. ist der zum Hause Nr.35 gehörige Stadel reS Johann Siothegger zu Kirchdorf, Bezirkes Kitzbühel, abgebrannt. . Der. aus dem BrandversicherungSfonde dem Be schädigten gebührende Schadenersatz beträgt Zweihundert Gulden E.M., und wird anf Einiiial vom landschaft lichen Gencral-Einilchmcraintc dem Beschädigten durch die BrantversicherungS - Lokal - Koinmission zu Kitzbühel vergütet werden. Jnii'bruck, den 29. Jän. 1351. Vom ständigen Landtags Ausschusse. ' Edikt. Nr. S2Y4 Von dem k. k. Bezirksgerichte Bozen
werden die gesetzlichen Erben des den 29. September v. Js. in Bozen verstorteucn und vcn Stilfs gebürtigen Prarer Johail» Gumpinger aufgescrlert, binnen Jahresfrist, vo>n nntcn .'„gesetzten Tage an gerechnet, sich bei die sem Bezirksgerichte zu Metten, und unter. Ausweisung ihres gesetzlichen Erbrechtes ihre ErbSerklärung anzu bringen, irudrigenS die Verlassenschast init denen, die sich erbserklärt hab n, verhandelt und ihnen eingeant- wcrlet, der nicht angetretene Theil der Verlassenschast aber, oter
, das, er dem bestellten Vertreter feine Behelfe mittheile,'oder einen andern Sachwalter dem Gerichte namhaft mache. K. K. Bezirksgericht Montafcn. Schrnu-'', am 7. Febr. 135l. Schandl, Bezirksrichter. 1 Edikt. Nr. «48 Vom k. k. Bezirksgerichte Neumarkt, als Abhand lungsinstanz des am !^3. August 1tt43 zu Neumarkt veritcrbeneu GüterbesitzerS Christian Gasperini, werden ' dessen Söhne Lucian und Valentin aufgefcrdert, ihren Aufenthalt anher namhaft und ihr Erbrecht geltend zu machen, binnen der Frist von drei Monaten
, als man widrigenS die Verlassenschast init den übrigen Erben und dein für die Abwesenden in der Person des Hrn. Joseph^Schmid zn Ncnmarkt aufgestellten Kura tor auskragen würde. K-K. Bezirksgericht Neumarkt, am 3- Febr. 1351. Der k. k. BeürkSrichter: DreM. > l ' ' Erbv orru fungS-Edikt. Nr. 443 Von dem k. k. Bezirksgerichte Schwaz werden die gesetzlichen Erben des am 3t>. Mai 185>t verstorbenen Webermeisters Älnion Prager anfgefordert, binnen einem Jahre, von dem unten angesetzten Tage an gerechnet
, sich bei diesem Bezirksgerichte zu melden nnd iiuter Ausweisung ihres gesetzlichen Erbrechtes ihre Erbserklärung anzu bringen, widrigens die Verlassenschast mit jenen, die sich erbserklärt haben, verhandelt nnd ihnen eingtant- wortet, der nicht angetretene Theil der Verlassenschast aber, oder wenn sich Niemand erbserklärt Härte, die ganze Verlassenschast vom Staate als erblos eingtiogen würde, und den sich ällfällig später meldenden Erben ihre Erbanfprüche nur in so lauge vorbehalten blieben, als sie durch Verjährung