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Tiroler Stimmen
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Page 1 of 6
Date: 10.04.1872
Physical description: 6
. 2. Diejenigen zur Anmeldung, beziehungs weise zum Eintritte zu bewegen, welche, obwohl im Gemeinde bezirke ansässig, durch Menschenfurcht! abgehalten wer den, sich offen zu unserer Gemeinde, oder gar zur evangeli schen Kirche zu bekennen." (Man sieht, man will eine voll zählige Liste — ob auch solche darauf stehen, die sich nicht zur evangelischen Kirche bekennen — thut nichts, der Zweck heiligt das Mittel, Zweck ist: Gemeinoebildunp) „Die Ge meindebildung kann dann nur im Tiroler Landtag

daß gegen den Wortlaut des II. Artikels des Staatsgrund gesetzes die Evangelischen in Tirol, welche doch mit ihren Mit bürgern vor dem Gesetze gleich sind, einer andern Behandlung unterliegen, als die Evangelischen der andern Provinzen; in Erwägung, daß aiff Grund des Art. XIV. desselben Gesetzes den Evangelischen Tirols, ebenso wie denen der übrigen Länder Oesterreichs die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährt sein muß; in Erwägung, daß ihnen als Bekennern einer ge setzlich anerkannten Kirche auf Grund

Nummern smd portofrei. " ' Manuskripte werden nicht zurückgestellt Nr. Nf. Mittwoch IO. April SSt«. Die Evangelischen in und um Innsbruck. Es liegt ein in mehrfacher Beziehung für uns Tiroler merkwürdiges Aktenstück vor uns, das wir unsern Lesern in einem Auszuge mit wörtlichen Anführungen mittheilen wollen. Es ist der Rechenschaftsbericht, welchen die „Vorstehung der Evangelischen in und um Innsbruck", wie sie sich nennt, bei Herrn Anton Schumacher hier drucken ließ, und zwar wie es heißt

, „um der evangelischen Sache überhaupt, und insbeson dere dem Protestantismus in Tirol zu dienen." Die Vorstehung dieses „tirolischen Protestantismus" be steht aws folgenden vier Herren: Vorstand und Schriftführer: Cäsar Astfalk, kommerzieller Inspektor der Brennerbahn. I. Bei sitzer: Herman Andrich, Lithographieleiter bei Herrn Czichna. II. Beisitzer: Ferdinand Düttling, Faktor in der Wagnerischen Buchhandlung. Der Schatzmeister: Rudolph Heinrich, Direktor der Innsbrucker Gasfabrik. Als Ersatzmänner wurden Herr

Universitätsprofessor Dr. Wilmans und Dr. Schauberg ge wählt. Die III. Hauptversammlung wurde am 8. Dez. 1871 im „österr. Hof" gehalten, und am 2. Febr., also wieder an einem Muttergottesfeste, wurde von diesem „kleinen, aber, wie es bedeutungsvoll heißt, mit Rücksicht auf sein Domizil hoch- bedeutsamen evangelischen Gemeinwesen" der Bericht ver öffentlicht. Der in der II. Hauptversammlung beschlossene Aufruf zur Unterstützung habe erfreuliche Erfolgs gehabt, die „mithelfen werden, unser Ansehen als protestantischer Vorposten

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Bozner Zeitung
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Page 2 of 4
Date: 03.04.1872
Physical description: 4
Zugabe der erleichterten Verbindung mit Deutschland sicher zu erwarten stand, überdies war auch die Her anziehung technischer Beamten aus den benachbarten gropcutheilS evangelischen Staaten bei der mangelbaf- teu Zchuwildung in Oesterreich kaum zu vermeiden. SpSicr änderte sich die Ansicht über die Eisenbahnen selbst in höheren Kreisen, man konnte sie schön aus öff nklichen Rücksichten nicht längrr entbehren, auch die möglichste Förderung'deS Gewerbfleiß^S hielt man für unerläßlich

, Hall, Absam und Schwan eine nicht unbedeutende Anzahl von Evangelischen und an deren Protestanten — nach der letzten Zahlung 103 Erwachsene mit 45 Kindern — wornach ihre Anfor derung. eine selbstständige evangelische Gemeinde oder Filiale zu bilden, nicht unberechtigt erscheinen mag. Die erfreuliche Theilnahme der katholischen Bevölke rung an den Beerdigungsandachten der Evangelischen sowie die danlenSwerthe Rücksicht, welche der hiesige Magistrat ihrem Wunsche nach Abstellung

mancher KirchhofSjuslände, wenigstens in einigen Punkten, gewährte, liefern den deutlichen Beweis, daß für die gegen sie eifernden Zeloten weder die Mehrzahl der Bürger noch die städtische Behörde eimteht. Nicht ohne günstigen Einfluß auf eine freiere An» schauung in der Glaubensfrage blieb auch die in der katholischen Kirche durch das UafchlbarkeitSdogma ausgebrochene Bewegung, die selbst in der Stadt am Jnn wehrere warme Anhänger zählt. Daneben er höhten sich die finanziellen Kräfte der hiesigen Ver bindung

der Evangelischen. Der am 2. Febr. d. I. von der Borstehung über das dieSfällige Ergebniß des letzten BerwaltungsjahreS erstattete Rechenschafts bericht, wies einen nicht unbedeutenden Mehrbetrag von Gnnahmen und viel höheren Besitzstand aus als im Vorjahre; man ging daher nun mit vollem Ernste daran, von der Regierung die Bewilligung zur Grün dung einer evangelischen Gemeinde zu verlangen, der »ach den neuen StaatSgrundgesetzen auch daS frühere LandeSgesetz nicht mehr im Wege stehen kann. Den ersten

schüchternen Versuch zur Bildung einer kirchlichen Gemeinde wagte die hiesige Borstehung der Evangelischen durch eine am 23 Mai 1869 der k. k. Statthaltern «stattete Anzeige: daß die hier anwe senden Protestanten verschiedener Cönfessionen sich zu einer kleinen evangelischen ReligionSgenossenschaft ver einigt haben und am 27. den ersten. Gottesdienst zu halten gesonnen feien, wobei sie den Schutz der Be hörden nachdichten. Der damalige k. k. Statthalter Frzr. v. Lasser vermißte darin die vorgeschriebene

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Tiroler Stimmen
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Page 2 of 4
Date: 16.08.1877
Physical description: 4
der evangelischen Kirche aus allen Erscheinun gen auf dem Lebensgebiet derselben nachzuweisen. ... Die „Germania" behauptet immerfort: der Protestantismus habe nur die Wahl zwischen einer ungebundenen Lehrfreiheit jedes Mit gliedes der evangelischen Gemeinde wie des evangelischen Lehr amtes, oder einer Annäherung an das unfehlbare Lehramt der katholischen Kirche. Wo die „Germania" Erscheinungen namhaft machen kann, in denen sich zeigt, daß die evangelische Kirche als Ganzes eine Autorität die Lehre

über ihre Mitglieder festhält, da findet das Blatt „Katholisches in der evangelischen Kirche." Wo die „Germania" dagegen auf eine wirkliche oder vermeint liche Forderung schrankenloser Lehrfreiheit stößt, da führt das Blatt mit Recht aus, daß mit einer solchen ein kirchlicher Zu sammenhang überhaupt nicht denkbar sei. So kommt die „Ger mania,, mit Genugthuung immer auf denselben Schluß zurück, daß der Protestantismus nur die Wahl habe zwischen Selbstaus lösung oder zunächst Annäherung und schließlich Rückkehr

