oder zu ungleichen Teilen übernommen wurde, zulässig. Diese» innere Obligationsverhältnis kann ein ziviles oder handelsrechtliches sein, eine Bürg schaft beinhalten, auf einem Teilhaber oder Gescllschaftsvertrag beruhen, usw., wie es eben vereinbart wird, und ist nicht wechselrechtlicher Natur. Praktisch ist der Nachweis oft lang wierig und schwer zu erbringen, da bei Wechsel- ausstcllungcn die Bürgen meistens einfach unterschreiben, ohne das Berpflichtungsverhält- nis untereinander richtig aufzuteilen
, der diese Schuld im Sinne des Art. 1919 Cod. Eiv. eingelöst hat, das Regreßrecht auch dem Mitbürgen gegenüber im Verhältnis des betreffenden Anteile«. Wie aber schon erwähnt, sind diese Ansprüche bei wechsclrcchtlich Gleichverpflichteten mit Klage im Prozeßwcgc geltend zu machen, da es sich hier um eine gewöhnliche innere Bürgschaft oder um ein sonstiges Derpflichtungsverhältnis handelt, während der eigentliche, formell« Wechselbürge den Hauptschuldner auch wechsel- mäßig belangen kann. Um nun die einzelnen
gegenseitigen Rechte und Pflichten sicher zu stellen und insbesondere die Bewcislast zu erleichtern, ist es rat sam. vor Wcchsclunterfertigung die Vereinbarung klar zu legen. Es ist wohl auch empfehlenswert und Dienst am Kunden, wenn die Geldinstitute, unkundige Leute, die ohne irgendwelche Vorteile nur aus Gefälligkeit gegen den Darlehensnehmer unter schreiben. gesetzmäßig informieren und die Wechsel im Sinne des inneren Derhältnisies oder der eventuellen Vereinbarung fertigen lasten, wodurch die Rechte
der Schuldner den fälligen Wechsel nicht ein. muß der Bürge einspringen. Durch Zahlung erwirbt er die Rechte des Gläubigers und kan» auf Grund des ausgefolgten Wechsels gegen den Hauptschuldner nab' dessen wechsclrechtliche Schuldner sofort mit Exekution vorgehcn, d. h. sein Guthaben zurllckfordern. Hierin liegt gleichzeitig der Schutz des Wcchselbiirgen, der ohne weiteren Prozeß an Hand des bezahlten Wechsels er- mächtigt wird, vom Hauptschuldner seine bereits exekutive Forderung einzutrciben. So weit
die eigentliche, formelle, im Gesetz vor gesehene Wechselbürgschaft (avallo). Die gewöhnliche Bürgschaft beim Wechsel Im täglichen Verkehr spricht man noch in einem anderen Sinn, als vorhin ausgeführt, non einer Wechselbürgschaft, nämlich in Fällen, wo einer dem Wechsel« oder Darlehensnehmer gewöhnlich, nämlich nicht wechselmäßig, bürgt. Vielfach geht man in Freundschaft und gutem Glauben zum Geldgeber und unter schreibt einen Wechsel, so wie er gerade vor- gelegt wird. Nun wissen di« Darlehensgeber