung der Strafe gegen Widerspänstige bei diesem Landgerichte zu erscheinen, oder ihren Ausenthalt hieher anzuzeigen. Diese Strafen bestehen: a) In der Verlängerung der KapitulationSzeit um zwei Jahre; «) in der Abgabe zum Kaiserjäger-Regimente auch nach Verlauf deS militärpflichtigen