"; oder wie es an einer andern Stelle heißt, mit den „reisen" Ergebnissen der Wissenschaft. Daß hiermit indeß die Sache noch nicht fertig ist, sieht auch die „Prov.-Corr." ein; denn die Wissenschaft ist ein zu dehnbarer Begriff, als daß in ihr und mit ihr schon die über entstandene Streitfragen ent scheidende Autorität gegeben sein könnte, und deßhalb dürfen nur die „Obrigkeiten der evangelischen Kirche" „in Vermittlung mit dem Gesammtbewußtsein der Gemeinde" entscheiden, ivas in der theologischen Wissenschaft „reif

derselbe als emeritirter Kurat von Leibelfing in Pension in dem durch die Opferwilligkeit der ehemaligen Seelsorgskinder sehr schöir ge schmückten Kirchlein von Obcrpettnau am Altare, um sein 50jäh- riges Jubiläum zu feiern. Der hochw. Herr Dekan von Flaur ling, Karl Amman, hatte soeben in der Festpredigt das segen reiche Wirken des katholischen Priesters in der Kirche und Schule, sowie am Krankenbette geschildert, da zelebrirte der 80jährige Priestergreis unter Assistenz der hochw. Seelsorger Josef Säger von Zirl

Erwähnung. Möge der Herr dem Jubelgreise für seine letzten Lebenstage die Fülle seines göttlichen Segens verleihen. * Berlin, 14. August. (Die Alternative des Prote stantismus.) Die ministerielle „Provinzial -Korrespondenz" veröffentlicht in ihrer Donnerstag-Nummer einen Leitartikel, der folgendermaßen beginnt: „Die „Germania", ein Hauptorgan der ultramontanen Partei in der katholischen Kirche Deutschlands, hat es sich seit längerer Zeit zur Aufgabe gemacht, den unaus bleiblichen Verfall

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Tiroler Stimmen
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Page 2 of 6
Date: 17.11.1877
Physical description: 6
st a a t l i ch - k i r ch l i ch e n Behörde, wobei nicht übersehen werden darf, daß eine protestantische Kirchen behörde den staatlichen Charakter noch weit mehr an sich trägt, als z. B. ein katholisches Pfarramt, nachdem der Landesfürst oberster Bischof ist. Das Gesetz vom 23. Jänner 1866 redet in seiner Einleitung ganz ausdrücklich von deni „obersten Aufsichts recht Seiner k. k. Apostolischen Majestät i» Betreff aller Ange legenheiten der evangelischen Kirche". Daher führt auch nach dem Patent vom 8. April 1861 der evangelische

der Gemeindeangelegenheiten zu „besorgen hat, mit Ausnahme derer, welche dem Pfarr- „uinte als solchem obliegen." Der Pfarrer ist ständiges Mitglied des Presbyteriums. 2) Das Presbyterium ist eine Behörde, welche sogar über dem Pfarrer steht. Nach § 26 K.-V. hat der Pfarrer, wenn er einen Urlaub antritt, an das Presbyterium die Anzeige zu machen. Das Presbyterium ist ein Glied in dem Verwaltungs körper der evangelischen Gemeinden. Das Patent vom 8. April 1861 bestimmt im Z 3: Die Vertretung der Verwaltung der evangelischen Kirche

einer evangelischen Ge meinde mit einem Eisenbahn-Konsortium rc. vergleicht, so scheint es dabei von einem boshaften Instinkt geleitet an die verschiede nen Gründungen seiner Partei gedacht zu haben und es kann nur Staunen erregen, daß in Konsequenz der Pfarrer nicht mit einem Eisenbahndircktor verglichen wird; jedenfalls ist es eine „unverstandene Behauptung", wenn man nicht zu unterscheiden versteht zwischen dem Privatunternehmen einer Erwerbsgesellschaft und zwischen einer öffentlichen

gliedert sich nach den 4 Abstufungen: 1. der Pfarr-Gemeinde; 2. der Bezirks-Gemeinde; 3. der Landes-Gemeinde; 4. der Gesammt-Gemeinde der evangelischen Christen. Dazu bestimmt § 4: Die Organe des Kirchenregiments sind: 1. für die Pfarr-Gemeinde das Presbyterium und die größere Gemeinde-Vertretung; 2. für die Bezirks-Gemeinde der Senior und die Seniorats- Vertretung; 3. für die Superintendenz der Superintendent und die Vertre tung der Superintendenz; 4. für die Gesammtheit sämmtlicher Superintendenzen

der k. k. evangelische Oberkirchenrath und die Generalsynode. Also ein „Organ des Kirchenregimentes", der Regierung einer öffentlichen staatlich-kirchlichen Korporation — eine Unter behörde und eine Instanz (Vide § 49, 58 der K.-V.) in der Reihe jener Organe, deren höchste, um über den staatlichen Charakter keinen Zweifel übrig zu lassen, sogar den Titel „k. k." führt. Die Mitglieder dieser Behörde «verden beeidet. §60 der evangelischen Kirchen-Verfaffung bcstiinmt: „Die neugewähl- „ten Presbyter haben an« erwähnten

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Der Bote für Tirol
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Page 1 of 6
Date: 16.11.1874
Physical description: 6
Filial- und Muttergemeinden und die gemeinsame öffentliche Neligionsübung seitens der evangelischen Glaubensgenossen von dem Einverständnisse des Ti roler Landtages — abhängig macht, angesichts des Artikels XV des Staatsgrundgesetzes vom Jahre 1867, welcher jeder gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft daS „Recht der gemeinsamen öf fentlichen Religionsübung', somit auch das Recht der Bildung von Gemeinden neuerdings gewährleistet, als rechtsbeständig und rechtSwirksam angesehen wor

, wird der „N. Fr. Pr.' von hier u. A. geschrieben: Gleich den Evangelischen in Meran, welche die Gründung einer selbstständigen Psarrge- meines anstreben, brachten auch die Evangelischen in Innsbruck und Umgebung im instanzenwäßigen Wege ein Gesuch behufs Constituirung einer protestantischen Filial-Gemeinde bei dem Ober-Kirchenrathe ein, und derselbe hat nicht verfehlt, die betreffenden Gesuche vorerst dem Ministerium zur Entscheidung der Vor frage vorzulegen: ob das Tiroler Landeögesetz vom Jahre 1866, welches die Bildung von evangelischen

den könne oder nicht? Nach längerem Schweigen hat denn nun auch das Ministerium entschieden: Der Ober-Kirchenrath habe sich im Sinne des Z. 12 der evangelischen Kirchenverfassung an die Statthalterei zu wenden, und eö sei jene Frage nur auf diesem Wege zur Lösung zu bringen. Das fragliche Gesuch der hiesigen Protestanten soll in diesen Tagen an die Statthalterei gelangt sein, damit dieselbe im Sinne des bezogenen 8. 12 der evangelischen Kirchenver fassung, worin es heißt: „Der Ober-Kirchenrath

erstatter der „N. Fr. Pr.' gibt sich der Hoffnung hin, daß die LandeSbehörde auf Grund dieses Para- graphes keinen Anstand gegen die Gründung einer evangelischen Filial-Gemeinde in Innsbruck erheben wird, zumal deren Existenzfähigkeit außer allem Zweifel steht und entsprechend nachgewiesen wurde. Für den Fall jedoch, daß dem Tiroler Landtage auf Grund des Landesgesetzes vom Jahre 1366 zugestanden werden sollte, in der Frage der Constituirung der evangelischen Gemeinde in Innsbruck ein entscheidendes

würden, sich zu einer zum Salzburger evangelischen Pfarrsprengel gehörigen Filial-Gemeinde zu constituiren. Wien. Die Petersburger Zollkonferenzen haben in der letzten Zeit eine Unterbrechung erfahren, deren Natur durch eine am 10. d. M. in der „N. Fr. Pr.' publizirte Korrespondenz zwischen dem Minister des Auswärtigen und dem diesseitigen Handelsminister klargelegt wird. In einer Note, die Graf Andrassy an die Minister BanhanS und PretiS gerichtet, wird den letzteren Nachgiebigkeit in Bezug auf die gefor derten

