).'r. 3. Von diesen Abwesenden sind im I. Distrikte Nr. 2., 3. und 18., da»» im II. Distrikte Jeneivcin Marbias zur wirklichen Einrcihnng, alle klebrigen aber zur Re serve bestimmt. Die zur wirtlichen Einreibung Bestimmten werden aufgefordert, wenn sie sich im Lande Tirol i»,d Vorarl berg befinden, binnen 4 Wochen, wenn fle aber allster dieser Provinz sich aufbalten sollten, binnen 8 Wochen persönlich bei dem Landgerichte ;n erscheinen, alle an dern zur Reserve Bestimmten aber baben binnen obiger Zeit, nämlich mit Rücksicht
in der Provinz Tirel und Vorarlberg befinden, binnen '.'irr ^Lochen, wenn sie'sich aber ansier dieser Prorini aufhalten, biiinen acht Woche» ihren ZlnsenthaltSerl um so gewisser dem gefertig ten Landgerichte anzuzeigen, als sie bei Unlerla^ung dessen, so fern auf sie im'Verlaufe der Stellung die Reihe zur wirklichen Affentirung treffen seilte, als Widerspenstige be handelt werden. Die Rcnitenzstrafen bestehen: 1. In der Verlängerung der KapilnlalienSzei! oen acht ans zehn Jahre; ' 2. in der Abgabe
worden, alö: 1. Für Simon Ortner von Ricd, Nr. S, 2. ,, Jobann Obweger von Stninm, Nr. 3, 3. ,, Ludwig Häusler von Pankratzeilberg, Nr. 17, 4. ' Gottfried Steinbergcr von Fügen, Nr. 29. Da die zwei Erstgenannten zur wirklichen Eiiircihnng, die zwei anderen als Referveininner bestimmt sind, so baben ste binnen vier Wochen, wenn sie in der Provinz Tirol sind, sonst aber binnen acht Wochen stch bei die sem Landgerichte persönlich zu stellen, widrigenfalls sie als Renitenten behandelt
, weil» sie sich im Auslande befinden, über ihren Anfentbalt dem nntcrzeichiictcn Landgerichte Ansknnft zn ertheilen, wi drigenfalls sie als Renitenten behandelt werden müßten. Die Renitcnzstrafen sind: 1) Verlängerung der Kapitulationszeit von acht ans zcbn Jahre, 2) Abgabe zum Kaifersäger-Regiment auch nach Ver lauf des militärpflichtigen Alters, 3) Verlust des Rechtes sich vertreten zu lasse». K. K. Landgericht Schwaz, am 31. Okt. 1849. Margreitter, Landrichter. I Edikt. Nr. 3262 Bei der am 29., 30. nnd 31. d. Mts
, je nachdem sie sich in der Provinz Tirol und Vorarlberg, oder ausier derselben ansbalten, um so gewisser dem unterzeichneten Landgerichte anzuzeigen, als sie bei unterlassener Anzeige, wenn sie in der Folg? die Einreibung treffen sollte, als Renitenten bebandelt werden würden. Die Renilenzstrafen belieben: !>) in der Verlängerung der Kapitnlatioiiszcit von s ans Il> Jabre, und in derAdgabe des Widerspenstigen zum Kaiserjäger- Regnnente, anch wen» er nach Verlaufe des inili- tärpflichlige» Alters