¬Das¬ schwarze System vor Gericht! : Schwurgerichtsprozess des "Tiroler Wastl" Rudolf Christoph Jenny gegen die verantwortlichen Redakteure der frommen Blätter "Tiroler Stimmen" und "Tiroler Anzeiger"
ist, weiß ich nichzt, was die „Tiroler Stimmen' behauptet haben, ist lediglich, daß derjenige, der die Schändung des Christus bild es in Patsch unternommen hat, ein Gesinnungsgenosse des Tiroler Wastl, der Zeitschrift Tiroler Wastl ist. D>aß solche Preßf-? fehdeu nicht persönlich genomimen werden können und dürfen und daß. es Beleidigungen gegen eine Zeitung überhaupt gar nicht gibt, -- leine vom obersten Gerichtshof bestätigte Sinnlosigkeit) — liegt in der Natur der Sache. Beleidigen
kann ich nur denjenigen, der eine Ehre hat. Ter Begriff der Ehre ist mir der Persönlichkeit verbunden, die Zeitung als solche ist eine Sache. Es geht nicht an, von eine« Ehrenbeleidigung einer Zeitung zn sprechen nnd wenn ich diese Be hauptung aufstelle, so habe ich das nicht aus der Lust gegriffen, son dern aus der gesunden Erkenntnis genommen, deren Ansicht auch der oberste Gerichtshof als Kassationshof ist. Derselbe hat in seiner Entscheidung vom 12. Màz 1902, Zahl 3602, welche im Zentral blatt für juristische
Praxis Band 2l), Seite 337 veröffentlicht worden ist — (bezieht sich bloß «uf § 496 St.-G., nicht aber auf §^491, welcher Gegenstand der Anklage war), — erkannt, daß, es Belei digungen gegen ein Zeitungsblatt überhaupt nicht gibt und daß den Funktionären einer solchen Zeitung -aus derartigen Fällen ein Klage- recht wegen Ehrenbeleidigung nicht zusteht. Ich will weiter behaupten, es ist der .Herr Generalprokurator Lorenz, der denselben Standpunkti einnimmt, dann eine Reihe von Rechtsgelehrten, deren
Namen wohl allgemein anerkannt sind, welche denselben Standpunkt vertreten, Ich nenne.die Namen Lamasch, Janner, K al inka, welche ans ganz dem gleichen Standpunkt stehen- Oeseht den Fall, in der Presse sei eine Polemik entstanden, die zu Beleidigungen geführt, so scheint es, daß es doch Zulässig sein müßte, daß eine Zeitung gegen eine .Zeitung als Hresse eine M)renbeleidignngsklage habe und doch hat sich die höchste juristische Autorität,, wie wir im' Reiche haben,, gegen diese Ansicht
^auAgesprochen. — (In welchem Geisteszustand sie dies getan, das wissen die Götter. Was für einen Verein recht ist, sollte doch für eine Zeitung billig sein.) Ter Herr Vertreter des Privatanklägers hat gegen èiese An schauung ins Feld geführt, es sei eine Ausflucht, zu behaupten, daß ein Blatt Papier und Buchstaben die Gesinnungsgemeinschast mit