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Bozner Zeitung
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Page 2 of 8
Date: 24.05.1872
Physical description: 8
, welche ebenfalls vorher den Bart rem Volte gethan hat. haben auf dem Gebiete der evangelischen Kirche bis jetzt nicht Früchte heroorge- bracht, welche denen entsprechen, die wir auf andere« Gebieten des Volkslebens in so reichem Maße reifen sehen. KtDo» un^Sittlichkeit,. diese heiligste» (Mer der deutschen Nation, sind, wix sagen es mit tiefem ^Schmerz/ durch die ungeheuern Opfer deS Krieges und die gewaltigsten Siege verhältnißmäßig am wenig, sten gefördert worden. Der verheißungsvolle Aufschwung

hat sich nicht als nachhaltig erwiesen. Die lebe«, digere Nachfrage nach dem Worte Gottes ist wieder verstummt. Der Unglaube macht sich breit; an den Grundlagen der evangelischen Wahrheit wird gerüt telt; Gehässigkeit gegen die Kirche darf sich „age- scheut regen. Von den Gliedern unserer Kirche steht ein großer Theil ihr gleichgültig, kalt, selbst emstem- det gegenüber. Unter den Dienern der Kirche herrscht nicht die auf dem einen Glauben begründete Einigkeit im Geist. Die Spannung der die Kirche bewegenden Gegensätze

ist bis zu einem Grade gestiegen, daß Vielen der Bruch unvermeidlich erscheint. Angesicht» dieser Thatsachen und anderer derselben Art ergreift Verzagtheit viele Gemüther; der zuversichtliche Glaube an die Zukunft der evangelische« Kirche überhaupt und der preußischen Landeskirche insbesondere sängt hier und da an zu wanken; die kirchliche Thatkraft wird dadurch gelähmt, und dieß alles zu einer Zeit, wo der evangelischen Kirche aller Oirten auf de» ver schiedensten Gebieten deS Lebens, namentlich auch der das Volk

der Verhandlungen des Buu- deSrathS gewesen. Fürst BiSmarck hat auch dem Präsidium des Reichstags schließlich mitgetheilt, daß er durch Gesundheitsrücksichten veranlaßt sei, sich auf einige Zeit von den Geschäften zurückzuziehen. Die unlängst hier versammelt gewesenen Geneial- Superintendenten haben an die sämmtlichen Geist- lichen der evangelischen Landeskirche Preußens einen Hirtenbrief gerichtet, in welchem eS heißt: „. . . . Die großen Thaten, welche Gott an unse- kleineS Becken erschien allerdings klar

zersetzenden socialen Bewegung gegenüber. Aufgaben gestellt sind, wie sie größere zu keiner Zeit ihrer Geschichte zu lösen gehabt hat. Geliebte Brüder, wir verhehlen uns keineswegs den Ernst der Laze und die schwersten Gefahren, welche dieser Zustand in sich birgt. Dieselben sind um so schwerer, weil un sere Kirche, w ll sie ihren gottgewiesenen Ruf nicht verfehlen, nicht aufhören darf, Voltskirche zu sein, und weil ihre Lage eine besondere Bedeutung gewinnt durch ihre Stellung im Deutschen Reich

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Volksblatt
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Page 6 of 8
Date: 11.08.1877
Physical description: 8
1S76), I. Heft (Jahrgang 1877). Wieder recht hübsche Erzählungen sitt lich erbauenden Inhaltes. DaS Hinsiechen des deutschen Protestantismus durch politische und kirchlich-liberale Einflüsse wird von einem oldenburgischen Protestanten in einer gleichnamigen 61 Seiten starken Broschüre (40 Pf.) in 7 Abschnitten dargelegt. Er bespricht die Reformversuche der evangelischen Kirche und ihre Resultate, die Ge fälligkeit der evangelischen Kirche gegen daS „liberale' Publikum. daS landesherrliche

'' EummepiSkopat und die modernen evangelischen Kirchenverfassungen, die Folgen der evangelischen Freiheit, die muthmaßlichen Wirkungen der mildern und freien Auf fassung deS Christenthums und der Kirchenpolitik auf die evangelische Kirche, die gegenwärtige Krisis in der evangelischen Kirche und einige ihrer Ursachen, die reni tenten kurhessi'chen Geistlichen. Die neueste Nummer der Jllustrirteu Frauen-Zeitung (vierteljährl. 1 fi. KV kr. ö. W .V enthalten: I. Die Moden-Nummer: Gesellschaft?-, Prome naden

am künftigen Sonntag (12. August) in der Kirche der Propaganda zu Rom die Consekration als Bischof von Claudiopolis i. x. i. empfangen wird. Als Consekrator wird Kardinal Franchi, als Assistenten werden, die Erzbischöse von Myra und Ephesus (Msgr. Bianchi und Msgr. Folicaldi) fungiren. Die Feierlichkeit wird erhöht werden durch die Anwesenheit der Botschafter von Oesterreich und Frankreich und des Gesandten von Belgien. Der hl. Vater hat den neuen Bischof mit allen bischöflichen Jnsignien (Pastorale

, oder die auflösenden Bestrebungen unserer Zeit. Der Verfasser dieser 32 S. . starken Broschüre (Preis 40 Pf.) ist Redakteur Johannes Hoffmann, Converttt. Er läßt uns in den sittlichfaulen Abgrund deS sich zersetzenden Protestantismus blicken und zeigt unS, daß während die katholische R> ligion im Kampfe erstarkt, eS mit dem Protestantismus riesig bergab geht. Wer die Wahrheit sucht, der kann sie nur in der katholischen Kirche finden. Von der „katholischen Novellenbibliothek' liegen unS vor: XII. Heft (Jahrgang

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Volksblatt
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Page 2 of 10
Date: 16.09.1876
Physical description: 10
in Deutschlands der dieses Grunddogma (auch) der - evangelischen Kirche läugnet; es gibt unten den prote stantischen ^ Pastoren solche? Christusläugner m entsetzlicher Anzahl. Eine zweite Wunde/ welche der Kulturkampf der evangelischen Landes kirche schlug, ist die Verschlimmerung des sittlichen Lebens, die steigende 'Verwilderung' unter den' Protestanten.' Gläubige Protestanten fühlen sich schon jetzt ganz ' unheimlich ' in dem Schooße der evangelischen Landeskirche, während der große, immense Haufen Mes

.... V ^ ^ ^ ' - hv '>/' Er sprach von den Leiden der Kirche, namentlich in Deutschland: Es thut uns wirklich leid, von dieser ausgezeichneten Rede nur eine . magere Skizze geben zu können. Nach einem flüchtigen historischen Rückblick sprach er von der Achten Einigung Deutschlands, welche ein in jeder Hinsicht schmähliches Ende fand. Wir wollten in Deutsch-^ land confessionellen Frieden, nun Haben wir dafür einen confessionellen Hader/ der entsetzlich ist. Die gegenseitige Erbitterung

der Gemüther war selbst beim Beginn der unseligen Reformation, ja sogar kaum vor dem Ausbruche des 30jährigen Krieges so schreckenerregend groß, wie gegenwärtig. Die Art und Weise, wie gegenwärtig gegen die hl. Kirche gekämpft wird, ist eine derartige,'- AS ^solltWlleS'His: den Grund und Boden herein vergiftet, alles bestehende umgestoßen werden. Die Zukunft ist dunkel und gerade deßwegen weil sie dunkel ist, stellen sich viele falsche Propheten ein; wir aber wollen ünS an den wahren Propheten

, an den göttlichen Heiland halten. Hören wir - einige dieser prophetischen Worte:, „Ihr werdet Trübsale haben,' so ^ sprach der göttliche Heiland. In Deutschland, hatte die katholisch^ Kirche Trübsale durch alle Jahrhunderte hindurch, und was sie GuteS ' erkämpft hat, hat sie im Feuerofen der Trübsale errungen. Nun ist. für die katholische Kirche in Deutschland die ' bitterste! Stunde der' Leiden. „Ich bleibe bei Euch bis zum Ende der Welt', ist ein zweites prophetisches Wort des göttlichen Heilandes. Er bleibt

bei seiner Kirche. Die Maigesetze in Deutschland — sie haben es auf die Zer trümmerung der Kirche abgesehen, aber Christus ist mit der Kirche und sie schaden ihr nicht; wohl aber fügen sie großen Schaden der protestantischen Kirche zu. Die Protestanten jubelten den Maigesetzen zu, als nur allein gegen die katholische Kirche gerichtet, nun finden sie, daß den Schaden sie haben; daß gerade diese Gesetze so vieles zur Beförderung der innern Fäulniß des Protestantismus beitragen. Selbst auf dem rein materiellen

