vom 18. Jnly 1772, und die erläuternde spä tere Verordnung vom 17. September i8c>7 als die allei nige» diesfàllige» Normen bestehen, und allgemein kund gemacht werden sollciu Dieser allerhöchsten Entschließung gemäß geschieht da« her diese Kundmachung, wie folgt: Hos - Verordnung vom i8> Jnly 1772. „Ihre Majestät hätten aufden über die Frage, ob et- „was, und wie viel in casu testati ant intestati eines ver- ,,storbenen Pfarrers oder geistlichen ìZenekeiati der Kirche, „oder dem patrono zugeeignet
die in den meisten Diöeesen allschon übli- „che Beobachtung durchgängig einzuführen sey , daß näm- „lich von derlei Intestar - Verlassenschafren ein Drittel der „Kirche, ein Drittel denen Armen, und ein Drittel den „nächsten Befreunden zugetheilt, allenfalls aber denen Be freunden , wenn sie arm sind, auch da» zweite Drittel zu gewendet werden solle: diese Ausmessung jedoch wollen „Allerhöchstdieselbe zugleich ausdrücklich dahin erklärt haben, „rinn daß jene Kirche verstanden werde, welcher der Ver- „stocbene
lelzlich vorgestanden ist, wann aber die Kirche „ein gutes Vermögen schon besitzet, der Antheil nach „vereinigtem Befund des Ordinarii, und der Landes- „stclle einer andern armen Kirche in dieser DiöceS zuge- „theilet, oder sonst pro dc>nc> rvli^ioriis angewendet „werden solle; worüber jedoch, wann der Antheil Za-z si. „übersteiget, oder die Meinnngen »»gleich ansfallen „die allerhöchste Entschließung einzuholen seyn werde, , „260 daß der Antheil für die Armen, dahin abzugeben „sene, wie dieSfallS
, welche anch ein Benesicium „es sey Luratum oder simplex', entweder durch canoni' >^sche Investitur, oder durch ein anf die landesfürsiliche „Ernennung, oder auf die Präsentation des Patrons aus gefertigtes .Dekret bleibend angestellt sind, also z>v»r „daß -sie »nr durch eigene Resignation, oder durch eiueU „über Vergehungen gefällten Spruch von ihrer geistlichen „'Anstellung entfernet werden können, ein Drittel der- „Kirche, ein Drittel den Armen, und ein Drittel den „Verwandten - zuzufallen
habe'. Von der Intestar-Ver- „lassenfchafr derjenigen aber, welche bei keiner Kirche je- ^mals bleibend angestellt waren, sondern entweder voi, „dem Consistorium, wenn auch mit Decret, jedoch sä nu- „tum smovibiles an eine Kirche abgeordiier, oder zur „Aushilfe von dem Pfarrer beigezogen worden sind, sey „nur ein Drittel den Armen, und zwei Drittel den „Verwandten znzuwenden. Zur ersten Klasse gehöre» Bi schöfe, Domherren, Pfarrer, Local-Kapläue — mir oder „ohne Dependenz von dem Mutter-Pfarrer, wenn sie „nur alö