Freitag, hen k. April 1934. Xll ..?l l p e n ; e i t n n Seite 5 Die neuen gesetzlichen Bestimmungen über den Wechsel- und Schèckverkehr enthalten ' im Bezug auf die Proteste verschiedene neue Bestimmun gen, deren eingehendere Erörterung sicher inter essieren dürfte. Als wichtige Neuerung ist die Bestimmung zu betrachten, welche allen Gemeindesekretären jener Orte, in denen weder ein Notar ^ noch ein Ge richtsvollzieher ihren Sitz haben, das Recht zu spricht die Wechselproteste aufzunehmen
. Der Protest , kann entweder mit einen eigenem Akte aufgenommen werden, wobei aber die entspre chende Anmerkung auf den Wechsel vorzunehmen ist,, oder auf einem' Prolongierungsblatte am Wechsel selbst gemäß den üblichen gesetzlichen Normen. ' ' ' - » Bekanntlich bestimmte das frühere Wechselge setz, daß im Protestakt auch die genaue, wort wörtliche Abschrift des betreffenden Wechsels ent-- halten sein muß. Die neuen Normen beinhalten in dieser Hinsicht nicht mehr die Verpflichtung der ganz genauen
und wortwörtlichen Abschrift, des , .-zu protestierenden Wechsels, falls der Protest Mit tels separaten Akten ausgenommen werden sollte. Damit wird bezweckt, gewisse Zwiste, die infolge des Auslassens eines vielleicht ganz belanglosen Wortes entstanden'sind und daher die Proze duren beträchtlich verlängerten; endgültig unmög lich zu machen. Gemäß den Normen, die praktisch > schon von den Banken zur 'Anwendung gelangten, - vestimmt der Art. 71 des Gesetzes ausdrücklich, daß für mehrere Wechsel, welche'von
der gleichen (innerhalb der ersten beiden'Wochentage nach der Siadenz). Wenn dann die Zahlung verweigert oder der Wechsel nicht angenommen wird, ist der Inhaber des Wechsels verpflichtet, > dies seinein Vordermann (letzten Giranten) mitzuteilen. Auf jedem Falle jedoch ist der Wechselschuldner ver pflichtet die nötigen Beweise vorzubringen, falls er die Präsentierung des Wechsels leugnen, oder anfechten sollte. Wurde jedoch diese Klausel erst von einem der Giranten angebracht, so beziehen
werden, der die Klausel „senza Spese' auf dem Wechsel angebracht hat. Die früheren.Bestimmungen behandelten auch die genauen Prozeduren im Falle, daß der Wech sel verloren gegangen sein sollte, gestöhlen oder vernichtet wurde. Das neue Recht sieht in dieser Hinsicht Normen vor, die das gesamte Verfahren außerordentlich beschleunigen. Der legitimierte Inhaber, dessen Wechsel jedoch abhanden. gekommen ist, zerstört oder gestohlen wurde, hat nach den neuen Bestimmungen das Person am gleichen Orte zu zahlen