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Volksblatt
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Page 1 of 14
Date: 24.11.1877
Physical description: 14
den staatlichen Charakter noch weit mehr an sich, als z. B. ein katholisches Pfarramt, nachdem der Landesfürst oberster Bischof ist. Das Gesetz vom 23. Jänner 1866 redet in seiner Einleitung ganz ausdrücklich von dem obersten Aufsichtsrecht Seiner k. k. Apostolischen Majestät in Betreff aller Angelegenheiten der evangelischen Kirche.' Daher Mrt auch nach dem Patent vom 8. April 1861 der evangelische Oberkirchenrath, dessen Unterbehörde ja das Presbyterium ist, den Titel „k. k.' (§. 8.) Vernehmen

derer, welche dem Pfarramte als solchem obliegen.' Der Pfarrer ist ständiges Mitglied des Presbyteriums. 2. Das Presbyterium ist eine Behörde, welche sogar über dem Pfarrer steht. Nach §. 26 K.-V. hat der Pfarrer^ wenn er einen Urlaub antritt, an das Presbyterium die Anzeige zu machen. DaS Presbyterium ist ein Glied in dem Verwaltungskörper der evangelischen Gemeinden. Das Patent vom 8. April 1861 bestimmt im §. 3: Die Vertretung der Verwaltung der evangelischen Kirche gliedert sich nach den 4 Abstufungen: 1. derPfarr

nicht öffentliche Functionäre seien, denn „die Verwaltung des Gemeinde-Vermögens ist — als innere Angelegenheit der evangelischen Kirchengemeinde anzusehen und nicht mit der Verwalwng einer politischen Gemeinde zu vergleichen; und vollends der Dienst der öffentlichen Schulen kann nimmermehr als mit dem Amte eines Mitglieds eines evangelischen Presbyteriums identisch bezeichnet werden. Denn wer hievon nur daS ABC inne hat, muß wissen, daß unter dem Dienst an öffentlichen Schulen nur der Dienst der Lehrer

und Schulinspektoren verstanden werden kann. Zum Ueberfluß be stimmt der §. 19 der evangelischen Kirchenverfassung ausdrücklich, daß in das Presbyterium „alle stimmberechtigen Mitglieder der Gemeinde, welche ihre Unterstützungsbeiträge wenigstens für die beiden letzten abgelaufenen Jahre geleistet, sofern, sie das 30. Jahr überschritten haben', wählbar sind. Von einem Staatsbürgerrecht ist dabei in dem Gesetz keine Rede.' Was man in der Verlegenheit nicht Alles thut! Fällt dem Herrn Gaßner nicht gar

-Gemeinde; 2. der Bezirks-Gemeinde; 3. der Landes-Gemeinde; 4. der Gesammt-Gemeinde der evangelischen Christen. Dazu bestimmt §. 4: Die Organe des Kirchenregiments sind: 1. für die Pfarr-Gemeinde das Presbyterium und die größere Gemeinde-Vertretung; 2. für die Bezirks-Gemeinde der Senior und die Senoriats-Vertretung; 3. für die Superintendenz derSuper- intendant und die Vertretung der Superintendenz; 4. für die Ge sammtheit sämmtlicher Superintendenzen der k. k. evangelische Ober kirchenrath

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Innsbrucker Tagblatt/Tiroler Tagblatt
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Page 1 of 4
Date: 06.11.1876
Physical description: 4
berechtigter Friede erlangt. Scheinbar darum, \ weil auch dadurch noch nicht die Gewissensfreiheit, welche aller- j dings in der katholischen Kirche nicht anerkannt werden darf, l nicht gewahrt ist. Da aus diesem Wege auch die Bestimmungen des Triden- 1 tinums unhaltbar geworden waren, bestimmte Papst Bene- ? dikt XIV. in der schon oben genannten Deklaration, daß die j Ehen der Evangelischen mit Katholiken, auch wenn sie nicht in der Tridentincr Form eingegangen seien, also vor dem Forum der evangelischen

Kirche, doch für giltig und unauflöslich gelten sollten und suchte damit wenigstens die sakramentale Un auflöslichkeit der Ehe zu retten, welche von der evangelischen Kirche schlechterdings nicht anerkannt wird. Auch noch ein wei teres Zugeständniß wurde damit gemacht, daß die Bischöfe selbst von diesem aufschiebenden Ehehindernisse dispensiren konn ten, ja daß endlich überhaupt die Verschieden heit der Konfessionen nicht als Ehehinderniß betrachtet wurde, wenn nur rücksichtlich der Kinder

- Patent Joseph's II. seine Berechtigung er langte, können naturgemäß diese Bestimmungen bezüglich der ge mischten Ehe für uns nur in so ferne von Belang sein, als sie für die österreichischen Verhältnisse vorbildend sich geltend mach ten. In wie ferne die katholische Kirche die Ehe eines Katho liken mit einem Häretiker zwar nicht für nichtig, sondern nur als unerlaubt bezeichnete, dehnte sie diese Bestimmung auch auf die Protestanten, als in ihren Augen Häretiker aus. Sie ge stattete darum

auch eine Mischehe mit einem Ketzer nur unter der Bedingung eines vorausgegangenen päpstlichen Dispenses. Um diesen Dispens zu erlangen, mußte der ketzerische Theil die Häresie vollends abschwö ren und geloben, alle aus dieser Ehe erzeug ten Kinder in der katholischen Kirche erziehen zu lassen. Da jedoch die strenge Durchführung dieses Grundsatzes nicht allenthalben zu erzielen war, hat die katho lische Kirche , diese Kirche der Konsequenz (!) , sich mannigfach zu Zugeständnissen herbeigelasscn. Vor Allem wurde

von der Abschwörung der Ketzerei und von der Rückkehr zur allein selig machenden Kirche abgesehen, und das Gelöbniß alle Kinder in der katholischen Kirche erziehen lassen zu wollen genügte, das Aufgebot und die Einsegnung des Ehebundes von Seite der Kirche zu erlangen. Als auch dies vieler Orts nicht mehr ver fangen wollte, begnügte sich d i e Kirche auch schon damit, die Taufe u. Erziehung der anzuhoffenden Kinder entsprechend dem - Geschlechts der Eltern zu erlangen. Damit war ein scheinbarer § und scheinbar

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Volksblatt
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Page 5 of 8
Date: 16.10.1878
Physical description: 8
nur nach jenem Zeitpunkte, in dem sie zu Stande kamen, zu beurtheilen sind. Abgesehen davon, spricht der Artikel 15 jenes Gesetzes, welcher allein auf den vorliegenden Fall Anwendung finden kann, nur jeder gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschast das Recht der öffentlichen Religionsübnng zu; in Tirol aber entbehrte die Religions gesellschast der Evangelischen zur Zeit als das Gesetz vom Jahre 1867 in Rechtskrast trat, der geschlichen Anerkennung; sie war von der Bildung eigener Gemeinden ausgeschlossen

