Königreiches. Scala I. für Wechsel. bis 100 fl- — fl. 3 kr. über 100 fl. „ 200 — „ 0 „ 200 „ „ 3S0 „ — „ 10 „ 350 500 — „ 15 „ „ so» „ „ 1000 „ — 30 „ „ I> 00 „ 1S00 „ — »» 4^ „ 1600 „ „ 2000 „ 1 „ —- „ „ 2000 „ 4000 „ 2 „ „ 4000 „ „ 6000 „ 3 „ — „ 6000 „ 8000 4 „ „ 6000 „ „ 10000 S », — „ „ 10000 „ „ 12000 „ 6 „ — „ „ 12000 „ 16000 S „ —- „ 16000 „ „ 20000 „ 10 „ „ „ 20'00 „ „ 24000 12 „ —- „ „ 2400« „ „ 28000 „ 14 „ -— „ 28000 „ „ 32000 „ 16 „ „ „ 32000 „ „ 36000 „ 1« „ — „ „ 36000 „ 40NV0
„ „ 1600 „ 4 „ — ,000 2000 „ 5 „ — „ 2000 „ 2400 „ 6 „ — „ 2400 „ 3200 « „ — „ „ 3200 „ „ 4000 „ 10 „ — 4000 4800 12 „ — „ 4600 „ 5600 „ 14 „ — „ 5600 6400 „ 16 „ 6400 7200 18 „ — „ ,, 7200 „ 8000 20 „ — über 8000 fl. ist vou je 400 fl. eine Mehrgebübr von l fl. zu entrichten, wobei ein Restbetrag uuter 400 fl. als voll anzunehmen ist. S c a l e ii für das Loiiibardisch-Venctiani'sche Königreich. Scala I. für Wechsel. bis 300 Lir. — tir. 15, Cent. über 300 Lir. 600 — ^0 600 10?>0 — „ -^0 105,0 >500
4S „ — „ 21600 „ S4 „ — ,, 24000 ,, 60 „ — über 24000 Lire ist von je 1200 Lire eine Mehrgcbühr von 3 Lire zu entrichten, wobei ein Restbetrag unter 1200 Lire als voll anzunehmen ist. Bestimmungen. 1. Dem Gebübrenansmaße nach der Skala I. unterlie gen diejenigen Wechsel: a) welche im gebührenpflichtigen Jnlande ausgestellt, und in 6 Monten oder in kürzerer Zeit vom Tage der Ausstellung an gerechnet, zahlbar sind; l>) die km gebührenfreie» Jnlande ausgestellt, ins ge bührenpflichtige Inland übertragen worden
und nicht später als 6 Monate von dein Tage der Ausstel lung an gerechnet im Jnlande zahlbar sind; o) die im Auslande ausgestellt, in das gebührenpflich tige Inland übertragen worden lind nicht später als 12 Monate vom Tage der Ausstellung an ge rechnet im gebührenpflichtigen Jnlande zahlbar sind. 2. Im Auslande ausgestellte und im Auslande zahl bare Wechsel stnd gebübrenfrei. 3. Wechsel ans Sicht, zu deren Präsentation keine Frist oder doch ein Zeitraum von nicht mehr als 6 Mo naten für die im Julaude
und 12 Monaten für die im Auslande ausgestellten Wechsel bedungen ist, unterliegen bei ihrer Ausstellung oder nach ihrer Ucberlragung in das gebührenpflichtige Inland den für Wechsel, die auf bestimmte Zeit ausgestellt sind, geltenden Bestim- miingen. uuird jedoch ein Mechsel auf Sicht, wenn er im ge- bührcttpflkchtigcn oder gebührenfreien Jnlande ausge stellt ist, binnen 6 Monaten, und ivenu er im Aus lande ausgestellt ist, binnen 12 Monaten, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, nicht zur Zahlung prä