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Der Bote für Tirol
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Date: 06.07.1868
Physical description: 6
, Montag den «. Juli 1868. Telegraphische Depesche des »Boten'. * Belgrad. S. Juli. Gestern erfolgte der Schluß der Skuptschina durch den Präsidenten. Heute fand die feierliche Dalbung Milans in der Metropolitankirche statt. Amtlicher Theil. Gesetz vom TK. Juni 18«8, betreffend die Organisirungi der Bezirksgerichte. Mit Zustimmung beider Häuser des NeichSrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt: 8. Die Justizgeschäfte, welche in Oesterreich unter und ob der Enns, Steiermark, Kärnten, Görz und Gra- disca

, Jstrien, Dalmatlen, Tirol und Vorarlberg, Böh men, Mähren, Schlesien und Bukowina derzeit von den gemischten Bezirksämtern versehen werden. sind in Hin kunft durch selbstständige Bezirksgerichte zu besorgend ES wird daher in diesen Königreichen und Ländern an jedem Orte, wo derzeit ein gemischtes Bezirksamt besteht, ein Bezirksgericht bestellt, welches die Gerichtsbarkeit für den Umfang des bisherigen BezirksamtssprengelS nach den bestehenden Gesetzen auszuüben hat. Für die in Steiermark, Böhmen

und Galizien bestehen den reinen Bezirksgerichte und für die in Galizien, Salz burg und Krain provisorisch bestellten Bezirksgerichte bleibt die dermalige Territorial-Zlbtheilung der Gerichtösprengel unberührt. 8. 2. Wo die OrtS- oder Verkehrsverhältniffe es er heische^ kann jedoch der Justizminister nach eingeholtem Gutachten des betheiligten Landtages im Verordnungs- wege Gemeinden oder Gutsgebiete anderen Bezirksgcrichts- i sprengeln, zuweisen, ausgedehnte Bezirksgerichtssprengel abtheilen, Bezirke

vereinigen oder eine Aenderung der ge genwärtigen Amtssitze verfügen. > 8. 3. Bei jedem der im 8-1 envähnten Bezirksgerichte ist ein BezirkSrichter mit den nöthigen Hilfsbeamten und dem erforderlichen Kanzlei- und Dienerpersonale zu be- I stellen. t 8- 4- Die Gehalte und Diärenklassen der Beamten - und Diener bei sämmtlichen Bezirksgerichten sind in der Beilage festgesetzt. I 8- 5. Die Ernennung der BezirkSrichter und Adjunk- > ten erfolgt durch den Minister der Justiz. Die Besetzung der übrigen

Dienstplätze bei den Bezirksgerichten ist den Oberlandesgerichten übertragen. 8- 6. Die Bezirksgerichte werden unmittelbar dem Ge- > richtShose erster Instanz, in dessen Sprengel sie sich be- ' finden, beziehungsweise dem Präsidium desselben unter- ' geordnet, welchem auch die Aufsicht über den Gang der , Justizgeschäfte bei demselben obliegt. Bezüglich der inneren Einrichtung und Geschäftsord nung der Bezirksgerichte ist nach Maßgabe dieser Unter ordnung daS Patent vom 3. Mai 1833

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