Seilagt zum „Tiroler VolWlatt' Nr 83. Mittwoch, den I« . Oktober I»7«. Die Glaubeuscinheit im Tiroler Landtag« I. Interpellation. , Nach Inhalt des tirolischen Landesgesetzes vom 7. April 1866 kann die Bildung einer selbstständigen Gemeinde oder Filiale der Evangelischen des Augsburgischen oder helvetischen Bekenntnisses, von welcher Bildung das Recht der Ausübung des öffentlichen Gottes dienstes abhängt, innerhalb der Landesgrenzen der gefürsteten Graf schaft Tirol von dm kompetentm Behörden

und es konnte jener Artikel schon darum eine Geltung für sie nicht haben. Demnach erscheint jede Rechtfertigung für den thatsächlichen Bestand der zwei evangelischen Gemeinden in Meran und Innsbruck als vollständig ausgeschlossen. Ueber das Gegentheil sollte man erst belehrt werden durch eine Erklärung des Herrn Ministers für Kultus und Unterricht, welche unter verfassungsmäßigen Verhältnissen gegeben nicht weniger durch ihren Inhalt, als durch die Form, in der sie zur Kunde des Landes kam, eben

so sehr überraschen, als auf das tiefste verletzen mußte. Aus dem mährisch-protcstantischen Wochenblatte „Halte, was du hast' erfuhr das Volk von Tirol erstmals, daß der genannte Herr Minister nicht etwa in Rücksicht auf die Wünsche Eingeborner sondern im Hinblick auf Eingaben des k. k. Oberkirchenraths, der evangelischen Generatsynode beider Bekenntnisse und der Super-Jn- iential-Versammlung der Wiener evangelischen Diözese dem Herrn Statthalter in Tirol eröffnet habe, daß seines Erachtens aus dem tirolischen

Landesgesetze vom 7. April 1866 kein Grund gegen die Konstituirung einer evangelischen Gemeinde in Meran und Inns bruck bestehe. c. Einen Grund seines ErachtenS anzugeben hielt der Minister Sr. Majestät für überflüssig — er hat ihn verschwiegen, wie sein ganzes Erachten jenen gegenüber,'gegsn die es in erster Reihe gerichtet von ämtlicher Seite bis zur Stunde verschwiegen geblieben ist. Eine schnödere Mißachtung der höchsten Interessen des Landes und aller Begriffe des öffentlichen Rechtes

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Innsbrucker Tagblatt/Tiroler Tagblatt
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Page 1 of 4
Date: 11.10.1878
Physical description: 4
Statthalter Graf Ta affe. — Eingelaufen sind zwei Petitionen, in Ge» meinde-Angelegenheiten, welche dem Gemeindekomitö zugewiesen werden. Abg. Dr. Graf erbittet sich das Wort, um zu erklären, daß er wegen Abweseit von Innsbruck in Angelegenheiten der Etschregulirung die von seinen Gesinnungsgenossen gestellten In terpellationen in Sachen der evangelischen Gemeinden nicht unter schreiben konnte, seine volle Zustimmung aber im Protokolle an zumerken bitte. Abg. Baron Paul Giovanelli erklärt

, daß aus Versehen seine Unterschrift bei der ersten Interpellation über die evangelischen Gemeinden weggeblieben sei; cr bitte dies eben falls im Protokolle zu bemerken. (Das Versehen ist um so auf fallender, als der Herr Baron offenbar der Verfasser der Inter pellation ist. D. Red.) Landeshauptmann: Wird geschehen. Statthalter Graf Ta affe beantwortet die in der letzten Sitzung gestellte Interpellation II wie folgt: „Die in der letzten Sitzung des hohen Landtags vom 8. ds. Mts. eingebrachten

mit I und II bezeichncten Interpellationen beziehen sich beide aus die seit zwei Zähren bestehenden evangelischen Kirchengemeinden in Innsbruck und Meran. ... Die Herren Interpellanten stellen die Behauptung auf, daß der Bestand der evangelischen Gemein den in Meran und Innsbruck vom Standpunkt der allgemeinen Staatsgesetze unzulässig sei, und zwar aus dem Grunde, weil das Presbyterium der evangelischen Gemeinde in Innsbruck t heil weise, jenes in Meran aber vollends aus Auslän dern besteht. Das letztere bedarf

der Berichtigung, daß der Vor stand des Presbyteriums, der evangelische Pfarrer in Meran, österreichischer Staatsbürger ist. Ich erkenne aber die Thatsache an, daß das Presbyterium in Meran und Innsbruck zum gro ßen Theile Mitglieder zählt, welche das österreichische Staats bürgerrecht nicht besitzen. Aus dem Umstand, daß das Preby- terium ein Organ des evangelischen Kirchenregiments und dem k. k. Obcrkirchenrathe als einer staatlichen Behörde untergeordnet ist — was allerdings keinem Zweifel unterliegt

die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten des Presbyteriums, und aus keiner dieser Bestimmungen ist eine staatliche — eine den Regierungsbehörden zustehende — Wirksamkeit zu ent nehmen. Die Regierung kann und darf daher auch in dem Presbyterium keine mit staatlichen Kompetenzen ausgerüstete Be hörde erkennen. Rur dem evangelischen Pfarrer, welcher, wie erwähnt, zugleich der Vorstand des Presbyteriums ist, kommen und zwar nicht in letzterer Eigenschaft, sondern als Pfarrer staatliche Attribute

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Tiroler Stimmen
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Page 3 of 4
Date: 28.02.1878
Physical description: 4
dosef Mieser durch seine Verweigerung der Ausübung geistlicher ^egräbniß-Funktionen seitens des evangelischen Pfarrers Karl Achter, anläßlich der Beerdigung des evangelischen Glaubens- I genoffen Klaehn offenbar ein Staatsgesetz verletzt, und es ist nach 8 28 des Gesetzes über die Regelung der äußern Rechtsverhält- niffe der katholischen Kirche vom 7. Mai 1874 Nr. 50 R.-G.-Bl., die Verwaltungsbehörde zur Abhilfe berufen. Der Umstand, ob der katholische Seelsorger den evangelischen Pfarrer anerkennt

. wo er laut Telegramm auf dem Kanapee des Fürst bischofes gestorben ist um 4'/, Uhr. Er hat vom Fürstbischöfe die letzte Oelung erhalten. Die Leiche wird nach Sterzing über führt, wo die Beerdigung, Samstag, 2. März, um 8 Uhr statt findet. R. T. P. * Bozen, 26. Februar. (Zur Bozner Begräbniß- Affaire.) In Erledigung der bekannten Affaire vom 18. d. M. hat der Stadtmagistral von Bozen nach der „Boz. Ztg." dem Probste Josef Mieser und dem evangelischen Pfarrer Richter in Meran folgende Entscheidung

zustellen lassen: Aus Anlaß der vom Probste Josef Mieser in Bozen am 18. Februar d. I. dem evangelischen Pfarrer Karl Richter verweigerten Ausübung geist licher Begräbniß-Funktionen au? dem katholischen Friedhofe zu Bozen, findet der Stadtmagistrat in Folge der vom Pfarrer Richter überreichten Beschwerde zu entscheiden, wie folgt: Die Frage, ob es einem akatholischen Priester gestattet sei, auf einem katholischen Friedhofe und speziell auf dein Friedhofe zu Bozen aus Anlaß der Beerdigung

, daß im Sinne dieser noch immer in Kraft bestehenden und in der Bozner Friedhossordnung ausdrück lich angerufenen allerhöchsten Verordnung vom 12. August 1788 der von der österreichischen Regierung anerkannte Pfarrer Karl Richter auch ohne jede frühere Anfrage beim Probste berechtiget war, gelegentlich der Beerdigung des königl. fächs. Hauptmannes Karl Klaehn, eines evangelischen Glaubensgenoffen seine geist lichen Funktionen auf dem katholischen Friedhofe in Bozen aus zuüben. Und da mit dieser mehrzitirten

allerhöchsten Verord nung der Artikel 12 des österr. Staatsgrundgesetzes vom 25. Mai 1868 Nr. 49 R.-G.-Bl. im Einklänge steht, indem er be stimmt, daß keine Religionsgemeinde der Leiche eines ihr nicht Angehörigen die anständige Beerdigung auf ihrem Friedhöfe ver weigern kann, wenn im Umkreise der Ortsgemeinde, in welcher der Todfall sich ereignet, ein für die Religionsgesellschaft des verstorbenen bestimmter Friedhof sich nicht befindet, — so hat oeini Mangel eines evangelischen Friedhofes in Bozen Probst

