bewähren, so würde dann die Militär-Ve» waltung in der Lage sein, sie bei. künftigen Liefe rungen besonders zu berücksichtigen, nnd auch mehr jährige Kontrakte zu bewilligen 2. Jeder Offerent muß die Quantitäten, welche er im Jahre 1364 vom I. Februar bis Ende Dezem ber 1364 liefern will, bei Tüchern, Schafwollstoffen für Aermelleibel, Leinwänden und Zwilchen, dann Kalikot's, weiße und grane Hallma, dunkelblauen Wollstoss zu Blouse», grüueu Nasch» und braunes Kuuiatztuch per Wiener Elle, bei Ober
-, Psnndsoh- len-, Brandsohlen-, Terzen^ und Jnchtenledcr per Wiener Zentner, bei Allaunleder, dann Kalbfellen per Gattung und Haut, respektive Fell, bei Samisch- leder per Garnitur, endlich bei den kleinen Leder- bestandtheilen und Sätteln, dann Hutfilze», so wie bei allen fertigen Sorten per Stück in Ziffern und Buchstaben, dann die Monturs-Kommission, wohin er liefern will, (wobei bemerkt wird, daß für die aufgelöste Earleburger Montnrs - Kommission keine Lieferungen mehr angeuomme
V -dinm mit fünf Prozent teS nach den geforderten Preisen entfallenden Liefrru 'gswerthcs entweder an eine Mon turs-Kommission oder an eine der bestehenden Kriegs kassen, mit Mitnahme der Wiener, zn erlegen, nnd der darüber erhaltene Depositenschein abgesondert von dem Liefernngs-Offerte unter einem eig-nen Kouvert einzusenden, da das Ossert bis zur kommissioncllen Eröffnung an eine mbestimmten Tage liegen bleibt, während das Vadinm sogleich der einstweiligen Amts handlung unterzogen werden muß
, daß sie diese Muster als Basis bei ihre» allfävigen Lieferungen nehme» werden. Im Allgemeinen gelten dießfalls folgende Be stimmungen : n. Vou Monturstücheru können weiße, graime- lirte, hechtgraue, lichttlane, dunkelgrüne, duikel- branne und grapprothe Tücher, das Stück im Dirch- fchuitte zu 20 (Zwanzig) Wiener Ellen gerechiet, offrrirt werden. Es ist den Lkefernngsiinternehmern freigestellt, ene, mehrere oder alle der genannten Tuchgattüugen zn offeriren. Die sämmtlichen Farbe- und melirte» Tücher mis sen
schwendnnqssrei, N/.s Wiener Ellen breit, schon i» der Wolle gefärbt, und zum Beweise dessen nit augewcbteu Leisten versehen sein. Es werden übrigens auch Offerte auf uugenäfte '/-> Ellen breite weiße Montnrstücher angenommet. Die «ngenäßt einzuliefernden Tücher dürfen, in kalten Wasser genäßt, in der Länge per Elle höci- stens (Ein Vier und zwanzigstel) und in dr Breite '/,« (EinSechzehnte!) Ellen eingehen, und ii für jede Mehrschwendung der Ersatz vom Lieferantei zu leisten. ! Beiden N/,o Ellen breiten