, daß die gegenseitigen Erleichterungen, welche aus Grund des Austausches der Ministerial - Erklärungen ddo. Wien 7. Februar 1874 und ddo. Rom 21. März 1874 in Betreff der Legalisirung von Urkunden bestehen und auf österreichischem Gebiete die Sprengel der OberlandeSgerichte von Trieft, Innsbruck und Zara, auf italienischem Gebiete die Sprengel der Appellhöfe von Mailand, BreScia uud Venedig umfassen, auch auf den Sprengel des österreichischen Oberlandes- gerichteS in Graz ausgedehnt
werden. Die über diesen Gegenstand gegenseitig zugestan denen Erleichterungen werden daher zusammengefaßt, wie folgt: „Die von Gerichten oder Notaren ausgefertigten oder beglaubigten Urkunden, welche einerseits von den Präsidien der OberlandeSgerichte in Trieft, Inns bruck, Zara oder Graz, oder andererseits von den Präsidien der Apellhöse in Mailand, BreScia oder Venedig legalisirt sind, bedürfen keiner weiteren Be glaubigung durch die Botschaft oder Eoufularbehörde, wenn die LcgalisiruugSclaufel seitens der österreichischen
OberlandeSgerichtS-Präsidien in italienischer Sprache beigesetzt ist und wenn von den Urknnden, welche durch das Oberlandesgerichts - Präsidium in Trieft, Innsbruck, Zara oder .Graz legalisirt sind, in einem der Sprengel der Appellhöse von Mailand, BreScia oder Venedig oder umgekehrt von Urkunden, die durch das Präsidium der Appellhöfe in Mailand, BreScia oder Venedig legalisirt sind, in einem der Sprengel der OberlandeSgerichte in Trieft, Inns bruck, Zara oder Graz Gebrauch gemacht wer den soll. Hievon