damaligen Ministeriums dem Unterrichtsrath vorgelegt worden, ein Gesetzentwurf, welcher die Ausführung deS GemeindegefetzeS vom Jahre 1862 fein sollte, in welchem den Gemeinden eine Jngerenz in Schulsachen zugewiesen worden ist. Zur Begutachtung dieses Gesetzes habe ich als damaliger Leiter des UnterrichtsratheS eine Kommission zusammcngesetzt und in derselben waren drei Mitglieder der katholischen Kirche, abgesehen von den Mitgliedern des evangelischen Bekenntnisses und von den Mitgliedern
gesagt: In Beziehung auf hen Unterricht steht in erster Linie die Familie, dann kommt die Kirche, der Staat kommt aber nie. Ja, meine Hei-ren, die Familie kommt in erster Linie; allerdings, nach meiner Ansicht kommt aber dann die Ordnung so: Wo die Kräfte der Familie nicht ausreichen, tritt die Korporation natur gemäß ein, und diese Korporation ist entweder die kirch liche, oder die weltliche Korporation, die Gemeinde oder die Kirche, und wo auch diese mit ihren Kräften nicht ausreichen, da kommt
der Thätigkeit eingeräumt. Fragen wir aber um die Kirche, so ist mir, meine Herren, nicht recht erklärlich, wie man, wie dies ein sehr verehrter Herr Redner gestern gesagt hat, be haupten kann, durch dieses Gesetz wird die Kirche aus dem Staate hinausgedrängt. Das Gesetz enthält die Be stimmung, das, jede Konfession ihre selbstständigcn Schulen errichten und einrichten dürfe. Hier hat die Kirche na türlich ein vollständig freies Feld, wo sie selbstthätig wirkt. Hier kann von einer Trennung der Kirche
von der Schule nicht die Rede sein. Andererseits hat die Kirche den Re ligionsunterricht, und zwar einen Religionsunterricht, wo die Leitung desselben der Kirche als Korporation einge räumt ist. Ich bitte nun das ein für alle Mal in's Auge zu fassen, es ist eine irrige Auffassung, wenn man sagt, daß, wenn der Neligionslehrer durch das Gesetz auf den Religionsunterricht angewiesen ist und er in Bezug auf die anderen Gegenstände nichts hineinzureden habe, damit dem Neligionslehrer die sittliche und religiöse
von der Kirche, wie es z. B. in Holland vorkommt, wo der Religionsunterricht gar nicht Sache der Schule, sondern vollständig separirt ist: vielmehr ist er hier in die innigste Vcrbindnng mit der Schule gebracht. Denkt man dazu, daß die Kirche durch die Seelforge, durch die Einwirkung in der Gemeinde auf die Gemüther der Eltern auch in- direct einen Einfluß auf den Unterricht übt, wie kann man sagen, eS fei hier von einer Trennung der Schule von der Kirche die Rede? Das Dritte ist, daß daS Gesetz