, wie sie im britischen Memorandum wiedergegeben ist, der Art., 16 eine vollständige Solidarität eines jeden Mitgliedsstaates des Völkerbundes demjenigen gegenüber mit sich bringen würde, der von dem paktbrüchigen Staat angegriffen würde, wenn dieser Angriff wahrhaftig durch Maßnahmen in Durchführung des genannten Artikels, dessen An wendung gemeinsam beschlossen worden wäre, provoziert worden wäre. Nunmehr würde es schwer fallen, auch bloß vom formalen Standpunkt aus die Tatsache abzu streiten, daß vor dem genannten
Meinungsaus tausch von einer dem italienisch-äthiopischen Kon flikt fernstehenden Macht Maßnahmen außer ordentlicher Natttr ergriffen worden sind, ohne daß davon der Völkerbund verständigt wurde, während noch die Ueberprüsung des Streitfalles vonseiten des Völkerbundes anhängig war, und auf jedem Fall früher, bevor die Möglichkeit einer Bezugnahme auf den Art. 16 des Paktes bestand. Die kgl. Regierung bemerkt weiters, daß die von der britischen Regierung mitgeteilten Verein barungen in Voraussicht
Negierung', der fran zösischen Antwort zufolge, „der französischen Re gierung die Versicherung, keine Initiativen irgend welcher Natur gegen Italien zu ergreifen, außer in Entsprechung einer vonseiten des Völkerbundes in vollem Einvernehmen mit Frankreich getrof fenen oder zu treffenden Entschließung.' Aber eine derartige Entschließung ist nie erfolgt, weil die Durchführung der wirtschaftlichen und finanziellen Maßnahmen im Falle des italienisch- ähtiopischen Konfliktes nie den Gegenstand irgend
stattgefunden haben. Während die italienische Regierung gezwungen ist, Bemerkungen auf Grund der im Memoran dum wiedergegebenen Textteile zu formulieren, muß sie sich ein genaueres Urteil vorbehalten, bis sie von diesen Vereinbarungen völlige Kenntnis erhalten hat. Diese Vereinbarungen erfolgten näm lich zwischen den Mitgliedern des Völkerbundes gegenüber einem anderen Mitglied des Völker bundes, das an die ersteren durch Garantiever pflichtungen gebunden ist, die auf höchstes Ver trauen und Klarheit
begründete Beziehungen vor aussetzen. Die italienische Regierung muß schließlich be merken, daß es der europäischen Sicherheit nicht dienen kann und dem Geiste des Paktes nicht kon form erscheint, wenn eine Regierung eines Mit gliedsstaates des Völkerbundes, der nicht direkter Partner in einem Streitfall ist, außerhalb jeglicher Entschließung des Völkerbundes individuelle Ini tiativen ergreift und besondere Vereinbarungen militärischer Natur von der vorliegenden Art in die Wege leitet. Derartige