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Bozner Zeitung
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Page 1 of 4
Date: 14.10.1878
Physical description: 4
von Innsbruck in Angelegenheiten der Etschregulirung die von seinen Ge sinnungsgenossen gestellten Interpellationen in Sachen der evangelischen Gemeinden nicht unterschreiben konnte, seine volle Zustimmung aber im Protokolle anzumerken bitte. Abg. Baron Paul Giovanelli erklärt, daß aus Versehen seine Unterschrift bei der ersten Interpellation über die evangelischen Gemeinden weggeblieben sei; er bitte dies ebenfalls im Protokolle zu bemerken. Statthalter Graf Taaffe beantwortet die in der letz ten Sitzung

gestellte Interpellation H wie folgt: „Die in der letzten Sitzung des hohen Landtags vom 3. ds. Mts. eingebrachten mit 1 und II bezeichneten Inter pellationen beziehen sich beide auf die seit zwei Jahren bestehenden evangelischen Kirchengemeinden in Inns bruck und Meran. . . . Die Herren Interpellanten stellen die Behauptung auf, daß der Bestand der evan gelischen Gemeinden in Meran und Innsbruck vom Standpunkt der allgemeinen Staatsgesetze unzulässig sei, und zwar aus dem Grunde, weil das Presbyte

» rium der evangelischen Gemeinde in Jnnsbrnck theil weise, jenes in Meran aber vollends aus Ausländern besteht. Das letztere bedarf der Berichtigung, daß der Vorstand des Presbyteriums. der evangelische Pfarrer in Meran, österreichischer Staatsbürger ist. Ich erkenne aber die Thatsache an, daß das Presbyterium in Me» ran und Innsbruck zum großen Theile Mitglieder zählt, welche das österreichische Staatsbürgerrecht nicht besitzen. Aus dem Umstand, daß das Presbyterium ein Organ des evangelischen

geltende Patent vom 3. April 1361, sowie die dazu gehörige evangelische Kir chenverfassung vom 23. Januar 1866 enthält die ge setzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten des Presbyteriums, und aus keiner dieser Bestimmun zen ist eine staatliche — eine den Regierungsbehörden zustehende — Wirksamkeit zu entnehmen. Die Regie rung kann und darf daher auch in dem Presbyterium keine mit staatlichen Kompetenzen ausgerüstete Behörde erkennen. Nur dem evangelischen Pfarrer, welcher, wie erwähnt

, zugleich der Vorstand des Presbyteriums ist, kommen, und zwar nicht in letzterer Eigenschaft, sondern als Pfarrer, staatliche Attribute zu. Ihm liegt nach H 23 der evangelischen Kirchenverfassung die Führung der Kirchenbücher, näinlich der Tauf-, ConfirmationS-, Uebertritts-, Trauungs- und Sterbe-Register selbststän dig nach den gesetzlichen Bestimmungen ob, und die von ihm daraus in gesetzlicher Form ausgestellten Aus züge haben die Geltung rechtskräftiger Urkunden. Der evangelische Pfarrer muß daher

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Tiroler Stimmen
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Page 1 of 6
Date: 17.11.1877
Physical description: 6
allerdings doch gar zu horrend." Ferner kommt das „Tagblatt" mit der protestantischen Kir chen -Verfaffung und argumentirt wieder mit der alten Unver frorenheit daraus, daß dort nirgends die positive Forderung aus gesprochen ist, daß der Pastor (und später wird dasselbe von den Presbytern gesagt) Staatsbürger sein müsse. Wie oft werden wir es noch sagen müffen, daß im Patent vom 8. April 1861 und in der Verfassung der evangelischen Kirche vom 23. Jänner 1866 deßwegen die Forderung der Staatsbürgerschaft

Trnschaltung per dreispaltige Petitzeile oder deren Raum berechnet. — ZeitungSöestellungen und Zuschriften erbittet man stch sranürt; unv^?- ^eyelte Reklamationen wegen nicht erhaltener Nummern sind portoirei- — Manuskrivte werden mcht zurückgestellt. M 264. Jahrgang XVII. Minus L" ] Samstag, 17. November 1877. Die gesetzwidrig gebildeten evangelischen Gemeinden in Tirol. I. ox. Am letzten Samstag wurden wir im „Innsbrucker Tag- blaite" mit der längst verheißenen Vertheidigung der protestanti schen

den Vorwurf, daß die evangelischen Gemeinden gesetzwidrig konstituirt seien, still schweigend zugegeben. Erst im August d. I. versuchte Herr Gaßner eine Vertheidigung, in welcher er bezüglich der Meraner Gemeinde zugab, daß selbe „allerdings auch nach dem Prote- stanten-Patent nicht völlig korrekt konstituirt sei." Seine übrige Argumentation ist von uns bereits beleuchtet worden Die Ausführungen des „Jnnsb. Tagblattes" haben den Herrn Pastor E zu weitern Artikeln bewogen, deren Gehaltlosigkeit wir dar

, daß das Amt eines evangelischen Pfarrers in Oesterreich auch einem österrei chischen Katholiken oder Juden zugänglich sei? Der Unsinn wäre doch gar zu horrend!" Obwohl wir nun gar nicht begreifen was das einen Konfessionslosen geniren würde, so haben wir doch an eine solche Behauptung nie gedacht; aber dieser Artikel schließt eben ausländische Protestanten von öffentlichen Kirchen ämtern aus und anzunehmen, daß nach dieser Bestim mung Ausländer solche Aemter bekleiden dürften — „der Un sinn wäre

nicht aus drücklich enthalten ist, weil sie überflüssig war, nachdem ja diese Gesetze nur für österreichische Unterthanen erlassen nnd nur für diese eine Rechtsquelle sein können. Das kaiserliche Patent ist für österreichische Kronländer, die alle im Eingänge aufgeführt sind, erlassen; die Mark Pommern rc. finden wir darin nicht aufgeführt. Sodann heißt es: „Wir Franz Josef I., von Gottes Gnaden rc. rc., finden in der Ab sicht, um Unsern evangelischen Unterthanen zu gewährleisten." Aus diesem Patente

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Volksblatt
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Page 5 of 10
Date: 16.03.1878
Physical description: 10
war ich als. Pfarrer von Bozen im vollen Rechte, dem evangelischen Geistlichen Karl Richter am 18. Februar d. I. die willkührliche Vornahme von Funktionen auf dem der Pfarrkirche eigenthümlichen Grunde und Gottesacker, der nur für die Absichten der Kirche im Sinne obiger Grundsätze zu dienen hat, nicht zu gestatten. Selbst wenn ich ge nannten Herrn für den rechtmäßigen Pfarrer einer gesetzlich constitu- irten evangelischen Gemeinde in Meran hätte halten können, wofür ich ihn aber aus Gründen, die ich als bekannt

1 und 34 deS ConcordateS hinsichtlich er kirchlichen Personen und Sachen (zu welch' letzteren auch die ttesäcker zählen) fernerhin nur die Lehre und Disciplin der Kirche und der Kircheng setze maßgebend, nachdem laut Art 4 lit ä. speziell ^ Leichenbegängnisse ganz nach Vorschrift der Kirchengesetze Zu ordnen waren, obige Anordnungen und Vorschriften aber mit den- n disharmonirten, so wären sie, ihre damalige Giltigkeit voraus setzt, durch das Patent vom 5. November 1855 und das Concordat ^nzlich aufgehoben worden

