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Bozner Zeitung
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Page 3 of 6
Date: 16.03.1864
Physical description: 6
. Für die der Skala I zugewiesene» Wechsel (P. 113). » der durch daS Gesetz vom 13. Dezember 1862 ge änderten Tar.Best.) werden Blanquette mit schon ein- g'dmckten Stempeljeichen nach den im Z. t festge setzten Gebührenabstnfungen bis zum Betrage der Ge- buvr von 13 fl. in Verschleiß gesetzt. Es bleibt aber Jedermann wie bisher gestattet, zur Ausstellung von Wechseln auch anderer Blanquette sich zu bedienen. Der Stempelpflicht von Wechseln kann bei Verwendung von Blanquetten nur auf folgende Arten entsprochen

Gebühr zu entrichten. v. Soweit es sich um im Auslande ausgestellte Wechsel handelt, ist die Stempelmarke auf dem Rück en des Wechsels, und wenn ausländische Jndosseme nts vorbanden sind, unmittelbar u-tter cem letzten aus ländischen Jndossement zu befestigen und emweoer nach L. » dieses ParagrapheS die a.ntliche Ueberstempelun g zu bewirken oder in die Stempelmarke vas Datum der Befestigung derselben und ver Name derjenigen Per son, welche zuerst im Inlande einen rechtSoerbind lichen Act vornimmt

oder auf den Wechsel aufträgt, ooer falls ein solcher noch nicht stattfand und eS sich um im Auslande ausgestellte, im Inlande zadlbare Wechsel handelt, derjenigen Person, bei welcher sich der Wech sel beim Eintritte seiner Stempelpflicht befindet (Anm. 3 der T. P. 1l3 der geänd. Tar. Best.), von dieser selbst auf die obige Art einzutragen. Die in diesem Paragraphe angeordneten Eintra gungen in die Stempelmarke sind nur als Erfüllung ver Stempelpflicht anzusehen und entbinden nicht von der rechtSförmllchen

Datirunz unv Fertigung des wechselrechtlichen Actes, im Grunde dessen die Gebühr zu entrichten ist. L. Wenn die Stempelpflicht den Betrag von 28 fl.. mit Einschluß deS außerordentlichen Zuschlages, über steigt, kann die unmittelbare Entrichtung der Gebühr bei den zur Gebührenbemessung bestimmten Aemtern stattfinden, in welchem Falle vle Entrichtung derselben auf ver Wechselblanq.litte, unv wenn eS sich um einen Wechsel handelt, auf diesem selbst zu bestätigen ist. 8 3. d. Von den kaufmännischen

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