w erden wurde». K. K. Bezirksgericht Laudeck, am 14. März 1K5l. Der k.'k. BeziekSrichter: Sulzenbacher. F-teund» Auskultant. l Versteigerungs-Edikt. Nr. 836 Vom k. k, Bezirksgerichte Briren ist .anf exekutives Anlangen des Hrn. Ilr. v. Grabmair zu Bozen, als Gewalthaber der Ur. Jofeph Wicfer'fcheu Erben.Johann, Ludwig, AloiS, KreScenz und Anna Wieser, in die öf fentliche Versteigernng nachstehender, den Herren Karl nnd Joseph v. Makowitz, ersterer zu Brisen, letzterer in St. Florian, gehörigen
und -i. an den. Kirchenacker gränzt, dann der mit den 3 Grnndgilte» ansgehend a. von der vollen Torggl in PfcffcrSberg mit, 3Brirner Zjhren Most, b. bri Hrn. v. Anreiter ob einer Wiese in der Fleich 1 fl. 3(1 krc Geld und 2 Hühner, o. bei Or. P^icr Panl Brirner Antansch Zehent I fl. N.W., >1. bei den Gereiter Bauern Grundzins 2 Star Roggen und 3 Star Gersten. .Der AuSrufSpreiS hiefür besteht in dem SchälnmaS- preise per 16,l>W fl. N.W. T>ke VerstelgerungS-Bedlngnisse können bei diesem Bezirksgerichte, eingesehen
, und wird die Versteigenmg am 14. I >> n t d. IS. um 9 llhr Vormittag bei die sem Bezirksgerichte vorgenommen werden. Hieven werden alle jene, welche ei«e auf obigen Realitäten versicherte Forderung, haben und geltend ma chen wollen, mit der Anforderung verständiget, selbe nach Vorschrift des y. Gubernial-CirkiilarS vom ti.April lt!4l1 Z.K733 bei Verineidmig der daselbst angeführten NechlSiicxhthcile bis zum VerfteigerungStag^ hier anzu- inelden. ' - - K> K- Bezirkegericht Briren,. den >4. März 1851. . Gerstrasser
!, bei getreten geachtet würden. K. K. LandeSgericht Bozen, ' am 2l. März 1851. Der Präsident: l> r. A n t ^ n v. H o f e r. Welponer, Assessor. 3 ' Edikt. Nr. 1125 Vom k. k. Bezirksgerichte Vluden; werden die ge setzlichen Eiben des am 7. September ILüll gestorbene» Maurer meisters Franz Joseph' Sauerwein von Bln- denz, und , ' 1!. der am 13. August 1847 gestorbene» Elisabeth Hartinaiui vcn Sr. Gerold aufgefordert, binnen einem I ah r e, von dem nntci,^ angesetzten Tage an gerechnet
, sich bei diesem Bezirksgerichte -N inelren und unter Ausweisung ihres gesetzlichen Erbrechtes ihre Erbserklarnng anzu dringen, wielrigens die Verlasscnschast mit jenen, die sich erbScrklärl haben, verhandelt nnd ihnen eingeant- wortct, der nicht angetretene .Theil der Verlassenschaft aber, oder wem, sich Niemand erbSerklärt hätte, die ganze Verlassenschaft vom Staate als erbloS eingezogen würde, und den sich allfällig später meldenden Erben ihre Erbanfprüche nnr so lauge vorbehalten blieben, als sie durch Verjährung