. Durch das Gesetz vom 7. Mai 1874 Nr. 50 R. G. Bl. urde das Patent vom 5. November 1855 beziehungsweise das Con- t at zwar als aufgehobm erklärt, es wurdm jedoch, ohne alte aufleben zu lassen, vielmehr neue Bestimmungen Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der katholischen Kirche kirM-I beziehen sich insbesondere auf die Ausübung der ^ ichen Amtsgewalt und der Seelsorge, und eS lautet hierüber 8 14, wie folgt: ^äbischöfe, Bischöfe und bischöflichen Vicare verwalten lichea N* schlichen Angelegenheiten

ihrer Diöcesen nach dm kirch- sprechey«^^^' insoweit diese nicht den StaatSgesetzen wider- Diese Bestimmung betrifft auch die Pfarrer, die ihre Sackung vom Bischöfe ihrer Diöcese erhalten. Die Frage also, ob es einem akatholischen Geistlichen gestattet, auf dem katholischen Gottesacker zu Bozen zu funktioniren oder viel mehr richtiger, ob ich berechtigt war, daS Ansinnen deS evangelischen Geistlichen Richter am 18. Februar d. I. auf diesem Friedhofe geist liche Funktionen vorzunehmen, zurückzuweisen

nur daS anführen, was ohnehin jeder Katholik wissen soll. Der katholische Gottesacker von Bozen, welcher der dortigen Pfarrkirche gehört, ist ein heiliger, vom Diöcesan-Bischofe geweihter Ort, und als solcher der Jurisdiktion deS Bischofs und kraft seiner Bevollmächtigung jener deS Probstes und Pfarrers von Bozen unter worfen. Anspruch auf Beerdigung in denselben haben nur diejenigen, 'welche in der Gemeinschaft mit der katholischen Kirche starben. Nur für diese wurde dieser Ort durch eine Reihe von Gebeten

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Bozner Zeitung
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Page 3 of 6
Date: 26.02.1878
Physical description: 6
Pfarrers Karl Richter, anläßlich der Beerdigung des evangelischen Glaubens genossen Klaehn offenbar ein Staatsgesetz verletzt und «s ist nach Z. 23 des Gesetzes über die Regelung der Süßem Rechtsverhältnisse der kath. Kirche vom 7. Mai 1874 Nr. 50 R.-G.»Bl^ die Verwaltungsbehörde zur Abhilfe berufen. Der Umstand, ob der kath. Seelsor ger den evangelischen Pfarrer anerkennt oder nicht, ist ganz irrelevant, weil das Gesetz diesem Letzteren die Ausübung seiner Funktionen ganz unabhängig

sehen hat; vielleicht waltete dabei auch nur das äußer» liche Motiv ob. daß er sich, wie vor ihm Mastai Fer- retti. den Namen jenes Papstes beilegte, linier dem er selbst in den Priesterstand getreten ist. Zur Bozner Begräbnißaffaire- In Erledigung der bekannten Affaire vom 13. ds. MtZ. hat der Stadtmagistrat von Bozen dem Probste Josef Wieser und dem evangelischen Pfarrer Richter in Meran folgende Entscheidung zustellen lassen: Au5 Anlaß der vom Probste Josef Wieser in Bozen am 13. Februar

d. I. dem evangelischen Pfarrer Carl Richter verweigerten Ausübung geistlicher Begräbniß- ! -sunktionen auf dem kath. Friedhofe zu Bozen. findet der Stadtmagistrat in Folge der vom Pfarrer Richter überreichten Beschwerde zu entscheiden, wie folgt: Die Frage, ob es einem akatholischen Priester gestat tet sei. auf einem katholischen Friedhofe und speziell auf dem Friedhose zu Bozen aus Anlaß der Beerdi gung eines Atatholiken geistliche Funttionen auszuüben kann nur entschieden werden auf Grund der in Kraft bestehenden

steht, indem er bestimmt, daß keine Religionsgemeinde der Leiche eines ihr nicht Angehörigen die anständige Beerdigung auf ihrem Friedhofe verweigern kann, wenn im Umkreise der Ortsgemeinde, in welcher der Todfall sich ereignet, ein für die Religionsgefellschaft des Verstorbenen bestimmter Friedhof sich nicht befin det, — so hat beim Mangel eines evangelischen Fried hofes in Bozen Probst Josef Wieser durch seine Ver weigerung der Ausübung geistlicher Begräbnißfunctio- nen /seitens des evangelischen

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Innsbrucker Tagblatt/Tiroler Tagblatt
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Page 1 of 4
Date: 02.11.1875
Physical description: 4
in Innsbruck monatlich 60 kr. ohne Zustellung, j Politische Ueberficht. Innsbruck, 2. November. J Ueber die längst beabsichtigte Bildung einer protestan- - tisch en Kirchengemeinde in Inn sbruck wird der „N. Fr. Presse" von hier geschrieben: So hätte sich denn doch einmal die hiesige Statthalterei auf wiederholtes Andringcn des obersten evangelischen Kirchenregiments Augsburgischer und Helvetischer Konfession in Wien zu einer Erklärung über die Bildung protestantischer Gemeinden in Tirol aufgerafft, wobei

jedoch leider sofort hinzugesetzt werden muß, daß die fragliche Aeußerung „di latorischer Natur" ist. Der jüngsten Aufforderung der k. k. Statt halterei, „den territorialen Umfang der zu bildenden Pfarr- ! gemeinde auf Grund der politischen Eintheilung von Tirol mit : aller Genauigkeit zu bezeichnen", ist die Vorstehnng der Evange- j tischen in und um Innsbruck sofort und gewissenhaft nachgekommen. Ihrem (der Vorstehung) Anträge nach soll der Wirkungskreis s des künftigen evangelischen Pfarramts

so viel außer allem \ Zweifel, daß dieselbe auf dem erwähnten Territorium weit über! 200 beträgt und daß bezüglich des Bekenntnißstandcs die Zahl ! der Evangelischen Augsburger-Konfession größer ist, als die der j Konfessionö - Verwandten Helvetischen Bekenntnisses. Was die S materiellen Mittel der zukünftigen Gemeinde in Innsbruck an- j belangt und woraus die hiesige Statthalterei in ihrer obengenannten j Zuschrift das Hauptgewicht gelegt hat, nämlich die „Nachweisung der fortan gesicherten Existenz

", so war der Vorstand der mehr- s genannten Protestanten trotz seiner Bedenken über die Kompetenz j der Statthalterei in eben dieser Sache doch in der glücklichen Lage, \ den Nachweis liefern zu können, daß die Existenz der augestrebten evangelischen Gemeindebildung hierorts nunmehr gesichert und daß die Mittel der Gesuchsteller seit Anfang dieses Jahres wesentlich j zugenommen haben. Zur Beruhigung der Statthalterei Hai der j Vorstand berichtet, daß den Evangelischen in und um Innsbruck j neuerlich zugcflossen

sind (folgt eine detaillirte Aufzeichnung) zu- i sammen 1546 fl. 50 kr. Oe. W. neues Gemeindekapital. Theilö aus dem vorausgeschickten genauen Ausweise, theils aus dem von der Vorstehung schon früher nachgewiesenen Jahreseinkommen von 1535 fl. ergibt sich mit Hinzurechnung der diversen Zinsen ein jährliches Einkommen von zirka 1800 fl. (ans Interessen und Bei trägen der Gcmeindcmitglieder), eine Summe, welche vollkommen zulänglich für den Kirchendienst und für den Religionsunterricht der evangelischen

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Meraner Zeitung
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Page 1 of 8
Date: 16.10.1878
Physical description: 8
beziehen sich beide auf die seit zwei Jahren bestehende» evangelischen Kirchenge meinden in Innsbruck und Meran. . . . Die Herreu Interpellanten stellen die Behapptung auf. daß der Befand der evangelischen Gemeinden in Mcran und Innsbruck vom Standpunkt der all gemeinen StaatSgesetze unzulässig sei, und zwar aus dem Grunde, weil daS PreSbyterium der evangelischen Gemeinde in Innsbruck theilweise, jenes in Meran aber vollends aus Ausländern besteht. Das letztere bedarf der Berichtigung, daß der Borstand

des Prcsbyteriums, der evau» gelische Pfarrer iu Meran, österreichischer Staats bürger ist. Ich erkenne aber die Thatsache an, daß daS PreSbyterium in Mcran und Innsbruck zum großen Theile Mitglieder zählt, welche daS österreichische Staatsbürgerrecht nicht besitzen. Aus dem Umstand, daß das PreSbyterium ei>: Organ des evangelischen Kirchenregiments und dem k. k. Oberkirchenrathe als einer staatlichen Behörde untergeordnet ist — waS allerdings keinem Zweifel unterliegt — wird nun der Schluß gezogen

