das Errichtungsstatut maßgebend. Art. 2. Die 2 und 4 des Gesetzes vom 14. Mai 1869 R.G.- Bl. Nr. 62, durch welches die Grundsätze des Unter richtswesens bezüglich der Volksschulen festgestellt wurden, treten in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Kraft und haben künftig zu lauten: § 2. Jede Volksschule, zu deren Gründung oder Erhalwng der Staat, das Land oder die Ortsgemeinde die Kosten ganz oder wenigstens zur Hälfte beiträgt, ist eine öffentliche Anstalt. Die in anderer Weise gegründeten, oder erhaltenen
Weissagungen, Vorbilder und nothwendigste Gebete. Mit bischöfl. Approbation. 5. Aufl. 8°. 72 S. Das Ergänzungsheft zum Kathechismus bietet in knappester Zusammenfassung das Nothwendigste, was aus obigen Gegen ständen in den Religionsunterricht der Volksschule einzuflechten ist. Niedergesäß, R., Praris der allgemeinen Volksschnl- Kunde. Auf Gründ der österreichischen Volksschulgesetzgebung. Mit 3 Plänen und 6 Abbildungen. 8°. XII u. 485 S. Preis 3 fl. 10 kr. Der Verfasser behandelt in seinem ausführlichen
Werke zuerst (t.) die äußeren Verhältnisse der allgemeinen Volksschule in Oesterreich, nämlich die verschiedenen Arten der Schulen, deren Eintheilung, verwandte Anstalten, die Einrichtung, Lehr mittel zc., Schulpflicht, Lehrpersonal, Vertretungzc.; 2. Be ziehungen der Schule zum Leben; 3. der Lehrer; 4. der Schüler; 5. der Elementarunterricht im All gemeinen; 6. erziehender Untericht; 7. spezielle Methodik der einzelnen Fächer (mit den Lehrplänen zc.); 8. Geschichte der österreichischen Volksschule