, und anS keiner dieser Be stimmungen ist eine staatliche — rine den Re gierungsbehörden zustehende — Wirksamkeit zu «utnehuie». Die Negierung kann und darf da- her auch in dem PreSbyterium keine mit staat liche» Kompetenzen ausgerüstete Behörde erkennen. Nur dem evaugeliicheu Pfarrer, welcher, wie er wähnt, zugleich der Vorstand dcö PreSbyteriums ist, kommen und zwar nicht iu letzterer Eigen schaft, sondern als Pfarrer staatliche Attribute zu. Ihm liegt nach Z. 23 der evangelischen Äl'rchenversafsung

und eS kann daher von ihnen auch nicht die Erwerb ung der österreichischen Staatsbürgerschaft ge fordert werden. In vielen evangelischen Kirchni- gemeinden Oesterreichs und nüiilentl'ch auch i» der seit 17 Jahren schon bestehende» evangelischen Kirchengemeinde für unser Nachbarland Vorarl berg wurde dieser Grundsatz festgehalten, ohne daß darin je auch nur eine Jnkorretlheit, ge schweige eine U 'g-s.tzlichkeit erblickt worden wäre. Ich vermag schließlich die Thalsache nicht zu verschweigen, baß

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Der Bote für Tirol
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Page 2 of 8
Date: 09.10.1878
Physical description: 8
kraft trat, der gesetzlichen Ane»ke»uuug; sie Ware» von der Bildung eigener Gemeinden ausgeschlossen und es lonute jener Artikel schon darum eine Geltung für sie nicht haben. Demnach erschien jede Rechtfertigung für den that sächlichen Bestand der zwei evangelischen Gemeinden in Meran und Innsbruck als vollständig ausge schlossen. Ueber das Gegentheil sollte man erst belehrt wer den durch eiue Erklärung des Herrn Ministers für Cultus und Unterricht, welche unter verfassungs mäßigen

Verhältnissen gegeben, nicht weniger durch ihren Inhalt, als durch die Form, in der sie zur Kunde des Landes kam, ebenso sehr überrasche», als auf das Tiefste verletzen mußte. Aus dem mährisch protestantischen Wochenblatte „Halte was du hast' erfuhr das Volk vou Tirol erstmals, daß der genannte Herr Minister nicht etwa in Rücksicht auf die Wünsche Eiugeborner, sondern ini Hinblicke auf Eingaben des k. k. OberkirchenratheS der evangelischen Generalshnode beider Bekenntnisse

und der Superintendentialversammlung der Wiener v> angelischen Diöcefe dem Herrn Statthalter in Tirol eröffnet habe, daß feines ErachtenS aus dem tirol. Landesgesetze vom 7. April 1866 kein Grund gegen die Constituiruug einer evangelischen Gemeinde in Meran und Innsbruck bestehe. Einen Grund seines ErachtenS anzugeben hielt der Minister Sr. Majestät für überflüssig; er hat ihn verschwiegen, wie sein gan zes Erachten jenen gegenüber, gegen die es in erster Reihe gerichtet ist, von amtlicher Seite bis zur Stunde verschwiegen geblieben

. — Ritter v. Wörz.' Die zweite uumittelbar folgende Interpellation lautet: „Die Gefertigten haben sich in ihrer früheren Interpellation gegen den mit dem Landesrechte un vereinbaren Bestand der evangelischen Gemeinden in Meran und Innsbruck zu verwahren bestimmt ge funden, sie wenden sich heute gegen denselben vom Standpuncte der allgemeinen Staatsgesetze, da er anch von diesem aus unzulässig uud nicht zu dulden ist. Es ist Thatsache, daß das Presbyterium der evan gelischen Gemeinde in Innsbruck

auch eine staatliche Behörde. Zum weiteren Beweise dessen, wenn eS überhaupt nothwendig wäre, möge hingewiesen sein auf den Wir kungskreis, welcher dem Presbyterium nach Z 42 der evangelischen Kirchenverfassuug vom 5. Jänner 1866 zukommt; eS zeugt dafür, daß dasselbe eine öffentliche Behörde mit staatlichen Competenzen sei Wer aber Mitglied einer solchen Behörde ist, be kleidet ein öffentliches Amt und muß nach Art. 3 des StaatSgrnndgesetzes vom 2 t. December 1867 ein österreichischer Staatsbürger sein. Trotzdem

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Innsbrucker Tagblatt/Tiroler Tagblatt
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Page 1 of 6
Date: 10.11.1877
Physical description: 6
des Gemeindever- Landes vor leichtgläubigen katholisch-politischen Vereinen wieder- \ wögens ist — alö innere Angelegenheit der evangelischen zukauen. Dieser Umstand und unser gegebenes Versprechen, noch- \ Kirchengemeinde anzuschen und nicht mit der Verwal- mals auf die Sache zurückzukommen, uöthigen uns, die faule \ inng einer politischen Gemeinde zu vergleichen; und Beweisführung der Ultramontanen neuerdings ins richtige Licht f vollends der Dienst der öffentlichen Schulen kann nimmermehr zu setzen

. Wir folgen dabei dem Beweisverfahren, welches Herr i als mit dem Amte eines Mitglieds eines evangelischen Presbyte- Jehly am 16. Februar im Gerichtssaale auzuwenden beliebte. s riums identisch bezeichnet werden. Denn wer hievon nur das Er sagt, die Wahl eines ausländischen Pfarrers und die ABC inne hat, muß wissen, daß unter dem Dienst an öffent- Wahl von Ausländern in das Presbyterium der evangelischen ! Uchen Schulen nur der Dienst der Lehrer und Schulinspektoren Gemeinde von Meran seien ungültig

und ungesetzlich, denn alle f verstanden werden kann. Zum Ueberfluß bestimmt der §. 19 seien öffentliche Funktionäre und ein öffentliches Amt könne nach l der evangelischen Küchenversassung ausdrücklich, daß in das Pres- Art. III. des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dez. 1867 über die l byterium „alle stimmberechtigten Mitglieder der Gemeinde, welche allgemeinen Rechte der Staatsbürger nur ein Inländer bekleiden, f l§ l ' e Unterstützungsbeiträge wenigstens für die beiden letzten abge- Nun bestimmt

sein, daß das Amt eines evangelischen Pfarrers in \ maßgebend angesehen wertzen. Oesterreich auch einem österreichischen Katholiken oder Juden zu- ■ Wenn das Gesetz über die äußern Rechtsverhältnisse der gänzlich sei? Der Unsinn wäre doch gar zu horrend! | Katholiken bei jenen Personen, welche auch nur provisorisch zur Natürlicher und vernünftiger dürfte es sein, den §. 34 der s Versetzung eines kirchlichen Amtest berufen werden, die österr. evangelischen Kirchenverfassung zu Rathe zu ziehen

und zum f Staatsbürgerschaft fordert, so gilt dies eben für Katholiken, Pfarrer einen „dem evangelischen Bekenntnisse zugethanen s aber durchaus nicht auch für Protestanten; denn eben deshalb Pfarrer, zu einem selbständigen Pfarramte gesetzlich befähigt er- s Ist es ein S p e z i a l g e s e tz für die Katholiken, klärten Pfarrgehülfen oder Kandidaten der Theologie, einen Dok- ' Daß das ganze Gesetz vom 20. Mai 1874, „betreffend die tor, Professor oder Dozenten der Theologie, welcher das 24. Le- j gesetzliche Anerkennung

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